Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_627/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Leistungsansprüche), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 14. Juli 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 27. August 2014 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1964 geborenen A.________ wegen der Folgen eines am 8. April 2008 am Arbeitsplatz erlittenen Unfalles rückwirkend ab 1. Juni 2010 eine Invalidenrente aufgrund einer 14%igen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu, was sie mit Einspracheentscheid vom 25. November 2014 und - auf Beschwerde hin - das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 14. Juli 2015 bestätigten. 
A.________ erhebt Beschwerde ans Bundesgericht mit den Begehren, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides vom 14. Juli 2015 und des Einspracheentscheides der SUVA vom 25. November 2014 sei unter Berücksichtigung weiterer ärztlicher Unterlagen und Begutachtungsergebnisse nach erneuter Bemessung der Invalidität nunmehr nach Massgabe der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) statt der SUVA-internen Arbeitsplatzdokumentation (DAP) über seine Leistungsansprüche neu zu befinden; im Falle einer Neubemessung des Invaliditätsgrades sei auch die schon festgestellte Integritätsentschädigung zu revidieren. Ausdrücklich beantragt er ferner Taggeldleistungen sowie die Übernahme von Heilbehandlungskosten ab 7. November 2011. Zudem ersucht er um Gewährung unentgeltlicher Verbeiständung. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen sind im Einspracheentscheid der SUVA vom 25. November 2014 zutreffend dargelegt worden, worauf mit dem kantonalen Gericht verwiesen werden kann.  
 
2.  
 
2.1. Eine Überprüfung des Anspruches auf eine Integritätsentschädigung durch das Bundesgericht ist nicht möglich, weil - worauf schon das kantonale Gericht hingewiesen hat - dieser nicht Gegenstand des Einspracheentscheides vom 25. November 2014 und deshalb auch nicht des nunmehr angefochtenen kantonalen Entscheides vom 14. Juli 2015 bildete, mithin nicht zum Anfechtungsgegenstand gehört. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Rechtsschrift zunächst detailliert den Ablauf seines Unfalles vom 8. April 2008, die darauf notwendig gewordenen medizinischen Vorkehren und die Eckpunkte des Administrativverfahrens bei der SUVA. Diese auch von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltselemente werden nicht bestritten. Die beanstandete Würdigung einzelner medizinischer Berichte durch das kantonale Gericht ist mit ausführlicher und überzeugender Begründung erfolgt. Sie vermag einer bundesgerichtlichen Überprüfung standzuhalten. In seinen Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche führt der Beschwerdeführer zwar Argumente an, welche seinen Standpunkt bekräftigen sollen, doch ist deren Begründetheit von der Vorinstanz in einleuchtender Weise widerlegt worden. Es betrifft dies namentlich den Zeitpunkt des Abschlusses der unfallbedingten Heilbehandlung und das damit einhergehende Dahinfallen des Taggeldanspruches, die in der Klinik B.________ von unbefangener Stelle durchgeführte Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens (EFL) sowie die zumindest teilweise nicht zugelassene Teilnahme des Dolmetschers an einzelnen Untersuchungen und dessen notwendig gewordene Interventionen. Insoweit schliesst sich das Bundesgericht der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichtes an. Auch was die Kritik am vorinstanzlich bestätigten Einkommensvergleich der SUVA anbelangt, stellen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Überlegungen im angefochtenen Entscheid nicht ernsthaft in Frage. Namentlich gelingt es diesem in seiner - den Anforderungen an eine Beschwerde nur knapp genügenden - Rechtsschrift nicht, klar aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzen sollte.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde hatte von vornherein keine Aussicht auf Erfolg und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - erledigt. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind diesem Verfahrensausgang entsprechend vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG), was ihm schon mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 angezeigt worden ist.  
 
3.2. Auf das nach Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses eingereichte Schreiben vom 16. November 2015, mit welchem der Beschwerdeführer darum ersucht, die Verfügung vom 22. Oktober 2015 zu revidieren, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den bereits bezahlten Kostenvorschuss zurückzuerstatten, ist nicht weiter einzugehen. Nach bundesgerichtlicher Praxis besteht ohne Veränderung der massgebenden tatsächlichen Verhältnisse - solche werden mit einem Hinweis auf die prekäre finanzielle Situation und eine generelle Kritik am Verhalten der SUVA nicht dargetan - grundsätzlich kein Anspruch auf nochmalige Überprüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urteile 4A_537/2014 vom 2. Februar 2015 E. 1 und 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4, je mit Hinweisen). Dies hat auch im vorliegenden Verfahren zu gelten, zumal die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 121 und 123 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder für eine Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) ohnehin nicht gegeben wären.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Dezember 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl