Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
H 119/06
Urteil vom 14. Dezember 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ineichen, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 23. Mai 2006)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 19. Mai 2005, verpflichtete die Ausgleichskasse Luzern S.________ als einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten der am ... 2003 in Konkurs gefallenen Firma X.________ AG zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 149'195.75 für ausgefallene Sozialversicherungsbeiträge.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 23. Mai 2006 ab.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz oder an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann soweit nicht eingetreten werden, als der vorinstanzlich bestätigten Schadenersatzforderung (Fr. 149'175.75) entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse zugrunde liegen (Fr. 18'835.-). Denn der angefochtene Entscheid beruht insoweit nicht auf Bundesrecht (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG).
2.
Das kantonale Gericht hat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als formelles Organ der von ihm verwalteten AG, welche als Arbeitgeberin unter Zurücklassung eines hohen Beitragsausfalles in Konkurs geraten ist, Schadenersatz nach Art. 52 AHVG zu leisten hat. Es wird auf die Erwägungen im kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).
3.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird erneut auf die interne Aufgaben- und Funktionsaufteilung verwiesen und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, indem die Vorinstanz darauf nicht eingegangen sei und von der beantragten Zeugeneinvernahme abgesehen habe. Diese Argumentation ist unbehelflich, da Delegation oder Repartition von Angaben - zumindest in überschaubaren Verhältnissen wie den hier gegebenen - praxisgemäss das formelle Organ nicht von den unentziehbaren Pflichten zur Beaufsichtigung des Geschäftsganges entheben (BGE 114 V 223 Erw. 4a, Urteil Z. vom 19. Juli 2006, H 30/06, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Unbegründet ist auch der zweite Einwand, wonach im Hinblick auf das strafbare Verhalten des Geschäftsführers dem Beschwerdeführer kein grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden könne. Es ist nicht ersichtlich, wie das anscheinend Gegenstand eines Strafverfahrens (vor Amtsgericht Y.________) bildende Geschäftsgebaren etwas mit dem für die Schadenersatzpflicht kausalen Umstand zu tun haben sollte, dass die Firma während längerer Zeit über ganz beträchtliche Teile der ausbezahlten Lohnsumme (Provisionen) entgegen Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV gar nicht abrechnete. Der Beschwerdeführer verkennt, dass weder gemäss den vorinstanzlichen und für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlichen Tatsachenfeststellungen (Art. 105 Abs. 2 OG) noch sonst nach sämtlichen verfügbaren Akten irgendeine Bemühung des Beschwerdeführers zur Aufsicht über das Beitragswesen auszumachen ist. Diese Unterlassungen wiegen umso schwerer, als aufgrund des Verfahrens, welches zum die Schadenersatzpflicht bestätigenden Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. Februar 2000 führte, gerichtsnotorisch ist, dass der Versicherte über die Belange der Beitragszahlungs- und Ablieferungspflicht als einer öffentlich-rechtlichen Organpflicht des Arbeitgebers gegenüber der AHV im Bilde war.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 14. Dezember 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: