Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_118/2024
Urteil vom 14. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung, Pflichtverletzung im Sinne der aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Widerhandlung gegen das kantonale Gastgewerbegesetz; Verwertbarkeit; Willkür,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. November 2023 (SBR.2023.45).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld wirft A.________ im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 22. Juni 2022 zusammengefasst vor, er habe am 14. September 2021, 19.52 Uhr, als verantwortliche Person in der B.________ Bar in U.________, den Kontrolleur der Stadtgemeinde, C.________, des Lokals verwiesen sowie zwei Polizeibeamten der Kantonspolizei Thurgau den Zutritt verweigert. Dadurch habe er C.________ daran gehindert, eine reibungslose Betriebskontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie durchzuführen. Ebenfalls habe er durch sein Verhalten die beiden Polizisten an der ordnungsgemässen Begleitung von C.________ während dessen Kontrolltätigkeit gehindert. Zudem wird A.________ vorgeworfen, am 17. September 2021, als verantwortliche Person in der B.________ Bar nicht kontrolliert zu haben, ob die anwesenden Gäste über ein Covid-19-Zertifikat verfügt hätten. So seien zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr mindestens vier Gäste im Lokal bedient worden, ohne dass deren Zertifikate geprüft worden seien.
B.
Mit Urteil vom 20. März 2023 sprach das Bezirksgericht Frauenfeld A.________ der Hinderung einer Amtshandlung, der Widerhandlung gegen das Gesetz vom 26. Juni 1996 über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken des Kantons Thurgau (Gastgewerbegesetz, GastG; RB 554.51; Fassung vom 1. Januar 2003) sowie der Pflichtverletzung gemäss der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (aCovid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Fassung vom 13. September 2021; nachfolgend: aCovid-19-Verordnung besondere Lage) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.-- bei einer zweijährigen Probezeit sowie einer Busse in Höhe von Fr. 1'280.--.
C.
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau die Schuldsprüche und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.-- bei einer zweijährigen Probezeit sowie einer Busse in Höhe von Fr. 500.--.
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Die Verfahrens- und Gerichtskosten seien neu zu verlegen und ihm sei eine Entschädigung für seine Wahlverteidigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Verteilung der Verfahrenskosten an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei das Urteil teilweise aufzuheben, er sei nur wegen einer Widerhandlung gegen das GastG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen, wobei die Verfahrens- und Gerichtskosten neu zu verlegen seien und er angemessen zu entschädigen sei.
E.
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht des Kantons Thurgau verzichten auf eine Vernehmlassung und beantragen die Abweisung der Beschwerde mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der vorinstanzlichen Akten Genüge getan.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze sowohl Bundesrecht als auch Völkerrecht, indem sie davon ausgehe, die Betriebskontrollen vom 14. und 17. September 2021 der B.________ Bar hätten lediglich verwaltungsrechtliche Kontrollen dargestellt und die dabei gewonnenen Beweise seien verwertbar. Er argumentiert, die Gemeinde habe aufgrund eines Flyers auf Facebook agiert. In diesem Flyer sei verkündet worden, dass die B.________ Bar bis auf Weiteres geschlossen sei und die Innenräume der Bar ab dem 13. September 2021 für Gruppentreffen der Selbsthilfe für Diskriminierungsopfer genutzt würden. Ebenfalls habe dem Flyer entnommen werden können, dass der Grund für die Schliessung der Bar der "Zertifikats-Wahnsinn" sei. Da die Gemeinde die Polizei um Unterstützung für die Kontrolle gebeten habe, habe Letztere mit der Kenntnisnahme des Flyers einen Anfangsverdacht gehabt, dass er bzw. die Patentinhaberin (seine Ehefrau) die Zertifikatspflicht umgehen wolle. Bei den danach folgenden Betriebskontrollen sei er von C.________ in Anwesenheit der Polizei ohne jegliche Belehrung dazu angehalten worden, jeweils das Protokoll der Betriebskontrollen Prävention Covid-19 (nachfolgend auch: Kontrollprotokoll) auszufüllen und zu deklarieren, ob in der Bar Zertifikate kontrolliert würden. Er habe darauf angegeben, keine Zertifikate zu kontrollieren, da dies nicht seine Aufgabe sei. Obwohl bereits aufgrund des Flyers ein Anfangsverdacht bestanden habe und somit die Strafprozessordnung (StPO) zu beachten gewesen wäre, sei er nicht über seine Rechte belehrt worden. Damit seien sämtliche anlässlich der beiden Kontrollen erhobenen Beweise und Folgebeweise gestützt auf Art. 141 Abs. 1 und Abs. 4 StPO nicht verwertbar.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, es habe sich bei den Polizeikontrollen um (verdeckte) Ermittlungen im Sinn der Strafprozessordnung gehandelt, treffe dies nicht zu. Am 14. September 2021 sei die Polizei lediglich zur Unterstützung der gastgewerblichen Betriebskontrolle beigezogen worden. Insbesondere aus dem in den Akten liegenden Schreiben der Gemeinde erhelle, dass es ihr um die Einhaltung des Gastgewerbegesetzes gegangen sei: Sie habe einen Patententzug angedroht und nicht etwa eine Anzeige bei den Strafbehörden. Bekannt sei der Gemeinde in diesem Zeitpunkt lediglich der Flyer der B.________ Bar gewesen. Selbst wenn die Polizei davon ebenfalls Kenntnis gehabt hätte, habe sich daraus kein genügender Anfangsverdacht im Sinne der Strafprozessordnung ergeben. Es sei in diesem Zeitpunkt noch völlig unklar gewesen, ob überhaupt eine Straftat vorgelegen habe und falls ja, wer wie gegen welche Normen verstossen haben könnte. Die Polizei habe denn auch nicht aus eigenem Antrieb agiert, sondern zum Schutz von C.________. Es habe der Verdacht bestanden, der Beschwerdeführer könne sich bei der Betriebskontrolle aggressiv verhalten. Die Kontrolle vom 14. September 2021 habe damit nicht der Strafprozessordnung unterstanden, da es an einem Anfangsverdacht gefehlt habe (angefochtenes Urteil S. 13 E. 2.3.1).
Dasselbe gelte für die Kontrolle vom 17. September 2021. Auch hier sei die Polizei von C.________ zur Unterstützung der Betriebskontrolle beigezogen worden. Auch dabei habe es sich nicht um Ermittlungen der Polizei gehandelt. Ein genügend konkreter Anfangsverdacht auf eine Straftat im Sinn von Art. 299 StPO habe (noch) nicht bestanden. Daran ändere nichts, dass C.________ das Vorgehen bei der Kontrolle mit der Polizei vorab abgesprochen habe. Da die Betriebskontrolle am 14. September 2021 bereits daran gescheitert sei, dass sie keinen Zutritt zu den Räumlichkeiten erhalten hätten, sei eine Absprache zur Sicherstellung einer erfolgreichen Kontrolle angebracht gewesen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ändere an dieser Beurteilung nichts, dass er bereits vor der Kontrolle am 17. September 2021 zu einer polizeilichen Befragung aufgeboten worden sei. Wie den Akten zu entnehmen sei, sei es dabei um den Verdacht der Hinderung einer Amtshandlung und des Verstosses gegen das Gastgewerbegesetz gegangen, weil er am 14. September 2021 die Betriebskontrolle verweigert habe. Da der Beschwerdeführer die erste Kontrolle weitestgehend vereitelt habe, habe eben gerade nicht geprüft werden können, ob er überhaupt gegen die Zertifikatspflicht verstossen habe. Es sei damit bezüglich des Verstosses gegen die aCovid-19-Verordnung besondere Lage bei einer diffusen, rudimentären und vagen Vermutung geblieben. Dies genüge nicht als Anfangsverdacht für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung, sondern hätte allenfalls polizeiliche Vorermittlungen rechtfertigen können. Auf diese wäre aber auch nicht die Strafprozessordnung, sondern das Polizeigesetz anwendbar gewesen. Irrelevant sei ferner, dass die Polizei an dieser zweiten Kontrolle auch mit Beamten in Zivil vor Ort gewesen sei. Dies habe einer erfolgreichen Unterstützung der Betriebskontrolle gedient. Es sei davon auszugehen gewesen, der Beschwerdeführer werde Polizeibeamten in Uniform erneut den Zutritt verweigern (angefochtenes Urteil S. 14 E. 2.3.1).
2.3.
2.3.1. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend, und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht (BGE 146 I 11 E. 4.1; 143 IV 27 E. 2.5; vgl. 140 I 353 E. 5.2; je mit Hinweisen; Urteil 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.2). Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung aus, handelt es sich dabei um sog. polizeiliche Vorermittlungen. Diese sind unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts durchaus möglich (vgl. BGE 146 I 11 E. 4.1; 140 I 353 E. 5 f.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.2). Solche polizeilichen Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht (vgl. BGE 143 IV 27 E. 2.5; 140 I 353 E. 5.5.1 und E. 5.5.2; je mit Hinweis; Urteil 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.2). Ergibt sich aus dieser oder einer anderen allgemeinen Polizeitätigkeit ein Tatverdacht gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft, richtet sich anschliessend die polizeiliche Tätigkeit nach der StPO und sie ermittelt nach Art. 306 ff. StPO (BGE 146 I 11 E. 4.1; vgl. 140 I 353 E. 5.5.1 f.; Urteil 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.2; zum Ganzen: Urteile 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 4.4.2; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.5; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 durch die Polizei informiert worden ist (lit. c).
2.3.2. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage, d.h. rechtswidrig, erhoben wurden, richtet sich nach Art. 140 f. StPO (BGE 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.3 f.; je mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung).
2.4.
2.4.1. Betreffend den Vorfall vom 14. September 2021 argumentiert der Beschwerdeführer wiederholend, es habe bereits ein Tatverdacht bestanden. Folglich hätte die StPO Anwendung finden sollen. Die Gemeinde habe die Polizei darüber informiert, dass das Wirtepaar der B.________ Bar die Zertifikatspflicht umgehen und dadurch gegen das kantonale Gastgewerbegesetz verstossen werde.
Dass die Gemeinde diese Information an die Polizei, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, so mitgeteilt hat, geht weder aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (vgl. sogleich E. 3) noch - so weit ersichtlich - aus den kantonalen Akten hervor. Erstellt ist lediglich, dass die Stadtgemeinde U.________ die Polizei um Unterstützung bei einer gastgewerblichen Betriebskontrolle gebeten hat
(vgl. angefochtenes Urteil S. 13 E. 2.3.1 und S. 53 E. 9.3.3; kantonale Akten Staatsanwaltschaft, act. 4 und 7). Wie die Vorinstanz richtig feststellt, ging es bei der Kontrolle um die Einhaltung des Gastgewerbegesetzes. Die Gemeinde hat einen Patententzug und nicht etwa eine Anzeige bei den Strafbehörden angedroht (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 E. 2.3.1). Dafür spricht ebenfalls, dass die Betriebskontrolle vom 14. September 2021 denn auch primär durch C.________ und nicht etwa durch die Polizei durchgeführt wurde. Schliesslich hat nur Ersterer das Lokal betreten und damit begonnen, die Kontrolle durchzuführen (vgl. angefochtenes Urteil S. 51, 53 und 56). Daraus erhellt, dass die Polizei nicht aufgrund eines eröffneten Strafverfahrens bei der B.________ Bar vorgesprochen hat, sondern um die Betriebskontrolle der Gemeinde zu begleiten und deren ordentliche Durchführung sicherzustellen. Unter diesen Umständen bestand mit der Vorinstanz noch kein genügend konkreter Tatverdacht, welcher das polizeiliche Auftreten der StPO unterstellen würde. Sie erwägt zu Recht, dass unklar war, ob überhaupt eine Straftat vorgelegen hat und falls ja, wer wie gegen welche Normen verstossen haben könnte. Das ist auch insofern nicht zu beanstanden, als die Ehefrau des Beschwerdeführers die B.________ Bar führte bzw. Inhaberin des Wirtepatentes war (angefochtenes Urteil S. 40 E. 9).
Am vorstehenden Ergebnis ändert auch das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 nichts. Das Bundesgericht sah damals einen begründeten Tatverdacht als gegeben, nachdem ein mutmasslicher Drogendealer anonym interviewt worden war und im entsprechenden Zeitungsartikel angegeben hatte, gewerbsmässig mit Drogen zu handeln. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht genügend ausgeführt, inwiefern diese Rechtsprechung vorliegend einschlägig wäre. So eröffnete die Staatsanwaltschaft im genannten Fall ein Strafverfahren gegen Unbekannt und begann zu ermitteln. Die Ausgangslage im vorliegenden Fall präsentiert sich anders: Die Polizei hatte weder einen genügend konkreten Tatverdacht, noch handelte sie aus eigener Initiative. Sie wurde von der Gemeinde beigezogen, eine Betriebskontrolle im Rahmen des Gastgewerbegesetzes zu begleiten, um deren Durchführung sicherzustellen.
2.4.2. Hinsichtlich des Vorfalls vom 17. September 2021 argumentiert der Beschwerdeführer, aufgrund seines Verhaltens vom 14. September 2021 in Kombination mit dem publizierten Flyer habe am 17. September 2021 eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass er weiterhin gegen die aCovid-19-Verordnung besondere Lage verstosse. Dafür spreche auch die Tatsache, dass C.________ mit den Polizeibeamten das Vorgehen vorab ausdrücklich abgesprochen und vereinbart habe, dass die Polizisten in Zivil das Lokal zunächst "unbemerkt" betreten sowie ein Getränk bestellen sollten. Bei fehlendem Anfangsverdacht wäre diese "Lockvogel-Taktik" nicht notwendig gewesen. Stattdessen hätte es - zwecks Sicherstellung einer erfolgreichen Kontrolle - ausgereicht, die Polizisten in Zivil vorab das Lokal zu betreten, das Geschehene zu beobachten sowie die Räumlichkeiten sichern zu lassen. Diesfalls hätte er ihnen den Zugang nicht mehr verwehren können, womit sie nach Eintreffen der übrigen Beteiligten ihre Kontrolle hätten durchführen können.
Auch diese Rüge verfängt nicht. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2021 den Polizeibeamten den Zugang zum Lokal gänzlich verwehrt und den Kontrolleur C.________ des Lokals verwiesen hatte. Die Kontrolle, zu welcher C.________ gestützt auf das kantonale Gastgewerbegesetzes befugt war, konnte somit an jenem Tag trotz der Unterstützung der Polizei nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden. Ebenfalls geht aus den vorinstanzlichen Feststellungen hervor, dass an jenem Tag die Polizei von der Betretung des Lokals absah, weil sie - insbesondere mangels Kenntnis der Anzahl anwesenden Gäste im Lokal - eine Eskalation vermeiden wollte (vgl. angefochtenes Urteil S. 73 E. 12.3). Unter Berücksichtigung dieses Umstands sind die Erwägungen der Vorinstanz, wonach am 17. September 2021 davon auszugehen gewesen sei, der Beschwerdeführer werde den Polizeibeamten in Uniform erneut den Zutritt verweigern (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 E. 2.3.1), nicht zu beanstanden. Schliesslich konnte dann auch am 17. September 2021 die Betriebskontrolle im Lokal durchgeführt werden. Die Ausgangslage für die Kontrolle vom 17. September 2021 gestaltete sich somit nicht anders als drei Tage zuvor; Ziel des polizeilichen Handelns war nach wie vor die ordentliche Durchführung der Betriebskontrolle. Mit der gegenteiligen Behauptung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vorinstanzliche Feststellung, wonach auch am 17. September 2021 kein genügend konkreter Anfangsverdacht vorlag, als rechtswidrig darzutun.
2.4.3. Insgesamt ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich bei den Kontrollen vom 14. und 17. September 2021 um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit handelte, unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Die StPO wurde zu Recht nicht angewendet, da gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch kein Tatverdacht vorlag. Entsprechend gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei, wonach das Kontrollprotokoll sowie sämtliche Folgebeweise nicht verwertbar seien.
3.
3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch und damit willkürlich festgestellt.
3.2.
3.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148
IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.2.2. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 7.3; 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 2.3.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).
3.2.3. Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern ( Art. 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO ). Dieses strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg ("nemo tenetur se ipsum accusare") folgt aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 StPO verankerten Grundsatz des "fair trial" und steht in engem Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO).
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich grösstenteils darauf, die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz zu bestreiten und seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich jedoch mit ihren ausführlichen Erwägungen in genügender Weise auseinanderzusetzen und darzulegen, dass und weshalb ihre Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Dies gilt beispielsweise für seine Sachverhaltsdarstellung, wonach er der Auffassung gewesen sei, dass er die Kontrolle nicht zu dulden habe oder wenn er geltend macht, er sei bereit gewesen, vor dem Lokal das Protokoll mit C.________ auszufüllen. Damit übt er unzulässige appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Ausführungen. Darauf ist nicht einzutreten.
3.3.2. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen, sind sie nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darzulegen. Eine solche erkennt der Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der Aussagen von C.________. So habe dieser ausdrücklich gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) zu ihm weder aggressiv noch sonst was gewesen sei. Er (der Beschwerdeführer) sei höflich gewesen. C.________ habe lediglich ausgesagt, dass er gemerkt habe, dass Spannung in der Luft sei. Gegenüber den Polizisten sei er (der Beschwerdeführer) insofern aggressiv gewesen, als er sehr wortgewandt gewesen sei und sie über ihre Rechte und Pflichten belehrt habe.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die Polizisten erfolgreich am Betreten der Räumlichkeiten gehindert und C.________ ebenso erfolgreich aus dem Lokal verwiesen, bevor dieser seine Kontrolle habe durchführen können. Er habe damit die Kontrolle durch die Beamten erheblich erschwert. Dass er sich bereit erklärt habe, mit C.________ das Formular ausserhalb des Lokals auszufüllen, ändere daran nichts. Der Beschwerdeführer habe zu den Polizisten gesagt, wenn sie die Schwelle der Bar übertreten würden, würde es eskalieren. Um besagte Eskalation zu verhindern, hätten die Polizisten auf ein Betreten der Bar verzichtet. Weiter habe der Beschwerdeführer wiederholt gesagt, er sei gewalttätig und deshalb in Behandlung. Er habe sich damit verbal derart heftig gegen die Kontrolle gewehrt, dass die Beamten von einem Durchführen der Kontrolle abgesehen hätten (vgl. angefochtenes Urteil S. 72). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in der für eine Willkürrüge erforderlichen Tiefe auseinander, weshalb seine Kritik den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Jedenfalls zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in Willkür verfällt.
3.3.3. Nichts anderes gilt bezüglich der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Polizei vom Betreten des Lokals abgesehen habe, weil sie eine Eskalation habe vermeiden wollen und nicht habe abschätzen können, wie viele Personen sich in der Bar befunden hätten (vgl. angefochtenes Urteil S. 72 E. 12.3). Der Beschwerdeführer führt aus, es sei widersprüchlich und mit der tatsächlichen Situation nicht vereinbar, wenn sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stelle, die Beamten hätten mangels Kenntnis der Anzahl anwesenden Gäste im Lokal darauf verzichtet, die Kontrolle im Innenbereich der Bar weiterzuführen. Schliesslich sei C.________ bereits in der Bar gewesen und er habe wissen müssen, wie viele Gäste sich in der Bar aufgehalten hätten. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" - so der Beschwerdeführer - hätte somit zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden sollen, dass die B.________ Bar zum besagten Zeitpunkt leer gewesen sei. Ob C.________ die Anzahl der Gäste während seines Aufenthalts im Innern der Bar überprüfen konnte, ist nicht erstellt. Doch selbst wenn dem so gewesen wäre, wäre die vorinstanzliche Feststellung nicht willkürlich. Schliesslich war die Polizei selber nicht im Innern des Lokals, womit die vorinstanzliche Feststellung keineswegs unhaltbar ist. Folglich ist auch der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel vorliegend nicht verletzt (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
3.4. Nicht weiter einzugehen ist auf die umfassenden Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Beizug der Akten des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Strafuntersuchung, die fehlende Belehrung sowie die damit verbundene Verletzung des Grundsatzes "nemo tenetur". Für sein Verhalten am 14. September 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Gastgewerbegesetz angezeigt und verurteilt. Hingegen wird ihm betreffend den 14. September 2021 keine Pflichtverletzung i.S. der aCovid-19-Verordnung besondere Lage vorgeworfen. Infolgedessen stellt sich für den 14. September 2021 auch nicht die Frage, ob das von C.________ ausgefüllte Kontrollprotokoll bzw. die anlässlich des verwaltungsrechtlichen Verfahrens erhobenen Unterlagen für das Strafverfahren herangezogen werden dürfen. Für die Schuldsprüche betreffend den 14. September 2021 sind das Kontrollprotokoll und allfällige, im Verwaltungsverfahren gewonnene Erkenntnisse nicht relevant. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2021 den Polizeibeamten den Zugang zum Lokal gänzlich verwehrt und den Kontrolleur C.________ des Lokals verwiesen hat. Die Kontrolle, zu welcher C.________ gestützt auf das kantonale Gastgewerbegesetz befugt war, konnte somit an jenem Tag nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden. Inwiefern die für die beiden Schuldsprüche gewürdigten Beweise sogenannte Folgebeweise im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO darstellen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht erläutert. Dass die Betriebskontrolle und damit die Amtshandlung nichtig gewesen wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. dazu Urteil 6B_927/2023 vom 30. September 2025 E. 5.3.2). Folglich geht der Einwand des Beschwerdeführers fehl, wonach eine Verletzung des Grundsatzes "nemo tenetur" darin zu erblicken sei, dass er im Verwaltungsverfahren nicht über seine Aussage- sowie Mitwirkungsverweigerungsrechte aufgeklärt worden sei.
Nichts anderes gilt im Endergebnis bezüglich der Sachverhaltsfeststellung betreffend den 17. September 2021. Die Vorinstanz würdigt sehr ausführlich sämtliche vorhandenen Beweise und Indizien, namentlich die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der beiden polizeilichen Befragungen und jene anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die Aussagen von C.________ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und die beiden Polizeirapporte. Der Beschwerdeführer unterlässt es aufzuzeigen, inwiefern die umfassende vorinstanzliche Beweiswürdigung bei Wegfall des Kontrollprotokolls vom 17. September 2021 in ihrer Gesamtheit willkürlich wäre. Derartiges ist auch nicht ersichtlich.
3.5. Insgesamt erweist sich die Willkürrüge des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
4.
4.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer bezüglich des Schuldspruchs wegen Verstosses gegen die aCovid-19-Verordnung besondere Lage subeventualiter eine Verletzung von Bundesrecht. Er moniert zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, dass der Verstoss gegen die aCovid-19-Verordnung besondere Lage trotz der Tatsache, dass diese mittlerweile nicht mehr in Kraft sei, strafrechtlich geahndet werden könne. Bei der aCovid-19-Verordnung besondere Lage handle es sich um ein Zeitgesetz. Vorliegend sei jedoch die Unterscheidung zwischen Zeitgesetzen i.e.S und i.w.S. von Bedeutung. Die Vorinstanz verweise im angefochtenen Urteil auf eine Bundesgerichtsrechtsprechung, welche sich mit diesem Argument nicht befasse. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung müsse auf die aCovid-19-Verordnung besondere Lage der "lex mitior" Grundsatz nach Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangen, da es sich um ein Zeitgesetz i.w.S. handle. So würden - anders als Zeitgesetze i.e.S. mit Normen mit kalendermässig von vornherein bestimmter oder bestimmbarer Geltungsdauer - Zeitgesetze i.w.S. gegen Ende der Geltungsdauer des Gesetzes nicht ihre präventive Wirkung verlieren, zumal die Geltungsdauer genauso wenig wie bei gewöhnlichen Gesetzen bekannt sei. Folglich könne der Täter seine Bestrafung, anders als bei Zeitgesetzen i.e.S., nicht durch Verzögerung des Verfahrens vereiteln. Zudem spreche die Tatsache, dass die Aufhebung von Zeitgesetzen i.w.S. nicht auf geänderter Rechtsprechung, sondern geänderten Verhältnissen beruhe, nicht gegen die Anwendung des Grundsatzes "lex mitior". Zeitlich limitierte Strafgesetze würden nicht selten zur Probe normiert und wieder abgeändert, ohne dass sich die Verhältnisse überhaupt geändert hätten. Vorliegend sei der Grundsatz der "lex mitior" somit anwendbar.
4.2. Die Vorinstanz erwägt, bei der aCovid-19-Verordnung besondere Lage handle es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ein Zeitgesetz. Die Verordnung sei von Anfang an auf die Dauer der besonderen Lage im Sinn von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) und damit von vornherein zeitlich auf die Ausnahmesituation begrenzt gewesen. Die besondere Lage und damit die Massnahmen gemäss aCovid-19-Verordnung besondere Lage seien per 1. April 2022 aufgehoben worden. Die Rückkehr in die normale Lage sei wegen der hohen Immunisierung der Bevölkerung und folglich geringen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit erfolgt. Sie sei damit den geänderten tatsächlichen Verhältnissen geschuldet. Der Umstand, dass die aCovid-19-Verordnung besondere Lage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung eines Verstosses dagegen bereits nicht mehr in Kraft sei, ändere an der Strafbarkeit einer während der Geltung der Verordnung begangenen Straftat folglich nichts (vgl. angefochtenes Urteil S. 36).
4.3.
4.3.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
4.3.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach diesem Gesetz bestraft, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Grundsatz der "lex mitior" gilt auch bei Übertretungen (siehe Art. 104 StGB) und im Nebenstrafrecht (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB), jedoch nicht für Zeitgesetze, d.h. nicht für Erlasse, deren Geltung ausdrücklich oder gemäss der Funktion des Erlasses von vornherein zeitlich beschränkt ist (vgl. BGE 116 IV 258 E. 4; 105 IV 1 E. 1; 102 IV 198 E. 2b mit Hinweisen; Urteil 6B_1007/2022 vom 22. Januar 2025 E. 3.2). Späteres milderes Recht (einschliesslich der Suspendierung oder der ersatzlosen Aufhebung des Zeitgesetzes) wirkt somit nicht auf die Beurteilung der während der Geltungsdauer eines Zeitgesetzes begangenen Handlungen zurück (BGE 105 IV 1 E. 1; Urteil 6B_1007/2022 vom 22. Januar 2025 E. 3.2). Die Aufhebung eines Zeitgesetzes beruht in der Regel nicht auf geänderter Rechtsanschauung, sondern auf geänderten tatsächlichen Verhältnissen (BGE 89 IV 113 E. 1a; Urteil 6B_1007/2022 vom 22. Januar 2025 E. 3.2).
4.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers setzt sich die Vorinstanz sehr wohl mit seiner Argumentation betreffend die Unterscheidung zwischen Zeitgesetz im engeren und weiteren Sinn auseinander. So führt die Vorinstanz aus, es möge zutreffen, dass in der Literatur teilweise eine Unterscheidung zwischen Zeitgesetz im engeren und weiteren Sinn gemacht werde. Bei der aCovid-19-Verordnung besondere Lage handle es sich freilich gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ein Zeitgesetz, auf das der Grundsatz "lex mitior" keine Anwendung finde. Diese Auffassung überzeuge, beruhe die Aufhebung der Zertifikatspflicht doch gerade nicht auf einer geänderten Rechtsauffassung, sondern der geänderten epidemiologischen Lage. Der Gesetzgeber sei also nicht zur Ansicht gelangt, der Verstoss gegen die Zertifikatspflicht seit nicht strafwürdig, sondern die Zertifikatspflicht sei zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie nicht mehr weiter erforderlich (vgl. angefochtenes Urteil S. 36). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach zu verneinen.
Auch sind die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet. Das Bundesgericht hat sich bereits zur Frage des milderen Rechts im Zusammenhang mit der aCovid-19-Verordnung besondere Lage geäussert (Urteil 6B_824/2023 vom 29. August 2023 E. 4.2.2 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 6B_323/2023 vom 2. April 2025 E. 3) und die Vorinstanz hat diese Rechtsprechung rechtskonform angewendet. Bei der aCovid-19-Verordnung besondere Lage handelt es sich um ein Zeitgesetz, auf das der Grundsatz "lex mitior" keine Anwendung findet. Es leuchtet nicht ein, weshalb der Umstand, dass das Ende der Pandemie nicht von vornherein absehbar war, etwas an dieser Einschätzung ändern sollte. Des Weiteren kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 34 ff. E. 6.1 ff.).
Ebenfalls ändert an der Strafbarkeit des Beschwerdeführers nichts, dass der Gesetzgeber die Zertifikatspflicht ersatzlos gestrichen bzw. darauf verzichtet hat, eine allgemeine Strafbestimmung zu erlassen, die dieses Verhalten während der Dauer einer besonderen Lage ganz allgemein unter Strafe stellt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war zum Tatzeitpunkt strafbar, und gemäss zutreffender Auffassung der Vorinstanz wirkt späteres milderes Recht, einschliesslich der Suspendierung oder der ersatzlosen Aufhebung des Zeitgesetzes, nicht auf die Beurteilung der während der Geltungsdauer des Zeitgesetzes begangenen Handlungen zurück (vgl. angefochtenes Urteil S. 34
E. 6.1). Das Ausserkrafttreten der aCovid-19-Verordnung besondere Lage ändert damit - wie die Vorinstanz richtig erkennt - nichts an der Strafbarkeit des Beschwerdeführers. Seine Rüge erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Schliesslich verweist der Beschwerdeführer in Bezug auf den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung auf BGE 105
IV 48. Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz legt schlüssig und überzeugend dar, weshalb dieser Entscheid auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden kann. Unter anderem erwägt sie, C.________ und die beiden Polizisten hätten nicht von der Kontrolle abgesehen, weil sie die Einwendungen des Beschwerdeführers für berechtigt gehalten hätten und diese gegebenenfalls genauer hätten prüfen wollen, sondern weil er sich aggressiv verhalten habe und sie - insbesondere auch mangels Kenntnis der Anzahl anwesenden Gäste im Lokal - eine Eskalation hätten vermeiden wollen. Zudem sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, nach dem Gastgewerbegesetz, die Kontrolle zu dulden (vgl. angefochtenes Urteil S. 73 E. 12.3). Der Beschwerdeführer legt seiner Kritik an diesen Erwägungen einen von den willkürfreien und damit verbindlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde; darauf ist nicht weiter einzugehen.
6.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Anträgen betreffend die Strafzumessung, die Verfahrenskosten und die Entschädigung ist nicht weiter einzugehen, da er diese lediglich mit den beantragten Freisprüchen begründet.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arnold