Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_531/2025
Urteil vom 14. November 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________, handelnd durch seine Beiständin B.________ und diese vertreten durch Procap Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2025 (VBE.2024.553).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der am 18. Oktober 2005 geborene A.________ wurde am 10. Februar 2006 aufgrund einer Säuglingsepilepsie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. In der Folge übernahm die IV-Stelle des Kantons Schwyz (fortan: IV-Stelle Schwyz) die Kosten für die Behandlung mehrerer Geburtsgebrechen (angeborene [primäre] Epilepsie [Ziff. 387 des Anhangs zur Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen; GgV-EDI; SR 831.232.211; in Kraft bis 31. Dezember 2021], angeborene infantile Zerebralparese [Ziff. 390 GgV-EDI], angeborene Linsen- oder Glaskörpertrübungen [Ziff. 419 GgV-EDI]) und die damit zusammenhängenden Hilfsmittel. Nachdem A.________ am 18. September 2008 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige beantragt hatte, sprach die IV-Stelle Schwyz ihm mit Verfügung vom 26. Februar 2009 ab dem 1. September 2008 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades und ab dem 1. Januar 2009 eine solche wegen Hilflosigkeit mittleren Grades sowie jeweils einen Intensivpflegezuschlag aufgrund einer Mehrbetreuung von vier bis sechs Stunden pro Tag zu. Mit Verfügung vom 5. November 2010 reduzierte die IV-Stelle Schwyz die Hilflosenentschädigung mittleren Grades revisionsweise auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und verneinte gleichzeitig den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag, beides mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 10. Februar 2011 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Hilflosenentschädigung auf und stellte fest, dass weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bestehe.
A.b. Im Nachgang des vorgenannten Entscheids sprach die IV-Stelle Schwyz dem Versicherten mit Verfügung vom 1. April 2011 ab dem 1. Januar 2011 bis 1. April 2012 (Revision) weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Mit Mitteilung vom 16. November 2012 bestätigte sie einen unveränderten Anspruch der Hilflosenentschädigung.
A.c. A.________ zog in den Kanton Aargau und stellte am 2. November 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend IV-Stelle) ein Revisionsgesuch betreffend die Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Die IV-Stelle führte am 28. April 2016 eine Abklärung an "Ort und Stelle" durch (Abklärungsbericht vom 3. Mai 2016) und teilte A.________ am 27. Mai 2016 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit habe.
A.d. Anlässlich eines weiteren Revisionsverfahrens anerkannte die IV-Stelle gestützt auf eine am 13. Februar 2019 durchgeführte neue Abklärung an "Ort und Stelle" (Abklärungsbericht vom 8. März 2019) mit Mitteilung vom 5. April 2019 abermals einen unveränderten Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit.
A.e. Im Hinblick auf die baldige Volljährigkeit von A.________ leitete die IV-Stelle im April 2023 eine Revision von Amtes wegen ein und aktualisierte die medizinische Aktenlage. Zudem liess sie unter anderem am 16. November 2023 erneut eine Abklärung beim Versicherten zu Hause vornehmen (Abklärungsbericht vom 22. November 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Vorlage der Einwände an die zuständige Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes (vgl. Stellungnahme vom 21. März 2024) reduzierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2024 bzw. 16. Oktober 2024 (korrigierte Version) den anerkannten Anspruch auf Hilflosenentschädigung per 1. Dezember 2024 auf einen solchen bei leichter Hilflosigkeit.
B.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. August 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des Urteils vom 8. August 2025 sei ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 2024 weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
1.2. Die richtige Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit, mitsamt der begrifflichen Konkretisierung im Rahmen des einschlägigen Verordnungsrechts (Art. 35 ff. IVV), die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG sowie der Anforderungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten an "Ort und Stelle" beschlagen Rechtsfragen, die vom Bundesgericht frei zu prüfen sind (Art. 95 lit. a BGG). Die auf medizinische Abklärungen und auf einen Abklärungsbericht vor Ort gestützten gerichtlichen Feststellungen über Einschränkungen der versicherten Person in bestimmten Lebensverrichtungen betreffen demgegenüber Tatfragen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gleiches gilt für die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_343/2025 vom 8. August 2025 E. 1.2 mit Hinweis).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die von der IV-Stelle verfügte Reduktion der Hilflosenentschädigung (von mittelschwerer auf nunmehr leichte Hilflosigkeit) bestätigt hat.
In diesem Zusammenhang steht gemäss angefochtenem Urteil fest und ist unbestritten, dass der Abklärungsbericht vom 22. November 2023 und die ergänzende Stellungnahme vom 21. März 2024 die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen beweiswertige Entscheidgrundlage erfüllen (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Fest steht zudem, dass der Beschwerdeführer im Bereich "Fortbewegung" auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist. Demgegenüber wird bestritten, dass in den Bereichen "Essen", "An- und Auskleiden" sowie "Körperpflege" kein solcher Bedarf mehr besteht und insbesondere, dass im Bereich "Essen" eine Verbesserung eingetreten ist, die einen Revisionsgrund begründet.
2.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade ( Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG ; Art. 37 Abs. 1 bis 3 IVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zu den sechs massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme; BGE 133 V 450 E. 7.2). Richtig wiedergegeben sind auch die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend Revision (Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 35 Abs. 2 IVV; BGE 141 V 9 E. 2.3; 137 V 424 E. 2.2; 133 V 108). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat nach eingehender Auseinandersetzung mit der Aktenlage und den Einwendungen des Beschwerdeführers einlässlich dargelegt, dass gestützt auf den Abklärungsbericht vom 22. November 2023 und die ergänzende Stellungnahme vom 21. März 2024 im Vergleich zum Abklärungsbericht vom 8. März 2019 eine Verbesserung im Bereich "Essen" eingetreten sei, weshalb ein Revisionsgrund vorliege, der es erlaube, den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend neu zu prüfen (BGE 145 V 141 E. 5.4; 141 V 9 E. 2.3).
3.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag kein bundesrechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz aufzuzeigen. Entgegen seiner Ansicht, hat diese die angenommene Verbesserung nämlich nicht ausschliesslich mit den Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) und der Rechtsprechung begründet, sondern willkürfrei festgestellt, dass im Vergleich mit dem Abklärungsbericht vom 8. März 2019, in welchem noch angegeben worden sei, das Essen müsse bei harter Konsistenz durch eine Drittperson zerkleinert werden, eine Verbesserung eingetreten sei, zumal der Beschwerdeführer nun selber mit dem Besteck essen und das Essen zerkleinern könne. Dass die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der neuen Abklärung an "Ort und Stelle" im entsprechenden Bericht vom 22. November 2023 nicht korrekt wiedergegeben worden sind oder die Vorinstanz wesentliche Aspekte unberücksichtigt gelassen und folglich den diesbezüglichen Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt hat, wird von ihm nicht vorgebracht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
3.3. Aufgrund der eingetretenen Verbesserung im Bereich "Essen" hat die Vorinstanz folglich zu Recht einen Revisionsgrund bejaht und den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu geprüft. Sie war somit nicht an die früheren Beurteilungen gebunden (vgl. E. 3.1 hiervor), weshalb der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, im Bereich "An-/Auskleiden" liege keine anspruchsverändernde Verbesserung vor, ins Leere zielt. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb in dieser alltäglichen Lebensverrichtung, anders als in den vorherigen Beurteilungen, nicht von einer erheblichen Dritthilfe auszugehen sei. Inwiefern diese Feststellungen Bundesrecht verletzen sollten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
3.4. Sodann dringt der Beschwerdeführer auch mit seinen Rügen zu den vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Hilflosigkeit im Bereich "Körperpflege" nicht durch. Entgegen seiner Ansicht liess die Vorinstanz die mit der Beschwerde eingereichte medizinische Einschätzung vom 24. Oktober 2024 nicht unberücksichtigt. Auch wenn der Bericht nicht explizit als solcher im angefochtenen Urteil erwähnt wurde, nahm die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers in ihrer Begründung auf, wonach eine Waschhilfe wegen der starken Spastik in den Beinen, der allgemeinen Steifigkeit und der Gleichgewichtsproblematik nicht zielführend sei. Dass die Verwendung einer Waschhilfe aus medizinischer Sicht nicht möglich sein soll, geht aus dem entsprechenden Bericht jedoch entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor. Stattdessen ist darin lediglich erwähnt, dass beim Gehen eine Gleichgewichtsproblematik bestehe und sowohl die Hand- und Beinfunktion als auch die Feinmotorik eingeschränkt seien. Eine willkürliche Sachverhaltsermittlung ist somit nicht auszumachen. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufzuzeigen, weshalb die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach er mit dem Duschstuhl, folglich im Sitzen, duschen könne und es ihm dabei im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar sei, eine Waschhilfe zu benutzen, unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein sollte.
3.5. Mit Blick auf die noch benötigte erhebliche Dritthilfe in der alltäglichen Lebensverrichtung "Fortbewegung" ist schliesslich der Vorinstanz darin beizupflichten, dass auf weitere Abklärungen in Bezug auf eine allfällige lebenspraktische Begleitung verzichtet werden konnte. Die Vorinstanz hat hierzu zutreffend dargelegt, dass aufgrund der vorliegenden Abklärungsergebnisse selbst eine Bejahung des entsprechenden Anspruches nicht zu einer Hilflosigkeit mittleren Grades führen würde. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers setzen voraus, dass er mindestens in einer weiteren Lebensverrichtung eingeschränkt wäre. Dies ist vorliegend aber gestützt auf die willkürfreien Feststellungen und die bundesrechtskonforme Würdigung des kantonalen Gerichts nicht der Fall. Damit hat es sein Bewenden.
4.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie die revisionsweise Reduktion der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine solche leichten Grades per 1. Dezember 2024 bestätigte.
5.
Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokatin Andrea Mengis wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. November 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu