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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_471/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Berufungsverhandlung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. November 2016 des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde am 1. September 2014 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfacher Urkundenfälschung und Steuerdelikten zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. A.________ focht seine Verurteilung mit Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. 
Am 13. November 2016 verfügte der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt: 
 
"Die vorsorgliche Beschwerdeanmeldung des Berufungsklägers A.________ vom 28. Oktober 2016, sowie seine Korrespondenz mit dem Strafgericht (...) gehen an den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung zur weiteren Behandlung. 
 
Das Schreiben des Berufungsklägers A.________ vom 25. Oktober 2016 geht zur Kenntnisnahme an die Staatsanwaltschaft, den Berufungskläger B.________ und die drei Verteidiger. Der Hinweis auf das Festhalten an den Beweisanträgen wird zur Kenntnis genommen. 
 
Das Schreiben des Berufungsklägers A.________ vom 4. November 2016 geht zur Kenntnisnahme an die Staatsanwaltschaft, den Berufungskläger B.________ und die drei Verteidiger. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. Der Berufungskläger A.________ wird darauf hingewiesen, dass das Strafgericht für den vorliegenden Fall nicht mehr zuständig ist, da dieser beim Berufungsgericht hängig ist. Das Berufungsgericht wird über die das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren betreffenden Rügen entscheiden. 
 
Das Schreiben des Verteidigers des Berufungsklägers B.________ vom 3. November 2016 geht zur Kenntnisnahme an die Staatsanwaltschaft, den Berufungskläger A.________ sowie dessen Verteidiger und den Verteidiger des Berufungsklägers C.________. Die gemäss Verfügung vom 21. Oktober 2016 zur Ladung vorgesehenen Zeuginnen und Zeugen werden zu dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt befragt werden. Den Berufungsklägern resp. deren Verteidigern wird die Möglichkeit gegeben werden, Ergänzungsfragen zu stellen. An der vorläufigen Ablehnung der weiteren Beweisanträge der Berufungskläger wird festgehalten. Nach Ansicht des Instruktionsrichters ist nicht ersichtlich, in welcher Form die Gutheissung dieser Beweisanträge das Urteil beeinflussen könnte. Eine detaillierte Begründung wird erfolgen, soweit die Berufungskläger an vorläufig abgewiesenen Anträgen anlässlich der Berufungsverhandlung festhalten und diese dann vom Berufungsgericht erneut abgewiesen werden. 
 
Anlässlich der Berufungsverhandlung wird in einem ersten Schritt über formelle resp. prozessrechtliche Fragen verhandelt und darüber ein Zwischenentscheid ergehen, soweit dieser unabhängig von der materiellen Beurteilung ergehen kann. Danach erfolgt, abhängig vom vorgenannten Zwischenentscheid, eine Behandlung der materiellen Rügen. Die Berufungskläger resp. deren Verteidiger hatten und haben genügend Zeit, sowohl die formellen als auch die materiellen Punkte der Berufung angemessen vorzubereiten, so dass die Einräumung zusätzlicher Vorbereitungszeit nach der Klärung der formellen resp. prozessrechtlichen Fragen nicht erforderlich ist. Vorbehalten bleibt ein anderslautender Entscheid des Berufungsgerichts anlässlich der Berufungsverhandlung." 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen stellt A.________ drei vorsorgliche Rechtsbegehren, zwei vorfrageweise Rechtsbegehren, zwei Rechtsbegehren zu den Verfahrenskosten, elf Anträge in der Hauptsache, fünf Eventualanträge, einen superprovisorischen Eventualantrag sowie einen Antrag für den Fall, dass das Bundesgericht seine Beschwerde nicht behandeln sollte. 
 
C.  
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Bundesgericht habe vor dem Entscheid über die Beschwerde einen "begründeten Richterzuteilungsentscheid zu eröffnen". 
Sowohl auf der offiziellen Website des Bundesgerichts ( www.bger.ch) als auch im Staatskalender ( www.staatskalender.admin.ch) sind die aktiven Richter und Gerichtsschreiber sowie die Zusammensetzung der Spruchkörper aufgeführt. Es wäre dem Beschwerdeführer somit möglich und zumutbar gewesen, allfällige Ablehnungsgründe gegen einzelne für die Beurteilung seiner Beschwerde in Frage kommende Gerichtspersonen bereits mit der Beschwerdeerhebung geltend zu machen. Ein Ablehnungsgesuch nach Ablauf der Beschwerdefrist wäre dementsprechend von vornherein verspätet (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Es besteht kein Anlass, einen "Richterzuteilungsentscheid" zu erlassen. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid beinhaltet ganz unterschiedliche Punkte: er überweist Eingaben des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber ans Strafgericht, weist das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab, stellt Eingaben des Beschwerdeführers und eines Mitbeschuldigten den jeweiligen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten zur Kenntnisnahme zu und orientiert über bzw. regelt den weiteren Gang des Berufungsverfahrens. Keine dieser Regelungen hat verfahrensabschliessenden Charakter, es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Letztere Voraussetzung fällt vorliegend von vornherein ausser Betracht. Es ist Sache des Beschwerdeführers, nach Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit es nicht offensichtlich ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; 138 I 154, nicht publ. E. 1.2).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner umfangreichen Beschwerdeschrift zwar zahlreiche Einwände gegen die Führung des Berufungsverfahrens durch den Appellationsgerichtspräsidenten und führt eine ganze Reihe von Fehlern an, die dem Bundesgericht bei der Behandlung seiner früheren Beschwerden unterlaufen sein sollen. Er begründet indessen nicht oder jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise, inwiefern ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein Nachteil rechtlicher Natur droht, der durch für ihn günstige Entscheidungen des Appellationsgerichts nicht behoben werden könnten. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Unschuldsvermutung steht der Kostenauflage, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht entgegen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, der Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2016 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi