Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_618/2024
Urteil vom 14. November 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2024 (BV.2023.00053).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Oktober 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2024 betreffend berufliche Vorsorge,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass sich der Streitgegenstand darauf beschränkt, ob der Beschwerdeführer Leistungsansprüche gegenüber seiner früheren Vorsorgeeinrichtung wegen eingetretener Invalidität hat,
dass die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei unstreitig während der Versicherungsunterstellung bei der Beschwerdegegnerin (13. Februar 2012 bis 30. Juni 2013) wegen einer Tendovaginitis de Quervain arbeitsunfähig geworden; diese sei indessen operativ behandelt und der Beschwerdeführer danach in einer angepassten Tätigkeit für 100 % arbeitsfähig erklärt worden. Die von der IV-Stelle ab August 2018 anerkannte volle Arbeitsunfähigkeit habe dagegen ausschliesslich psychische Ursachen gehabt. Die Tendovaginitis de Quervain sei folglich nicht ursächlich für die Invalidität gewesen, weshalb die Vorsorgeeinrichtung nicht leistungspflichtig sei,
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers überwiegend ausserhalb des Streitgegenstandes bewegen, etwa indem er eine Hilflosenentschädigung rückwirkend ab 1998 bzw. 2000 oder eine Kinderwaisenrente ab 1999 bis Ende 2015 verlangt,
dass der Beschwerdeführer pauschal auf ärztliche Berichte und die darin festgestellten körperlichen Beeinträchtigungen sowie auf seine angeblich seit 1998 bestehende posttraumatische Belastungsstörung verweist,
dass sich die Beschwerde aber mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die während der Versicherungsunterstellung eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen einer Tendovaginitis de Quervain nicht ursächlich für die spätere Invalidität gewesen sei, nicht auseinandersetzt,
dass die gerügte Verletzung von Bestimmungen der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention ebenfalls nicht substanziiert begründet wird,
dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, und das Gesuch um "kostenfreie Rechtsvertretung" im Sinne einer unentgeltlichen Verbeiständung bereits mangels einer gültigen Beschwerde ausscheidet (Art. 64 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. November 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Businger