Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_695/2025
Urteil vom 14. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.A._____ ___,
vertreten durch Rechtsanwalt Vijay Singh,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. D.B.____ ____, handelnd durch C.B.________,
3. E.B._______ _, handelnd durch C.B.________,
4. F.B.________, handelnd durch C.B.________,,
5. C._____ ___,
6. D._______ _,
7. E._____ ___,
8. F.______ __,
5.-8. vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gähler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mord, Strafzumessung; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. März 2025 (SB240158-O/U/sm).
Sachverhalt:
A.
Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich vom 23. Februar 2023 ist Folgendes zu entnehmen:
B.B.________ und C.B.________ waren seit 2007 verheiratet, hatten drei gemeinsame Kinder und lebten ab 2015 im Haus des Grossvaters von C.B.________, A.A.________, in Serbien. Aufgrund der konfliktgeladenen Beziehung reiste B.B.________ anfangs 2020 mit den drei Kindern in die Schweiz. Sie durfte im Einverständnis von A.A.________ über einen Teil seiner monatlichen schweizerischen Rente verfügen. Am 12. Juni 2020 reichte B.B.________ die Scheidung und in der Folge auch eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Drohung ein. Der Termin für die Scheidungsverhandlung war auf den 11. März 2021 angesetzt worden. Am 4. Februar 2021 reisten die beiden älteren Kinder von B.B.________ und C.B.________ ferienhalber nach Serbien, wo sie zusammen mit ihm, mit A.A.________ und seiner Ehefrau B.A.________ sowie mit G.B.________ und H.B.________, den Eltern von C.B.________, im Haus von A.A.________ wohnten. Letzterer erfuhr von der Strafanzeige, vom Scheidungsbegehren gegen seinen Enkel, von B.B.________s fehlendem Willen einer gemeinsamen Zukunft sowie vom Umstand, dass sie in der Schweiz eine aussereheliche sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann führte.
A.A.________ wird unter anderem vorgeworfen, er habe nach der Ankunft der Kinder in Serbien vom 4. Februar 2021 den Entschluss gefasst, in die Schweiz zu reisen, um B.B.________ aufzusuchen und sie zu töten, falls sie sich nicht nach seinem Willen verhalte und zusammen mit den Kindern zu C.B.________ nach Serbien zurückkehre. Dabei habe er von Anfang an damit gerechnet, dass sich B.B.________ nicht wie gewünscht verhalten werde. Am 13. Februar 2021 sei er gemeinsam mit seinem Schwiegersohn H.B.________ von seinem Wohnort in Serbien in die Schweiz gereist. Bei der Einreise und während seines Aufenthalts in der Schweiz habe er einen unter das schweizerische Waffenrecht als verbotene Waffe fallenden und in Serbien auf seinen Namen registrierten Revolver samt dazugehöriger Munition mit sich geführt, ohne im Besitz einer entsprechenden Waffentragbewilligung oder einer Einführungsbewilligung für die Schweiz zu sein. Am 16. Februar 2021 habe er sich zur Wohnadresse von B.B.________ begeben und dort geläutet. Als er um ca. 11.35 Uhr alleine mit ihr und seiner Urenkelin D.B.________ in der Wohnung gewesen sei, nachdem sich die Kinderbetreuerin in die Waschküche begeben habe, habe er die Wohnungstüre von innen abgeschlossen. In der WC-Schüssel in der Toilette habe er zudem Munition für den mitgeführten Revolver, in Alufolie verpackt, versteckt. Ca. um 11.50 Uhr habe er mit seinem Revolver aus nächster Nähe, kurz nacheinander, gezielt drei Mal in den Oberkörper und drei Mal in den Kopf von B.B.________ geschossen, die sich in diesem Moment im Wohnzimmer neben ihrer erst 19 Monate alten Tochter befunden habe. Dadurch habe er ihr verschiedene Schussverletzungen zugefügt, die zu ihrem sofortigen Tod vor Ort geführt hätten. Die Anklage wirft A.A.________ vor, er habe B.B.________ besonders skrupellos getötet. Dies, indem er heimtückisch vorgegangen sei, aus absolut nichtigen Beweggründen gehandelt sowie B.B.________ (nachfolgend: Opfer) regelrecht beseitigt habe und mit seinem Vorgehen einen krassen Egoismus, damit verbunden eine krasse Geringschätzung menschlichen Lebens in höchstem Masse, und mit der Abgabe von insgesamt sechs Schüssen in Kopf und Oberkörper einen überschiessenden Vernichtungswillen offenbart habe.
B.
Das Bezirksgericht Winterthur sprach A.A.________ mit Urteil vom 11. Januar 2024 schuldig des Mordes, des Betruges sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Es ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Weiter entschied es über die beschlagnahmten Gegenstände, die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatkläger sowie die weiteren Kosten.
Auf Berufung von A.A.________ sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich am 25. März 2025 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest (unter anderem bzgl. des Schuldspruchs wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz). Es sprach ihn schuldig des Mordes sowie des Betrugs und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren, davon bereits 1499 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden. Es ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an. Weiter entschied es über die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatkläger und die weiteren Kosten.
C.
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziff. 1 (erster Strich) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2025 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Mordes freizusprechen. Er sei für den Betrug und die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Für die ungerechtfertigte Zeit (ab 16. Februar 2023) in Haft bzw. vorzeitigem Strafvollzug sei er angemessen zu entschädigen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatkläger seien abzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und er sei für seine anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Eventualiter dazu stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Mordes i.S.v. Art. 112 StGB. Zusammengefasst macht er geltend, die Vorinstanz verneine zu Unrecht eine Notwehrlage und stelle den Sachverhalt willkürlich fest.
1.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt grösstenteils als erstellt. Insbesondere verneint sie eine Notwehrlage. Zusammengefasst erwägt sie, der vom Beschwerdeführer geschilderte Angriff durch das Opfer unmittelbar nach dem Betreten des Wohnzimmers sei nicht glaubhaft. Gestützt auf die konsistenten und überzeugenden Aussagen der Kinderbetreuerin sei erstellt, dass der Beschwerdeführer rund 15 Minuten alleine mit dem Opfer in der Wohnung verbracht habe, bevor die Schüsse gefallen seien. Dabei erscheine naheliegend, dass die beiden eine Kommunikation aufgenommen hätten. Die Hypothese, wonach sie Kaffee getrunken hätten und das Opfer dem Beschwerdeführer im Rahmen des anzunehmenden Gesprächs eine abschlägige Antwort betreffend die Rückkehr in seine Familie erteilt haben dürfte, erscheine sehr plausibel. Die Angaben des Beschwerdeführers zum genauen Ablauf des angeblichen Angriffs seien zudem inkohärent, widersprüchlich und deutlich aggravierend. Überdies sei am Tatort kein Messer sichergestellt worden, wofür es auch seitens des Beschwerdeführers keine schlüssige Erklärung gebe. Ebenso wenig habe er einen Grund für einen Angriff seitens des Opfers nennen können. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Distanz zum Opfer bei den Schussabgaben sowie zum genauen Ablauf der Schussabgaben seien auffällig unpräzise und widersprüchlich. Der geltend gemachte Angriff erweise sich bereits gestützt auf die Würdigung der erwähnten Beweise als sehr unplausibel und finde sodann auch im Schusswaffengutachten des FOR und im Obduktionsgutachten des IRM keine Stütze. Die Einwände des Beschwerdeführers mit Bezug auf einen alternativen Handlungsablauf seien nicht überzeugend. Die gestellte Gegenthese beruhe auf reiner Spekulation und es würden keinerlei Indizien dafür vorliegen.
1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Soweit der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sicht der Dinge darstellt und eine eigene Beweiswürdigung präsentiert, ohne sich indes den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, ist auf diese appellatorische Kritik nicht näher einzugehen.
1.4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verkenne offensichtlich, dass sämtliche Einvernahmen nach seinem Schlaganfall im April 2021 durch hirnorganische Veränderungen belastet gewesen seien. Die ausgeprägt divergierenden Schilderungen der Notwehrlage könnten deshalb nicht als Widersprüche zu seinen Ungunsten gewertet werden. Demgegenüber habe er den Würgeangriff in den ersten vier Einvernahmen im Kern konstant geschildert. Seine Argumentation verfängt nicht. Die Vorinstanz erwägt nicht nur, es seien weder gestützt auf die gutachterlichen Abklärungen zu seiner Verhandlungs- und Schuldfähigkeit noch im Rahmen der gerichtlichen Aussagewürdigung Umstände erkennbar, die darauf schliessen lassen würden, dass ihm nicht bewusst war, was er zu Protokoll gebe, sondern setzt sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, wonach es infolge des im April 2021 erlittenen Schlaganfalls bei ihm zu einer hirnorganischen Veränderung gekommen sei. Diesbezüglich hält sie fest, bereits die ersten vier Befragungen, in denen er von einem Würgeangriff durch das Opfer gesprochen habe, seien von Widersprüchen geprägt gewesen und würden sich als unglaubhaft erweisen. Es würden sich keine wesentlichen Einschränkungen mit Blick auf das Aussageverhalten bzw. die Aussagetüchtigkeit des Beschwerdeführers ergeben, da bereits gestützt auf seine inkohärenten und widersprüchlichen Aussagen und das am Tatort vorgefundene Spurenbild der geltend gemachte Angriff - mit oder ohne Messer - unglaubhaft erscheine. Entsprechend kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, wenn er vorbringt, die Veränderung in seinen Aussagen nach dem Schlaganfall im April 2021 stünden mit einer hirnorganischen Veränderung im Zusammenhang. Ebenso wenig ist seiner Argumentation zu folgen, wonach die Widersprüche in seinen Aussagen sogar zu offensichtlich seien, um von strategischen Äusserungen und einem Anpassen an das Beweisergebnis ausgehen zu können. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer sei mindestens etwa 15 Minuten oder annähernd 15 Minuten alleine mit dem Opfer in der Wohnung gewesen, bevor die Schüsse gefallen seien, weshalb es naheliegend erscheine, dass die beiden Personen in diesem Zeitraum eine Kommunikation aufgenommen hätten. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Angriff führt die Vorinstanz überdies aus, die Nachbarin des Opfers habe den Beschwerdeführer beim ersten Aufeinandertreffen an der Wohnungstüre als "ganz abwesend, teilnahmslos, ruhig" beschrieben. Dies wertet die Vorinstanz als Indiz, das gegen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten unmittelbar vorgängigen, überraschenden Angriff spreche, wäre diesfalls aufgrund der emotionalen Ausnahmesituation doch mit einer ganz anderen, auch von aussen erkennbaren Gefühlslage zu rechnen gewesen. Nicht zu beanstanden sind die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblich unmittelbar nach seinem Betreten der Wohnung erfolgten Angriff durch das Opfer auch gestützt auf das übrige Beweisergebnis zu den zeitlichen Parametern nicht aufrechterhalten werden können. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügend auseinander, zumal er teilweise lediglich seine bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkte wiederholt. Inwieweit die Vorinstanz seine Aussagen offensichtlich falsch als nicht glaubhaft erachtet haben, willkürlich nicht darauf abgestützt haben und auch das Ergebnis der Beweiswürdigung willkürlich sein soll, vermag er weder darzutun noch ist dies angesichts der detailliert begründeten Beweiswürdigung ersichtlich. Seine Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
1.4.3. Mit Bezug auf die Schüsse erwägt die Vorinstanz, gemäss Schusswaffengutachten hätten sämtliche Schussabgaben auf den Oberkörper des Opfers im Bereich eines relativen Nahschusses gelegen; es sei von einer Schussdistanz von ca. 30-50 cm auszugehen. Die insgesamt drei Schussabgaben auf den Kopf des Opfers zeigten unterschiedliche Schussdistanzen. Beim frontal erfolgten Schuss sei von einer Schussdistanz von höchstens 5-10 cm auszugehen; bei den beiden seitlich abgegebenen Schüssen könne die Schussdistanz auf unter 50 cm eingegrenzt werden. Daraus schliesst die Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdeführers, der vorwiegend und mehrfach von deutlich grösseren Distanzen berichtet habe, liessen sich nicht mit dem nachvollziehbar erklärten und deshalb schlüssigen Ergebnis des Schusswaffengutachtens in Übereinstimmung bringen. Inwieweit diese Würdigung offensichtlich falsch sein sollte, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht aufzuzeigen. Er stellt sich auf den Standpunkt, bereits zum Tatzeitpunkt seien kognitive Defizite vorhanden und er sei auch in den Befragungen nicht in der Lage gewesen, die Distanz selbst zu beziffern, womit er indes lediglich seine eigene Sicht der Dinge präsentiert. Die Vorinstanz geht detailliert auf die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers ein und zeigt nicht nur die Widersprüche darin auf, sondern führt auch aus, er passe sein Aussageverhalten offensichtlich dem Beweisergebnis an. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verlangt die Vorinstanz zudem nicht eine "exakte zeitliche und räumliche Orientierung" zum Tatzeitpunkt. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen, wonach die Vorinstanz die Länge eines gebeugten oder ausgestreckten Armes ausser Acht lasse, keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, zumal er erneut lediglich seine eigene Darstellung präsentiert. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügt.
1.4.4. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Ausführungen mit Bezug auf die Schussfolge und den Bewegungsablauf. Teilweise wiederholt er dabei lediglich seine bereits vor Vorinstanz präsentierten Einwände, setzt sich dabei jedoch nicht oder nicht begründet mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil auseinander. Dies gilt beispielsweise betreffend seine beschränkte Mobilität. Die Vorinstanz führt aus, das seitens der Verteidigung geltend gemachte Umlaufen des Salontischs erscheine nicht zwingend, zumal es naheliegender sei, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor dem Auf-den-Boden-Fallen des Opfers in die bei der nächsten Schussabgabe eingenommene Position bewegt habe. Zudem sei auch die Hypothese des Beschwerdeführers zu einem alternativen Handlungsablauf bereits deshalb nicht zu prüfen, da sie sich auf Behauptungen stütze, die im Rahmen der Beweiswürdigung bereits gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers klar widerlegt seien. Es mangle bereits an einer grundlegenden Plausibilität des vorgebrachten Alternativgeschehens. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Er erachtet die "vorinstanzliche Mutmassung als ausgeschlossen", begründet dies jedoch lediglich mit seiner eigenen Darstellung des Bewegungsablaufs bzgl. der Schüsse 3-5. Ihm gelingt es indes nicht darzutun, inwieweit es willkürlich sein sollte, wenn die Vorinstanz auf das Schusswaffengutachten abstellt. Entgegen seiner Auffassung lässt die Vorinstanz seine Darlegung nicht unbeachtet, kommt indes in ihrer Beweiswürdigung zu einem anderen Beweisergebnis und führt aus, seine Aussagen seien mitunter aufgrund diverser Widersprüche nicht glaubhaft. Der Umstand, dass ein anderes Ergebnis ebenfalls möglich erscheint, genügt zur Begründung von Willkür nicht (vgl. oben E. 1.3). Entsprechend reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer kritisiert, obwohl gemäss Gutachten andere Standorte sowie Abläufe nicht ausgeschlossen seien, stütze sich die Vorinstanz dennoch auf die im Schusswaffengutachten illustrierten Angaben ab. Auch diese Rüge - wie auch die geltend gemachte Verletzung seines rechtlichen Gehörs - erweist sich folglich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
1.4.5. Insgesamt erweist sich die Willkürrüge des Beschwerdeführers als unbegründet und es bleibt beim Schuldspruch wegen Mordes i.S.v. Art. 112 StGB. Seine weiteren Anträge (namentlich bzgl. Strafzumessung, Landesverweisung, Entschädigung, Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen; vgl. Beschwerde S. 2) begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2-8, denen im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen erwachsen sind, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Vijay Singh wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Erb