Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_470/2025
Urteil vom 14. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina,
Beschwerdeführerin,
gegen
Peter Stoller,
Polizeirichter des Seebezirks,
Schlossgasse 2, 3280 Murten,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 4. April 2025 (502 2025 71).
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 4. November 2024 sprach der Oberamtmann des Seebezirks die A.________ AG des Abtrags und der Entsorgung von belastetem Boden in Verletzung der Baubewilligungsbedingungen auf der Parzelle Art. xxx des Grundbuchs der Gemeinde Kerzers schuldig und verhängte dafür eine Busse von Fr. 15'000.-- gegen sie. Gegen diesen Strafbefehl erhob die A.________ AG am 13. November 2024 Einsprache, und die Angelegenheit wurde an den Polizeirichter des Seebezirks, Peter Stoller, übermittelt.
Am 14. Januar 2025 lud Polizeirichter Stoller die A.________ AG zu seiner Sitzung vom 7. Mai 2025 vor und setzte ihr eine Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen und/oder allfällige Vorfragen aufzuwerfen und zu begründen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 erklärte die A.________ AG unter anderem, zu diesem Zeitpunkt keine Beweisanträge oder Vorfragen zu stellen, behielt sich jedoch vor, allfällige Beweisanträge und/oder Vorfragen anlässlich der Hauptverhandlung zu stellen und zu begründen.
Nachdem die A.________ AG die Gerichtsakten zur Einsichtnahme sowie ein Aktenverzeichnis der Akten des Polizeirichters erhalten hatte, ersuchte sie mit Schreiben vom 18. Februar 2025 um Zustellung oder Erstellung eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses betreffend die Akten aus dem Vorverfahren des Oberamtmanns. Es sei derzeit nicht nachvollziehbar, wann welche Dokumente unter welchen Umständen Eingang in die Akten gefunden hätten. Am 20. Februar 2025 teilte der Polizeirichter der A.________ AG mit, er verzichte darauf, vom Oberamt zu den bereits paginierten Akten ein Aktenverzeichnis erstellen zu lassen, da die A.________ AG in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2024 den Sachverhalt grundsätzlich nicht zu bestreiten scheine und es mithin an der Verhandlung (des Polizeirichters) vor allem um die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts gehen werde.
B.
Mit Gesuch vom 27. Februar 2025 verlangte die A.________ AG den Ausstand von Polizeirichter Stoller. Dieser übermittelte das Ausstandsgesuch zusammen mit den Akten und seiner Stellungnahme dem Kantonsgericht Freiburg, welche es mit "Urteil" vom 4. April 2025 abwies.
C.
Die A.________ AG begehrt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und ihr Ausstandsgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache. Gemäss Art. 78, Art. 80 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG kann ein solcher unmittelbar mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Soweit sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Recht stützt, kommt als Beschwerdegrund die Verletzung von Bundesrecht in Frage (Art. 95 lit. a BGG), insbesondere von verfassungsmässigen Rechten. Das gilt auch dann, wenn die Bestimmungen eines Bundesgesetzes wie hier der StPO im Bereich des kantonalen Übertretungsstrafrechts (Art. 335 Abs. 1 StGB) als stellvertretendes kantonales Recht zur Anwendung gelangen (siehe Urteil 6B_336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid basiere auf einer aktenwidrigen und damit willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, einer willkürlichen Anwendung von Art. 56 lit. f StPO, einer Verletzung ihres Anspruchs auf Beurteilung der Sache durch einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter und auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; 144 I 159 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen). Art. 56 StPO konkretisiert diesen Grundsatz für das Strafverfahren (BGE 138 I 425 E. 4.2.1). Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in lit. a-e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
Den Anschein der Befangenheit können nach der Rechtsprechung vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters erwecken, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Bloss ungeschickte Bemerkungen eines Richters lassen diesen nicht als befangen erscheinen, wenn sie sich nicht gegen eine Person richten und sofern es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt (BGE 127 I 196 E. 2d; Urteil 7B_601/2023 vom 22. März 2024 E. 2.1).
Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Fehler des Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Nur ausnahmsweise können sie die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in ihnen gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteil 7B_1424/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.2.1).
3.3. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Ausstandsgesuch damit, mit seinen Ausführungen im Schreiben vom 20. Februar 2025 bringe der Polizeirichter nichts anderes zum Ausdruck, als dass er sich bezüglich des Sachverhalts schon festgelegt habe, bevor die Hauptverhandlung - insbesondere das Beweisverfahren - überhaupt stattgefunden habe. Die Sache erscheine somit nicht mehr ergebnisoffen, was den Anschein von Voreingenommenheit und Befangenheit erwecke. Der Polizeirichter scheine zu verkennen, dass der Untersuchungsgrundsatz gelte und der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären sei. Im vorliegenden Verfahren sei nichts abgeklärt worden und viele Fragen seien nach wie vor gänzlich ungeklärt. Es drängten sich weitergehende Abklärungen auf. Bis heute sei niemand einvernommen worden und wie es scheine, solle auch niemand einvernommen werden. Der Umstand, dass der Polizeirichter offenbar davon auszugehen scheine, sie (die Beschwerdeführerin) müsse die gegen sie erhobenen Vorwürfe bestreiten, andernfalls diese als erstellt gälten, stelle einen besonders krassen Verfahrensfehler dar, der bereits für sich allein den Anschein von Befangenheit wecke. Schliesslich erwecke auch der Umstand, dass sich der Polizeirichter weigere, ihr ein vollständiges Aktenverzeichnis zuzustellen, den Anschein, dass er ihr gegenüber voreingenommen und befangen sein könnte. Es liege kein sachlicher Grund vor, der es rechtfertigen würde, auf die Erstellung eines Aktenverzeichnisses zu verzichten, zumal die Akten umfangreich und unübersichtlich seien.
Polizeirichter Stoller führte in seiner Stellungnahme aus, er sei bei der Verfassung seines Schreibens vom 20. Februar 2025 und einer ersten Prüfung des Strafbefehls des Oberamts und der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. Februar und 24. Juli 2024 tatsächlich davon ausgegangen, dass der Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten werde. Offenbar habe er dies missverstanden. Nachdem die Beschwerdeführerin dieses Missverständnis geklärt habe, werde das Verfahren mit der Verhandlung vom 7. Mai 2025 seinen üblichen Fortgang nehmen. Er fühle sich nicht als befangen.
3.4. Die Vorinstanz verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn sie das so begründete und beantwortete Ausstandsgesuch abweist.
Im Ausstandsverfahren ist nicht zu beurteilen, ob der Verzicht des Polizeirichters, ein Aktenverzeichnis zu erstellen oder erstellen zu lassen, vor den Bestimmungen der Strafprozessordnung standhält. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte alleine darin nämlich kein besonders krasser oder wiederholter Fehler erblickt werden, der einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommt und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirkt, so dass er einen Anschein von Befangenheit schafft. Dass sich der Richter im Vorfeld der Hauptverhandlung Gedanken dazu macht, wie weit der Sachverhalt im Vorverfahren umstritten war, liegt in der Natur der Sache und ist nicht zu beanstanden. Wenn er dabei (wie vom Polizeirichter hier zugegeben) einem Missverständnis unterliegt, der Sachverhalt werde grundsätzlich nicht bestritten, begründet dies für sich ebenfalls keine Befangenheit.
Wie die Vorinstanz sodann zu Recht erwägt, kann aus dem Schreiben vom 20. Februar 2025 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht geschlossen werden, dass sich Polizeirichter Stoller eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hätte. Die Vorinstanz weist insoweit richtigerweise auf die vorsichtige Formulierung hin, wonach der Sachverhalt nicht
grundsätzlich bestritten zu sein
scheine und es mithin an der Verhandlung
vor allem um die rechtliche Würdigung gehen werde. Diese hat es dem Polizeirichter denn auch erlaubt, auf seine irrtümliche Auffassung zurückzukommen.
Schliesslich weist die Vorinstanz in ihrem Urteil auf den Umstand hin, dass Polizeirichter Stoller seine vorläufige Meinung "nicht aus eigener Initiative" mitgeteilt habe, sondern im Rahmen seiner Antwort auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Erstellung eines Inhaltsverzeichnisses für die Akten des Vorverfahrens. Die Beschwerdeführerin rügt diese Sachverhaltsfeststellung als willkürlich. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, da nicht erkennbar ist, inwiefern es auf diesen Umstand ankommen soll, mithin die Behebung des behaupteten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie unter Verweis auf BGE 134 I 238 von der gegenteiligen Annahme ausgeht.
3.5. Im Übrigen ist der Vorinstanz auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), konkret ihrer Begründungspflicht, vorzuwerfen: Ihre Ausführungen sind so abgefasst, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte. Dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht erforderlich. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). In diesem Sinne ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht näher auf das - wenig überzeugende - Argument der Beschwerdeführerin eingeht, Polizeirichter Stoller gehe davon aus, sie (die Beschwerdeführerin) müsse die gegen sie erhobenen Vorwürfe
bestreiten, was gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verstosse und einen besonders krassen Verfahrensfehler darstelle.
3.6. Die von der Beschwerdeführerin gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, und dem Oberamt des Seebezirks schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler