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{T 0/2} 
1P.405/2001/mks 
 
Urteil vom 14. Dezember 2001 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler, Tillierstrasse 4, 3005 Bern, 
 
gegen 
 
Stellvertretender Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Strafverfahren 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer vom 13. November 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 13. November 2000 erklärte das Obergericht des Kantons Bern V.________ im Appellationsverfahrens unter anderem schuldig der Gefährdung des Lebens, der Nötigung und der mehrfach begangenen Drohung zum Nachteil von X.________ sowie der mehrfach begangenen Gefährdung des Lebens und der Freiheitsberaubung zum Nachteil von Y.________ (Dispositiv Ziff. B II 1 - 4). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten Zuchthaus. - Demgegenüber sprach das Obergericht V.________ von der Anschuldigung mehrfacher Straftaten zum Nachteil von Z.________ frei und stellte fest, dass das erstinstanzliche Urteil des Kreisgerichts XII Frutigen-Niedersimmental vom 23. Dezember 1999 hinsichtlich der Nichtfolgegebung in weitern Punkten und in Bezug auf Verurteilungen bzw. Freisprüche betreffend weiterer Vorwürfe rechtskräftig geworden war. 
B. 
Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat V.________ am 11. Juni 2001 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Hauptantrag, es sei das angefochtene Urteil in den Urteilspunkten B II 1 - 4 aufzuheben und er sei von den entsprechenden Anschuldigungen freizusprechen; eventuell sei die Sache in diesen Punkten zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Ferner beantragt er die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung als Genugtuung für die besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. Schliesslich ersucht er in einer separaten Eingabe vom 11. Juni 2001 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung seiner staatsrechtlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Missachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend; er beruft sich hierfür auf Art. 9, 29 und 32 BV und Art. 6 EMRK. Auf die Begründung im Einzelnen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. - Am 7. September 2001 ist beim Bundesgericht ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers mit weiteren Beilagen eingegangen. 
 
Das Obergerichts des Kantons Bern hat sich mit dem Antrag vernehmen lassen, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Stellvertretende Generalprokuratur des Kantons Bern hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, d.h. es kann mit ihr, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht aber der Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt werden (BGE 122 I 351 E. 1f. S. 355, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann darauf nicht eingetreten werden. Es betrifft dies seinen Antrag auf Freispruch von den erwähnten Anklagepunkten sowie seinen Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung. 
 
Für die staatsrechtliche Beschwerde gilt das Rügeprinzip. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen und inwiefern dies der Fall sei. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. In Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (BGE 122 I 70 E. 1c S. 73, mit Hinweisen). Auf unzureichend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde nicht in allen Teilen zu genügen. Wie es sich damit verhält, ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Verbotes willkürlicher Beweiswürdigung und des Grundsatzes der Unschuldsvermutung. 
 
Unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 4 aBV) hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass der Richter das Beweisverfahren schliessen kann, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid auf staatsrechtliche Beschwerde nur auf, wenn sich die Beweiswürdigung in dieser Hinsicht als willkürlich erweist (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen). 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügt der Sachrichter im Bereich der Beweiswürdigung über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen). 
 
Im Bereiche der Beweiswürdigung kommt dem aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) folgenden Grundsatz "in dubio pro reo" die Bedeutung zu, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Diese Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 88, 120 Ia 31 E. 2c und 2d S. 37, mit Hinweisen). 
3. 
Die 3. Strafkammer des Obergerichts hat in Übereinstimmung mit der ersten Instanz den Nachweis als erbracht erachtet, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 1994 in ........... X.________, mit der er damals zusammenlebte, im Badezimmer bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und sie damit in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat. Bei der Bejahung der unmittelbaren Lebensgefahr stützte sich das Obergericht auf die Aussagen des Sachverständigen Dr. med. A.________. Dieser hatte anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung des Kreisgerichts XII Frutigen-Niedersimmental ausgeführt, im vorliegenden Fall sei schwierig zu beurteilen, ob Lebensgefahr vorgelegen habe. Insbesondere fehle der Befund von Stauungsblutungen in den Augenschleimhäuten. Durch den Eintritt der Bewusstlosigkeit meine er indessen, dass sich Frau X.________ im Bereich von Lebensgefahr befunden habe (Strafakten Band III S. 1934). Hinsichtlich des am Hals von Frau X.________ gefundenen Spurenbildes erklärte Dr. A.________, er könne nicht ausschliessen, dass ein starker Schlag mit der Handfläche ein ähnliches Spurenbild hätte hinterlassen können wie das auf dem Hals von Frau X.________ gefundene. Die vorliegenden Bilder sprächen aber eher für einen Würgegriff. 
3.1 Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass ein Arztbericht und Fotos bestehen, welche am Hals von Frau X.________ Spuren zeigten (Strafakten Band I S. 527, 541, 542). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch weder mit dem betreffenden ärztlichen Attest von Dr. B.________ vom 21. Januar 1994 noch mit den diesbezüglichen Erklärungen von Dr. A.________, auf die sich das Obergericht gestützt hat, auseinander. Er versucht nur, die Glaubwürdigkeit von Frau X.________ in Frage zu ziehen, und macht geltend, die Polizeibeamten C.________ und D.________ hätten bei Frau X.________ keine Würgespuren bemerkt. Ferner wird geltend gemacht, anhand der Fotos könne keine lebensgefährliche Situation festgestellt werden. 
 
Damit genügt der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine substantiierte Rüge nicht. Sache des Beschwerdeführers wäre es gewesen aufzuzeigen, inwiefern das Abstellen auf das ärztliche Attest von Dr. B.________, welchen Frau X.________ noch am Tag des inkriminierten Vorfalles aufgesucht hatte, sowie auf die erläuternden Ausführungen von Dr. A.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung willkürlich sein soll. 
3.2 Im weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass die im Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalls vierjährige Tochter von Frau X.________, Naomi, nicht von einer Fachperson befragt worden ist. Naomi hatte am 25. Januar 1994 der Sozialarbeiterin E.________ gezeigt, wie der Beschwerdeführer ihre Mutter gewürgt hatte (Bericht von Sozialarbeiterin E.________ vom 14. April 1994 an das Untersuchungsrichteramt Thun, Strafakten Band I S. 545). 
 
Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil jedoch nicht auf diese Äusserung des Kindes Naomi gegenüber der Sozialarbeiterin E.________ abgestellt, sondern hierzu ausgeführt, die Tochter sei nicht zu dem Vorfall befragt worden. Diese habe ihre Mitteilung, dass der Angeschuldigte ihre Mutter gewürgt habe, vielmehr spontan gegenüber der Sozialhelferin geäussert. Bei dieser Äusserung dürfe deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie vollständig wiedergebe, was das Kind miterlebt hatte. Zudem würden keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Frau X.________ bestehen, insbesondere auch nicht, dass sie in Ohnmacht gefallen sei. Hat somit das Obergericht auf die Äusserung des Kindes Naomi gar nicht abgestellt, so durfte es ohne Willkür davon absehen, das Kind durch eine Fachperson befragen zu lassen. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers liegt hier nicht vor. 
3.3 Mit seiner weiteren Rüge, die Würdigung des Sachverhalts sei insbesondere deshalb willkürlich, weil wichtige Entlastungszeugen nicht angehört worden seien, genügt der Beschwerdeführer wiederum den Anforderungen an eine substantiierte Rüge nicht, weshalb hierauf nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hätte in seiner Beschwerde vielmehr diejenigen Zeugen genau bezeichnen müssen, von welchen er eine weitere Klärung des Sachverhalts erhofft hätte. Er hätte im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern durch deren Aussagen seiner Ansicht nach das Beweisergebnis zu seinen Gunsten verändert werden könnte und weshalb der angefochtene Entscheid daher vor der Verfassung nicht standhalte. 
 
Dasselbe gilt hinsichtlich der Rüge betreffend die den Schuldsprüchen der Drohung und der Nötigung zum Nachteil von X.________ zugrunde liegende Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Bejahung der Glaubwürdigkeit des Opfers auch in diesen Punkten willkürlich sein soll, sondern beschränkt sich auf rein appellatorische Kritik. Das Bundesgericht überprüft indessen, wie dargelegt, den zugrunde gelegten Sachverhalt nicht wie eine Appellationsinstanz. Auch auf diese Rüge kann somit nicht eingetreten werden . 
4. 
Die 3. Strafkammer des Obergerichts hat den Beschwerdeführer ferner der Gefährdung des Lebens und der Freiheitsberaubung zum Nachteil von Y.________ schuldig erklärt. Auch im Fall von Frau Y.________ bejahte das Obergericht die Glaubwürdigkeit des Opfers und erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer sie in der Zeit zwischen Herbst/Winter 1992 und Juni 1993 in mehr als zwei Fällen bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und sie damit in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hatte. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung erachtete das Obergericht es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer Frau Y.________ während annähernd zehn Minuten an einen Stuhl gefesselt hatte. 
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, Frau Y.________ gewürgt zu haben, und führt verschiedene Umstände an, die nach seiner Ansicht gegen solche Würgehandlungen und gegen die Glaubwürdigkeit von Frau Y.________ sprechen sollen. Er macht geltend, die im Arztzeugnis von Dr. F.________ vom 12. Juni 1993 aufgeführten Befunde würden nicht auf Würgehandlungen schliessen lassen. Frau Y.________ selbst habe gegenüber dem Arzt nicht erwähnt, dass sie gewürgt worden sei, und habe in den drei Briefen, die sie dem Beschwerdeführer geschrieben habe, nichts von lebensgefährlichen Würgeangriffen erwähnt. Auch den Scheidungsakten sei diesbezüglich nichts zu entnehmen. Ferner enthalte auch der Bericht von Dr. G.________ nichts, was darauf hindeute, dass Frau Y.________ vom Beschwerdeführer gewürgt worden worden wäre. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Frau Y.________ macht der Beschwerdeführer geltend, diese selbst habe Rachegedanken zugegeben, und aus einem Brief an ihre Pflegemutter vom 10. August 1995 gehe hervor, dass sie gewohnt gewesen sei, regelmässig zu lügen. 
 
Mit Ausnahme des zuletzt genannten hat sich bereits das Kreisgericht mit diesen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt. Die 3. Strafkammer des Obergerichts ist der diesbezüglichen Würdigung durch das Kreisgericht gefolgt. Damit übereinstimmend hat das Obergericht erklärt, die Tatsache, dass das Würgen weder in dem Therapiebericht von Dr. G.________ vom 28. Juni 1998 (Strafakten Band IV, S. 2191 f.) noch in den Scheidungsakten erwähnt ist, spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit von Frau Y.________. Es verwies auf den Umstand, dass im - kurz gehaltenen - Bericht des Therapeuten die Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers erwähnt war. Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Würgens hat das Obergericht massgeblich auf das Aussageverhalten von Frau Y.________ und ihre Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht vom 21. Dezember 1999 (Strafakten Band IV S. 2615 ff.) abgestellt, wo diese ihre früheren Aussagen bestätigte und das Würgen in Übereinstimmung mit ihren früheren Aussagen als Zeugin eingehend schilderte. Ferner nahm es zu Gunsten des Beschwerdeführers an, dass nicht bei jedem Würgen Bewusstlosigkeit eingetreten sei. - Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat das Obergericht nicht generell auf die Ausführungen des Kreisgerichts verwiesen, sondern diese zusammengefasst wiedergegeben und eine eigene Würdigung der Beweise vorgenommen. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer ebenso wenig auseinander wie mit den Aussagen von Frau Y.________. Angesichts des im Urteil des Kreisgerichts geschilderten Aussageverhaltens von Frau Y.________ und der Konstanz ihrer Aussagen erscheint es nicht als willkürlich, dass das Obergericht ihre Glaubwürdigkeit bejaht und grundsätzlich auf ihre Aussagen abgestellt hat, ohne ein Glaubwürdigkeitsgutachten über Frau Y.________ einzuholen. Es kann daher offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer die Nichteinholung eines solchen Gutachtens überhaupt in rechtsgenüglicher Form gerügt hat. 
 
Auch der in der staatsrechtlichen Beschwerde zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit von Frau Y.________ erwähnte Brief vom 10. August 1995, den diese angeblich an ihre Pflegemutter geschrieben und in dem sie dieser vorgeworfen haben soll, sie habe von ihr nichts anderes gelernt, als zu spielen und zu lügen, vermag hieran nichts zu ändern. Dieser angebliche Brief befindet sich nicht an der in der staatsrechtlichen Beschwerde angegebenen Aktenstelle (S. 1318). Er datiert über zwei Jahre nach den inkriminierten Würgehandlungen. Zudem sind die Umstände dieses Briefes nicht geklärt und er kann daher, jedenfalls aufgrund der diesbezüglich knappen Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde, nicht mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen und der allgemeinen Glaubwürdigkeit von Frau Y.________ in Zusammenhang gebracht werden. 
 
Gesamthaft betrachtet sind die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Vorwürfe der gegen Frau Y.________ begangenen Delikte nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Obergerichts als unhaltbar und damit als willkürlich erscheinen zu lassen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das Obergericht gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verstossen haben soll. 
4.2 Die 3. Strafkammer des Obergerichts hat den Beschwerdeführer auch der Freiheitsberaubung zum Nachteil von Y.________ schuldig erklärt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen lediglich vor, der von Frau Y.________ dargestellte Sachverhalt im Zusammenhang mit der Fesselung scheine nicht als bewiesen. Damit genügt er den im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren geltenden Anforderungen an eine substantiierte Rüge in keiner Weise, weshalb hierauf nicht eingetreten werden kann. 
 
5. 
Der Beschwerdeführer rügt im weiteren als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass Dr. med. H.________ nicht befragt worden ist. Er macht geltend, Dr. H.________ sei von Frau X.________ unmittelbar nach dem Streit kontaktiert worden, und er selbst sei von der Polizei nach dem Streit Dr. H.________ übergeben worden und von diesem betreut worden. Dr. H.________ könne daher glaubhafte Ausführungen über die Wahrnehmungen des Polizisten C.________ machen. Damit hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt, inwiefern Aussagen von Dr. H.________ seiner Ansicht nach geeignet sein könnten, das Beweisergebnis zu seinen Gunsten zu verändern. Wie dargelegt, kann der Richter nach der Rechtsprechung das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Obergericht seinen Antrag auf Einvernahme von Dr. H.________ (Strafakten Band III S. 1802) nicht erneuert hat, nachdem dieser Arzt wegen Terminschwierigkeiten an dem vom Kreisgericht vorgesehenen Termin nicht erscheinen konnte und das Kreisgericht in der Folge auf seine Einvernahme verzichtete (Strafakten Band IV S. 2641). Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Einvernahme von Dr. H.________ ebenfalls nicht wiederholt. Dem Protokoll der Verhandlung vor dem Obergericht (Strafakten Band V S. 3088) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zu Beginn der zweitinstanzlichen Verhandlung tatsächlich Gelegenheit geboten war, Beweisanträge zu stellen. Der damalige Vertreter des Beschwerdeführers beantragte lediglich, einen Auszug aus dem Familienbüchlein des Beschwerdeführers zu den Akten zu nehmen. Die 3. Strafkammer des Obergerichts bewilligte diesen Antrag, worauf das Beweisverfahren geschlossen wurde. Nachdem somit im kantonalen Verfahren der Antrag auf Einvernahme von Dr. H.________ nicht mehr gestellt worden war, und nicht ersichtlich ist, inwiefern eine solche in Bezug auf das Beweisergebnis neue Erkenntnisse hätte bringen können, durfte das Obergericht von einer Einvernahme von Dr. H.________ absehen, ohne den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers zu verletzen. 
6. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine Beweggründe für die inkriminierten Würgehandlungen seien nie untersucht worden. Dabei kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer eine entsprechende Rüge in rechtsgenüglicher Form vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass Prof. I.________ im erstinstanzlichen Verfahren ein ausführliches Gutachten (13. September 1996) und ein Ergänzungsgutachten (18. Mai 1999) erstattete (Strafakten Band II S. 858 ff. und Band IV S. 2385 ff.) und sich darin insbesondere mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers befasst hat (Strafakten Band II S. 900 ff.). Dem Ergänzungsgutachten lag als Sachverhalt unter anderen auch das von Frau Y.________ dargelegte Würgen seitens des Beschwerdeführers zugrunde (Strafakten Band IV S. 2389). Prof. I.________ bestätigte darin seine frühere Diagnose einer in forensischer Hinsicht als eher leicht einzuordnenden Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers mit narzisstischen und histrionischen Elementen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Würgehandlungen stets bestritten hat, ist nicht ersichtlich, was der Gutachter in Kenntnis dieser Bestreitung diesbezüglich noch näher hätte abklären können. Die kantonalen Instanzen haben somit weder die Persönlichkeit des Beschwerdeführers unzulänglich abgeklärt noch die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters willkürlich gewürdigt. 
7. 
Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Seinem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, da die staatsrechtliche Beschwerde als von vorneherein aussichtslos zu betrachten ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers Rücksicht genommen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht : 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Stellvertretenden Generalprokurator und dem Obergericht, 3. Strafkammer, des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Dezember 2001 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: