Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 174/06 
 
Urteil vom 14. Dezember 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
N.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 17. Februar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a N.________, geboren 1947, arbeitete seit 1973 als Frachtangestellter bei der Firma X.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 14. Oktober 1975 erlitt er bei einem Auffahrunfall ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) mit Kopf- und Nackenschmerzen. Bei einem weiteren Unfall vom 26. Februar 1982 wurde er von einem Container-Deckel am Kopf getroffen, worauf verstärkte Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden auftraten. Am 28. Oktober 1992 stiess der Versicherte mit seinem Fahrzeug auf dem Arbeitsgelände mit einem Tanklastwagen zusammen, wobei er sich multiple Prellungen und Schürfungen am rechten Ellbogen sowie an der linken Hand zuzog. Mit Verfügung vom 5. September 1994 und Einspracheentscheid vom 24. Oktober 1995 hielt die SUVA fest, dass keine Unfallfolgen mehr vorlägen, und stellte die Versicherungsleistungen ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. März 1999 ab. 
 
Am 18. April 1997 stürzte N.________ infolge eines Schwindelanfalls auf einer Treppe, wobei er den Kopf anschlug. Ab dem 1. Januar 1998 arbeitete er noch zu 50% im Innendienst beim bisherigen Arbeitgeber. Mit Verfügung vom 8. Oktober 1999 teilte ihm die SUVA mit, sie sei für die weiter bestehenden Beschwerden nicht leistungspflichtig, da ein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. April 1997 nicht überwiegend wahrscheinlich sei und ein solcher mit den früheren Unfällen ausgeschlossen werden könne. Daran hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 26. April 2000 fest. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die vom Versicherten eingereichte Beschwerde ab (Entscheid vom 23. Mai 2001). 
 
Am 5. Mai 2002 war N.________ auf der Autobahn bei Mailand an einer Kollision von drei Fahrzeugen beteiligt, bei welcher er erneut ein Distorsionstrauma der HWS erlitt und sich am linken Knie verletzte. Ab dem 27. Mai 2002 nahm er die bisherige Tätigkeit von 50% wieder auf, klagte jedoch weiterhin über eine schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit sowie über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und eine eingeschränkte Beweglichkeit des Ellbogens links. In der Folge machte er auch Kieferschmerzen und Sehstörungen geltend. Die SUVA ordnete eine kreisärztliche Untersuchung an, traf ergänzende Abklärungen und erliess am 5. März 2004 eine Verfügung, mit der sie weitere Leistungen mangels einer Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden ablehnte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2004 fest. 
A.b Im August 1999 hatte sich N.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Mit Verfügung vom 10. Januar 2001 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 2. August 2000 ab 1. Oktober 1999 eine halbe Invalidenrente, nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten, aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56% zu. Nachdem der Versicherte die Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte, richtete die Verwaltung gestützt auf ein neues MEDAS-Gutachten vom 31. Dezember 2004 rückwirkend ab 1. Juni 2003 eine ganze Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 70% aus (Verfügung vom 7. März 2005). 
B. 
Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 19. Oktober 2004 beschwerte sich N.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, es sei ihm eine Invalidenrente ab 26. Mai 2002 (Datum der Einstellung des Taggeldes) sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. 
 
Mit Entscheid vom 17. Februar 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
C. 
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 19. Oktober 2004 sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente ab 26. Mai 2002 sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten. 
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2), insbesondere bei Schleudertraumen oder schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67), zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Anwendbarkeit des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (BGE 130 V 446 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon vor dem Ereignis vom 5. Mai 2002 Unfallfolgen erlitten hat, nämlich im Jahr 1975 eine Distorsion der HWS, im Jahr 1982 ein Kopftrauma, im Jahr 1992 Verletzungen im Bereich des rechten Ellbogens sowie der linken Hand und im Jahr 1997 einen Kopfanprall nach Treppensturz. Die Folgen der Unfälle von 1992 und 1997 bildeten Gegenstand kantonaler Beschwerdeentscheide, mit denen weitere Leistungen mangels Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden abgelehnt wurden. Im unangefochten gebliebenen Entscheid vom 23. Mai 2001 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich festgestellt, der Versicherte habe bereits nach dem ersten Unfall im Jahre 1975 unter Kopfschmerzen gelitten, welche im Laufe der Zeit zwar nachgelassen hätten, seinen Angaben zufolge jedoch ständig vorhanden gewesen seien. Ferner wies das Gericht darauf hin, es sei schon im Entscheid vom 19. März 1999 rechtskräftig festgestellt worden, dass keine fassbare Pathologie gefunden worden sei, welche die seit dem Unfall von 1992 erneut aufgetretenen persistierenden Kopf- und Nackenbeschwerden zu erklären vermöchte. Eine solche habe auch im Anschluss an den Unfall vom 18. April 1997 nicht festgestellt werden können. Es sei daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass bei Erlass des Einspracheentscheids der status quo ante bzw. quo sine erreicht gewesen sei. Des Weiteren hielt das Gericht fest, aufgrund der medizinischen Akten hätten im Zeitpunkt des Einspracheentscheids keine (organischen) Gesundheitsschädigungen vorgelegen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. April 1997 stünden. Hingegen sei wiederholt der Verdacht auf das Vorliegen einer Schmerzstörung geäussert worden. Selbst wenn der Unfall als (Teil)ursache für die psychisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu betrachten wäre, bestehe kein Leistungsanspruch, weil jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen sei. 
2.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für neue Tatsachen, welche diese Beurteilung unter revisionsrechtlichen Aspekten als unzutreffend erscheinen liessen. Ebenso fehlt es an Hinweisen darauf, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit bis zum neuen Unfall vom 5. Mai 2002 wesentlich geändert hätten. Es ist daher davon auszugehen, dass bei Eintritt des neuen Unfalls seitens der früheren Ereignisse zwar noch gewisse Beschwerden vorhanden waren, jedoch keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen und insbesondere keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Fraglich und zu prüfen ist, inwieweit der Unfall vom 5. Mai 2002 den vorbestandenen Gesundheitsschaden (allenfalls im Sinne eines Rückfalls oder von Spätfolgen) verschlimmert hat und ob er zu neuen Gesundheitsschädigungen sowie einer entsprechenden Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit geführt hat. 
3. 
3.1 Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1999 eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56% ausgerichtet, wobei sie von der im MEDAS-Gutachten vom 2. August 2000 attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50% ab 1. Oktober 1998 ausging. Mit Wirkung ab 1. Juni 2003 sprach sie dem Versicherten eine ganze Rente auf der Basis einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 70% zu. Ausschlaggebend für die revisionsweise Neubeurteilung des Rentenanspruchs war die Feststellung im MEDAS-Gutachten vom 31. Dezember 2004, wonach der Beschwerdeführer im angestammten Beruf sowie in jeder anderen gleichwertigen Tätigkeit noch zu 30% arbeitsfähig ist, wobei die zusätzliche Arbeitsunfähigkeit nach der Manifestation der koronaren Herzkrankheit eingetreten ist. Es sind somit krankheits- und nicht unfallbedingte Faktoren, welche zu einer revisionsweisen Neubeurteilung des Rentenanspruchs in der Invalidenversicherung Anlass gaben. Aufgrund der Erhöhung der IV-Rente lässt sich daher nicht auf eine den Leistungsanspruch in der obligatorischen Unfallversicherung beeinflussende Änderung des Gesundheitszustandes schliessen. 
3.2 Zur Frage nach einer Verschlimmerung des Vorzustandes enthalten die Arztberichte unterschiedliche Angaben. Dr. med. P.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, bestätigt im Bericht vom 13. Januar 2004 eine unveränderte Arbeitsfähigkeit im Rahmen der bisherigen halben IV-Rente und verneint eine richtunggebende Änderung bezüglich der vorbestehenden Beschwerden. Demgegenüber gelangen die MEDAS-Ärzte im Gutachten vom 31. Dezember 2004 zum Schluss, es dürfte durch den Unfall im Jahre 2002 zu einer richtungweisenden Verschlechterung der Vorbefunde am Bewegungsapparat gekommen sein. Diese Feststellung findet in den gutachtlichen Untersuchungsergebnissen indessen keine hinreichende Stütze. Im rheumatologischen Fachgutachten vom 13. Oktober 2004 wird ausgeführt, bezüglich des Bewegungsapparates bestünden gegenüber der Untersuchung im Jahr 2000 im Wesentlichen unveränderte Befunde. Wie bei der Voruntersuchung lägen zahlreiche nicht organische Zeichen vor, welche auf eine Symptomausweitung deuteten. Gegenüber der früheren rechtsseitigen Symptomatik zeigten sich vorwiegend linksseitige Symptome, welche sich mit den klinisch zu erhebenden Befunden am Bewegungsapparat nicht erklären liessen. Nach dem neurologischen Fachgutachten vom 13. Oktober 2004 besteht das vom Versicherten geklagte Beschwerdebild vorab aus chronischen lumbalen Schmerzen sowie Schmerzen im Bereich der Glutealmuskulatur und der Hüften beidseits. Dazu kommen chronische Kopfschmerzen, Schmerzen im Kiefergelenk links, episodischer Drehschwindel mit Gangunsicherheit und Fallneigung sowie Schmerzen am volaren Unterarm und eine Schwäche des Daumens links. Zum Verlauf wird festgestellt, bei der aktuellen Untersuchung fehlten klinische Hinweise für eine signifikante Progredienz des Leidens oder neue fokale neurologische Aspekte; insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für ein lumboradikuläres Syndrom vor. Die chronischen Kopfschmerzen seien multifaktorieller Genese, wobei der Schmerzcharakter für eine Spannungskopfschmerz-Komponente spreche. Die diskrete Hemihypästhesie sei wahrscheinlich funktioneller Genese. Die Schwindelsymptomatik sei nicht als progredient zu erachten. Für eine neurologische Ätiologie der linksseitigen Kieferschmerzen fehlten Hinweise. Hinsichtlich der vom Versicherten angegebenen Schmerzen am Unterarm links hätten keine sensiblen oder motorischen Ausfälle erhoben werden können, was gegen eine neurologische Genese im Sinne einer radikulären Schmerzsymptomatik spreche. Zusammenfassend wird festgehalten, aus neurologischer Sicht ergebe sich im Vergleich zur Voruntersuchung ein im Wesentlichen unveränderter Befund. Die fachärztlichen Angaben bestätigen somit, dass in organischer Sicht keine wesentliche, für die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und den Leistungsanspruch in der obligatorischen Unfallversicherung relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Verschlimmert haben sich die nicht unfallbedingte arterielle Verschlusskrankheit und das ebenfalls nicht unfallbedingte koronare Herzleiden, welche sich laut Gutachten vom 7. August 2000 noch nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben, im Gutachten vom 31. Dezember 2004 dagegen unter den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht sind. In psychischer bzw. psychosomatischer Hinsicht wird im MEDAS-Gutachten eine Symptomausweitung erwähnt und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diagnostiziert. Diese bestand indessen schon anlässlich der ersten Begutachtung und es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie sich im Anschluss an den neuen Unfall wesentlich verschlimmert hätte. In seinem Bericht vom 13. Januar 2004 verneinte Dr. med. P.________ eine richtunggebende Verschlimmerung des Beschwerdebildes auch hinsichtlich des somatoformen Schmerzsyndroms. Etwas anderes lässt sich dem psychiatrischen Fachgutachten der MEDAS vom 12. Oktober 2004 nicht entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch in psychischer bzw. psychosomatischer Hinsicht keine für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 
4. 
4.1 Der Unfall vom 5. Mai 2002 hat zu keinen neuen Gesundheitsschädigungen geführt, welche geeignet wären, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu beeinträchtigen. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass schon kurz nach dem Unfall eine deutliche Besserung der zunächst im Vordergrund gestandenen Nacken- und Schulterschmerzen eingetreten ist und der Beschwerdeführer bereits am 27. Mai 2002 die Erwerbstätigkeit im bisherigen Rahmen wieder aufnehmen konnte. Bei den in der Folge geklagten Lumbalgien handelt es sich um ein vorbestehendes chronifiziertes Leiden, welches nicht unfallbedingt ist, wie im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 1999 rechtskräftig festgestellt wurde. Nicht unfallbedingt sind sodann die linksseitigen Kieferbeschwerden, welche der Beschwerdeführer nach den Angaben des behandelndem Arztes Dr. med. I.________ erstmals am 12. April 2003 erwähnte. Die am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Z.________ vorgenommene Untersuchung vom 11. Juli 2003 ergab die Diagnose einer Myoathropathie der Kau- und Halsmuskulatur, was nach Meinung von Dr. med. S.________, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, ein typisch psychosomatisches Problem ohne fassbares Substrat darstellt (Stellungnahme vom 25. Februar 2004). Im MEDAS-Gutachten vom 31. Dezember 2004 werden Anhaltspunkte für eine neurologische Ätiologie verneint und es wird die Auffassung vertreten, die Schmerzen seien am ehesten auf eine Pathologie im Bereich des Kiefergelenks zurückzuführen. Für diese Annahme sprechen die Feststellungen im Bericht des Universitätszentrums vom 16. April 2004, wonach Anamnese und klinische Untersuchung auf eine Diskopathie im linken Kiefergelenk sowie eine Tendomyopathie hinwiesen, welche zum Teil mit einer Hyperaktivität der Kaumuskulatur zu erklären sei. Im Hinblick darauf, dass die Kieferbeschwerden erstmals rund ein Jahr nach dem Unfall geltend gemacht wurden und laut Bericht des Universitätszentrums Z.________ eine Diskopathie beidseits besteht, ist ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Mai 2002 nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Das Gleiche gilt für die Beschwerden im linken Ellbogen und Unterarm. Bei der Untersuchung vom 6. Juli 2002 konnte Dr. med. I.________ eine Umfangdifferenz von 1,5 cm am linken Unterarm und ein leichtes Streckdefizit im Ellbogen mit Schmerzdruckpunkten im Bereich des M. biceps und in der Cubita, jedoch keine Hinweise auf einen ossären oder artikulären Defekt feststellen. Bei der MEDAS-Untersuchung im Oktober 2004 liessen sich für die angegebenen Schmerzen im linken Unterarm keine sensiblen oder motorischen Ausfälle finden, was laut Gutachten gegen eine neurologische Genese im Sinne einer radikulären Schmerzsymptomatik spricht. Des Weiteren wird ausgeführt, die linksseitigen Symptome im Bereich der oberen und unteren Extremitäten liessen sich aufgrund der klinisch zu erhebenden Befunde am Bewegungsapparat nicht erklären. Wie bei der Voruntersuchung bestünden zahlreiche nicht organische Zeichen, die auf eine rheumatologisch nicht zu erklärende Symptomausweitung hindeutenden. Von dieser Beurteilung ist umso weniger abzugehen, als sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 28. Oktober 1992 am rechten Ellbogen verletzt hatte und auch damals schon kurz nach dem Unfall keine objektiven Befunde mehr erhoben werden konnten, weshalb weitere Leistungen abgelehnt wurden. Was schliesslich die nach dem Unfall vom 5. Mai 2002 geklagten Sehstörungen betrifft, ist ein Unfallzusammenhang ebenfalls auszuschliessen, nachdem die Abklärungen der SUVA ergeben haben, dass ein angeborener Astigmatismus hyperopicus sowie eine Presbyopie vorliegen, welche in den Jahren 2002 und 2003 zu einer Brillenkorrektur Anlass gaben. 
4.2 Aufgrund der medizinischen Akten ist mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es sich bei den geklagten Beschwerden überwiegend um Symptome einer Somatisierungsstörung handelt, was umso nahe liegender erscheint, weil eine derartige Entwicklung schon im Anschluss an die früheren Unfälle festgestellt worden war. Im psychiatrischen Fachgutachten vom 12. Oktober 2004 wird eine Somatisierungsstörung gemäss ICD-10 F45.0 diagnostiziert, "insofern als Beschwerden durch die somatischen Erkrankungen nicht erklärbar sind". In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht eine Vermutung dafür, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Etwas anderes ist nur anzunehmen, wenn besondere Umstände gegeben sind, welche eine Überwindung der Schmerzproblematik auch bei Aufbietung der zumutbaren Willensanstrengung nicht erwarten lassen (BGE 131 V 50 Erw. 1.2). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Bei den psychiatrischen Untersuchungen wurden akzentuierte Persönlichkeitszüge, aber keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer festgestellt. Zwar ist die Störung laut Gutachten vom 12. Oktober 2004 so weit fortgeschritten, dass die Möglichkeiten zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit vermutlich begrenzt bleiben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit vorab invaliditätsfremde Gründe (anhaltender medico-legaler Konflikt, sekundäre Folgen der Arbeitskarenz, begrenzte Sprachkenntnisse) entgegenstehen. Im Übrigen wird die Auffassung vertreten, die Aufgabe der bis Juli 2003 ausgeübten Erwerbstätigkeit von 50% lasse sich mit einer psychiatrischen Störung nicht erklären. Daraus ist zu schliessen, dass der Schmerzstörung keine invalidisierende Bedeutung zukommt, woran auch die psychiatrisch bestätigte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30% nichts zu ändern vermag. Sie wird damit begründet, dass der Versicherte hauptsächlich aufgrund der erhöhten "Ablenkung durch die umfangreichen Beschwerden" und der etwas erhöhten Ermüdbarkeit wegen Schlafstörungen in der Ausübung einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei. Wie im Gesamtgutachten ausgeführt wird, ergibt sich daraus jedoch keine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass keine die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigenden psychischen Unfallfolgen bestehen. 
5. 
Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist der Vorinstanz nach dem Gesagten darin beizupflichten, dass die von der SUVA verfügte Einstellung der Leistungen zu Recht besteht. Nicht gegeben sind auch die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 14. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.