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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_521/2024  
 
 
Urteil vom 14. November 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsge- 
richts des Kantons Bern vom 3. September 2024 
(200 24 520 AHV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. September 2024 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. September 2024, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. September 2024, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Antrag und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 14. Oktober 2024 (Datum des Poststempels) eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 3. September 2024 eine gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 31. Juli 2024 erhobene Beschwerde zufolge Rückzugs als erledigt erachtete, 
dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinem Abschreibungsentscheid eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG begangen haben soll, 
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, 
dass die Eingabe vom 14. Oktober 2024 ohnehin erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. November 2024 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger