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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_981/2009 
 
Urteil vom 14. Dezember 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
M.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
T.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 7. Oktober 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Oktober 2009 betreffend BVG-Beiträge 2002 und 2003, 
 
in Erwägung, 
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe vom 18. November 2009 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll, insbesondere Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), 
dass eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids gänzlich fehlt, vielmehr die Begründung des Hauptantrages in der Sache praktisch wortwörtlich übereinstimmt mit derjenigen in der vorinstanzlichen Beschwerdeergänzung vom 10. Mai 2009 (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.), 
dass - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 14. Dezember 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler