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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 275/04 
 
Urteil vom 14. Dezember 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
B.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Winterthur-Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 20. Juli 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1955 geborene B.________ war Angestellter seiner Firma M.________ SA und in dieser Eigenschaft bei der Winterthur-Versicherungen (nachfolgend: Winterthur) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. Februar 1991 erlitt er einen Verkehrsunfall, als sein stillstehender Personenwagen von einem anderen Fahrzeug von hinten links angefahren wurde. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1994, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 1995, verneinte die Winterthur einen weiterhin bestehenden natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den vom Versicherten nach wie vor geklagten Beschwerden und stellte die Heilbehandlung auf den 1. Oktober 1994 sowie das Taggeld auf den 31. Dezember 1994 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. November 1996 insofern gut, als die Winterthur angewiesen wurde, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen. Gestützt u.a. auf ein unfallanalytisches Gutachten vom 27. August 1997 sowie auf das am 21. Januar 1999 durch das ZMB Basel erstellte interdisziplinäre Gutachten, welches in der Folge auch die Grundlage einer Verfügung der IV-Stelle Bern vom 11. Januar 2001 bildete und wonach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis zum 30. September 1993 befristet eine halbe Rente zugesprochen wurde, lehnte die Winterthur mit Verfügung vom 21. Juni 1999 einen unfallkausalen Taggeldanspruch ab dem 1. Januar 1995 und die Übernahme der Heilbehandlung ab dem 1. Oktober 1994 erneut ab. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2003. 
B. 
Hiegegen liess B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen auch ab dem 1. Oktober 1994 resp. dem 1. Januar 1995 zu bezahlen, insbesondere Taggelder und Heilbehandlung, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung. Das kantonale Gericht bejahte das Weiterbestehen eines natürlichen, verneinte jedoch das Vorhandensein eines adäquaten Kausalzusammenhanges und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juli 2004 ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Entschädigungsfolge die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die Winterthur lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist unter dem Gesichtswinkel des in Art. 6 Abs. 1 UVG angelegten Anspruchserfordernisses der Kausalität, ob der Gesundheitszustand, wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht, in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 28. Februar 1991 steht und ob dieser bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 20. Februar 2003, welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt. Die zur Beurteilung der Frage der Kausalität rechtsprechungsgemäss erforderlichen Grundsätze hat das kantonale Gericht in allen Teilen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies hauptsächlich die Adäquanzprüfung bei Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (BGE 117 V 359). Darauf wird verwiesen. Richtig wurde auch festgehalten, dass die Frage offen bleiben kann, ob bezüglich eines Rentenanspruchs das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2 mit Hinweisen) anwendbar ist. 
2. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid hat das kantonale Gericht festgestellt, dass im interdisziplinären Gutachten des ZMB Basel vom 21. Januar 1999 ein Zustand nach HWS-Distorsionstrauma mit noch intermittierenden zervikogenen Kopfschmerzen bei wahrscheinlicher Restblockierung C4 links und mit Neurasthenie mit leichter kognitiver Beeinträchtigung diagnostiziert worden waren. Anhand dieses Gutachtens sowie weiterer zahlreicher medizinischer Berichte kam es zum Schluss, es liege ein Schleudertrauma vor, welches mit dem versicherten Unfall in natürlichem Kausalzusammenhang stehe. Die ausgewiesenen Leiden seien ab dem 1. Oktober 1994 bzw. dem 1. Januar 1995 allerdings nicht mehr als adäquat kausale Folgen des Unfallgeschehens zu qualifizieren. Insbesondere wurde im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten, als Folge des dem mittleren Bereich zuzuordnenden Unfalls reiche die geringe gesundheitliche Beeinträchtigung nicht aus, um Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des massgeblichen Kausalitätskriteriums als erheblich zu bezeichnen. Die intermittierenden Kopfschmerzen würden auch nicht das Kriterium der ins Gewicht fallenden Dauerschmerzen erfüllen und von einer lang dauernden Heilbehandlung könne nicht gesprochen werden, wobei weitere Kausalitätskriterien fehlen würden. 
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer hauptsächlich eine unzutreffende Prüfung der Adäquanz geltend, indem er vorbringt, mehrere Kausalitätskriterien seien in gehäufter und teilweise derart auffallender Weise erfüllt, dass der adäquate Kausalzusammenhang ohne weiteres bejaht werden müsse. Die Vorinstanz sei von einer falschen Feststellung der Unfalldynamik ausgegangen. Zudem könne aus einer gemäss ZMB-Gutachten attestierten dauernden Arbeitsunfähigkeit von 25 % nicht geschlossen werden, das Kriterium der langdauernden Arbeitsunfähigkeit sei zu verneinen, sondern müsse dieses rechtsprechungsgemäss als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt betrachtet werden. Ebenfalls besonders ausgeprägt sei das Kriterium der Dauerbeschwerden, welches bereits damit erfüllt sei, dass es sich um Dauerbeschwerden im Sinne des typischen Beschwerdebildes eines Schleudertraumas handle. Der Beschwerdeführer beanstandet auch die durch die Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen therapeutischer und diagnostischer Arztbetreuung. Dr. med. F.________ sei zwar bereits im Jahr 1994 davon ausgegangen, Heilbehandlungen würden keine erfolgversprechende Besserung mehr bringen. Die Folgerungen der ärztlichen Studie seien allerdings nicht ganz unbestritten gewesen. Weil die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität immer wieder in Abrede gestellt habe, seien die diagnostischen Abklärungen im Hinblick auf Erkenntnisse über mögliche Heilbehandlungsmassnahmen notwendig gewesen, wobei diese medizinische und versicherungsrechtliche Kontroverse nicht dazu führen dürfe, dass die Adäquanzkriterien deswegen verneint werden. Im Gegenteil seien die Kriterien der langdauernden ärztlichen Behandlung und des schwierigen Heilverlaufs zu bejahen. Gleiches gelte angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einer enormen Aufprallenergie ausgesetzt gewesen sei, bezüglich des Kriteriums der besonderen Art der erlittenen Verletzungen. 
2.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers ist in keiner Hinsicht stichhaltig und seiner Betrachtungsweise kann daher nicht gefolgt werden. Insbesondere begründet der Beschwerdeführer anhand der von ihm erwähnten Rechtsprechung nicht, aus welchem Grund in seinem Fall eine verbleibende 25%ige Arbeitsunfähigkeit in besonders ausgeprägter Weise das Kriterium der langdauernden Arbeitsunfähigkeit erfülle. Unzutreffend ist auch der Standpunkt, aus dem typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas sei ohne weiteres auf Dauerschmerzen zu schliessen. Schliesslich hängt das Kriterium der langdauernden Heilbehandlung nicht davon ab, ob sich der Versicherte über Jahre hinweg im Hinblick auf Erkenntnisse über mögliche Heilbehandlungsmassnahmen diagnostischen Abklärungen unterzogen hat. Auch die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer selber gegenüber Dr. med. F.________ erwähnt hatte, unmittelbar nach dem Unfall nichts gemerkt zu haben, dass die ärztliche Erstbehandlung erst etwa 14 Tage nach dem Unfall stattgefunden hatte und dass er lediglich noch an intermittierenden Kopfschmerzen leide. Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers und in vollumfänglichem Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Adäquanzprüfung kann von einer besonderen Art der erlittenen Verletzungen, einer langdauernden ärztlichen Behandlung, einem schwierigen Heilungsverlauf oder gar von Dauerbeschwerden keine Rede sein. Ebenso wenig ausgewiesen sind, wie das kantonale Gericht zutreffend befunden hat, die weiteren durch die Praxis festgelegten Kriterien. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 14. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: