Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1034/2016
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Urteil vom 14. Dezember 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Advokat Markus Trottmann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Benedikt A. Suter,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
rechtliches Gehör; Willkür; Täuschung (Betrug),
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht vom 21. Juli 2016 (SB.2012.88).
Sachverhalt:
A.
Am 10. Januar 2014 verurteilte das Appellationsgericht Basel-Stadt X.________ und Y.________ in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen Betrugs je zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es verpflichtete die beiden solidarisch zur Zahlung von Fr. 607'777.-- Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 600'000.-- seit dem 14. April 2008 und auf Fr. 7'777.-- seit dem 25. September 2008 sowie zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 15'733.55 an die Privatklägerin A.________.
Die gegen dieses Urteil geführten Beschwerden in Strafsachen von X.________ und Y.________ hiess das Bundesgericht am 17. November 2015 teilweise gut (Urteil 6B_493+494/2014). Es hob das Urteil vom 10. Januar 2014 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung hinsichtlich der Zivilforderung an die Vorinstanz zurück, da sich deren diesbezügliche Begründung als ungenügend erwies.
Am 21. Juli 2016 verurteilte das Appellationsgericht Basel-Stadt X.________ und Y.________ schliesslich solidarisch zur Zahlung von Fr. 600'000.-- Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. April 2008 sowie zur Leistung einer Parteientschädigung an A.________.
B.
X.________ und Y.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Mit Eingabe vom 14. September 2016 beantragen sie, das Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2016 sei vollumfänglich, d.h. sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt aufzuheben, sie seien beide freizusprechen und die Zivilklage sei abzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung, dass die noch zu klärenden Punkte durch einen anderen Spruchkörper, subeventualiter durch die Vorinstanz selbst neu zu beurteilen seien. Subsubeventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss der Strafuntersuchung gegen A.________ zu sistieren. Subsubsubeventualiter sei der angefochtene Entscheid im Zivilpunkt aufzuheben und die Zivilforderung abzuweisen. Subsubsubsubeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neuprüfung des Zivilpunktes nach Massgabe der bundesgerichtlichen Vorgaben.
Auf Antrag von X.________ und Y.________ sistierte das Bundesgericht das vorliegende Verfahren am 16. Januar 2017 bis zum Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt über das von ihnen dort zwischenzeitlich erhobene Revisionsgesuch. Am 27. Juni 2017 trat das Appellationsgericht auf das betreffende Revisionsgesuch nicht ein (wogegen X.________ und Y.________ebenfalls Beschwerde in Strafsachen führten; vgl. Verfahren 6B_966/2017).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführer rügen in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
1.1.
1.1.1. Zunächst sehen sie eine Gehörsverletzung darin, dass die Vorinstanz ihren Antrag auf erneute Anhörung der Beschwerdegegnerin 2 abgewiesen hat.
1.1.2. Das Gericht kann, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV) zu verletzen, einen Beweisantrag ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je mit Hinweisen).
1.1.3. Die Vorinstanz erachtet eine erneute Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 zur Beurteilung der noch offenen Fragen als entbehrlich und sieht keinen Anlass zu einem weiteren mündlichen Verfahren (Urteil, S. 4).
1.1.4. Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, eine erneute Anhörung der Beschwerdegegnerin 2 wäre angezeigt gewesen, weil die Vorinstanz nun festgestellt habe, dass deren Ausführungen widersprüchlich seien. Worauf sie diese Behauptung stützen, ist ihren Ausführungen allerdings nicht konkret zu entnehmen, und die Erwägungen der Vorinstanz lassen nichts dergleichen erkennen. Diese hat die vorhandenen Beweise willkürfrei gewürdigt (vgl. nachfolgend E. 3), und es ist weder ersichtlich noch wird von den Beschwerdeführern im einzelnen dargelegt, inwiefern eine weitere Befragung der Beschwerdegegnerin 2 etwas Neues zur Klärung des massgebenden Sachverhalts hätte beitragen können. Die Vorinstanz durfte somit auf eine zusätzliche Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 verzichten, ohne dass ihr deswegen Willkür vorzuwerfen wäre. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
1.2.
1.2.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz stütze ihre neue Begründung der absichtlichen Täuschung auf eine E-Mail vom 23. September 2016 zwischen den beiden früheren Rechtsvertretern der Parteien. Allerdings lege sie nicht dar, wann und wo die Beschwerdegegnerin 2 je behauptet haben solle, durch den Inhalt dieser E-Mail getäuscht worden zu sein. Dadurch verletze die Vorinstanz den aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Anspruch auf Begründung (Beschwerde, S. 28). Diesen missachte sie auch, indem sie trotz entsprechendem Hinweis seitens der Beschwerdeführer nicht berücksichtige, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen ihrer Anzeige bei der Polizei gleich selbst erklärt habe, aus welcher Motivation heraus sie die Vereinbarung vom 24. September 2008 unterzeichnet habe: obschon sie sich auf der ganzen Linie betrogen gefühlt habe, habe sie ihre Ruhe haben wollen und lieber die ihr angebotene Summe angenommen, als am Ende gar nichts zu haben.
1.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.2.3. Aufgrund von Untersuchungsgrundsatz und Offizialmaxime obliegt es im Strafverfahren nicht allein der geschädigten Person, dem Gericht aufzuzeigen, gestützt auf welche Beweismittel ein Sachverhalt als erwiesen zu erachten sei. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausgehend von eigenen Überlegungen Beweismittel als entscheidwesentlich einstuft und gestützt darauf die Beweiswürdigung vornimmt. Ihr ist folglich auch keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, wenn sie nicht erwähnt, wann und wo die Beschwerdegegnerin 2 auf das fragliche Beweismittel verwiesen haben solle, weil diese womöglich gar keine entsprechenden Hinweise gemacht hat - und auch nicht zwingend machen musste, um die entsprechende Beweisführung der Vorinstanz überhaupt erst zu legitimieren.
Wenn die Beschwerdegegnerin 2 der Polizei gegenüber angab, sie habe sich betrogen gefühlt, bedeutet dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer noch nicht, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt von einem strafrechtlich relevanten Betrug ausging. Vielmehr kann sie sich auch einfach auf einer persönlich-moralischen Ebene hintergangen und betrogen gefühlt haben. Dass die Vorinstanz der entsprechenden Äusserung der Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Beweiswürdigung keine entscheidende Bedeutung beimisst, ist deshalb vertretbar. In der Folge ist ihr auch keine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorzuwerfen, wenn sie in ihren Erwägungen auf die fragliche Äusserung der Beschwerdegegnerin 2 nicht ausdrücklich eingeht.
1.3.
1.3.1. Die Beschwerdeführer begründen eine Gehörsverletzung schliesslich damit, dass die Vorinstanz ihnen keine Gelegenheit gegeben habe, sich zu ihrer neuen Begründung der absichtlichen Täuschung zu äussern.
1.3.2. Aus Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich kein genereller Anspruch der Verfahrensbeteiligten ableiten, sich vor Erlass eines Entscheids zu dessen Begründung äussern zu können. Ein solcher Anspruch bestünde nur, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid mit einer rechtlichen Würdigung zu begründen beabsichtigte, die für den Beschwerdeführer völlig überraschend käme (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 126 I 19 E. 2c/aa).
1.3.3. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nachdem die Frage der absichtlichen Täuschung bereits für die Begründung des ersten Entscheids der Vorinstanz wesentlich war, mussten die Beschwerdeführer (insbesondere zumal rechtsanwaltlich vertreten) damit rechnen, dass dieser Frage weiterhin bzw. erneut entscheidende Bedeutung zukommen würde und für ihre Beantwortung auch andere rechtliche Überlegungen als die bisherigen herangezogen würden (vgl. Urteil 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 4.3.2 mit Hinweis). Sie hatten im gesamten Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich mit dieser Thematik der absichtlichen Täuschung zu befassen und sich auch vor Vorinstanz noch dazu zu äussern. Dass nicht jedes einzelne Element der gerichtlichen Urteilsbegründung im Voraus thematisiert wird, ist weder zu vermeiden noch zu beanstanden und verletzt das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht (vgl. Urteil 6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.3.2).
2.
2.1. Was die Beschwerdeführer zur Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden ausführen, zielt an der Sache vorbei.
2.2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu Grunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1; vgl. hierzu auch BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; Urteil 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen).
2.3. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid in Bezug auf den Zivilpunkt gerade keine rechtliche Beurteilung vornehmen können, da der massgebende Sachverhalt sich als ungenügend erstellt erwies (vgl. Urteil 6B_493+494/2014 vom 17. November 2015 E. 6.5.2). Die Vorinstanz war in der Folge geheissen, den fraglichen Sachverhalt rechtsgenügend festzustellen. Zu diesem Zweck stand es ihr nicht nur frei, sondern war sie sogar verpflichtet, ergänzende Sachverhaltsabklärungen zu treffen und anschliessend ihre rechtliche Würdigung der erweiterten Sachverhaltsfeststellung entsprechend neu vorzunehmen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, sondern folgerichtig, wenn die Vorinstanz allenfalls von ihrer ursprünglichen rechtlichen Würdigung abweicht. Dabei genügt sie den Begründungsanforderungen, wenn ihren Erwägungen die Überlegungen zu entnehmen sind, die zur aktuellen rechtlichen Würdigung geführt haben - was vorliegend der Fall ist. Hingegen verlangt der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör entgegen ihrer Auffassung nicht, dass die Vorinstanz überdies auch noch ausführt, aus welchen konkreten Gründen sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung von ihrer ursprünglichen Argumentation abweicht.
3.
3.1. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz wiederholt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts vor.
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3.3. Die Beschwerdeführer bezeichnen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zwar verschiedentlich als willkürlich oder aktenwidrig, führen aber meist nicht näher aus, weshalb genau dies der Fall sein soll. Die blosse Behauptung von Willkür reicht zu deren Begründung nicht aus. Soweit die Beschwerdeführer überhaupt je konkreter darlegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich sein soll, beziehen sich ihre Ausführen entweder auf Sachverhaltselemente, die nicht mehr Verfahrensgegenstand bzw. für den vorliegenden Verfahrensausgang nicht entscheidend sind, oder sie beschränken sich auf die Darlegung ihrer eigenen Sicht der Dinge sowie eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Damit lässt sich keine Willkür begründen. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
4.
4.1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Vorwurf einer absichtlichen Täuschung gemäss Art. 28 Abs. 1 OR zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2.
4.2. Die Vorinstanz führt aus (Urteil, S. 7 ff.), Parteien der Vergleichsvereinbarung vom 24. September 2008 seien die Beschwerdegegnerin 2 auf der einen Seite und die B.________ AG, die C.________ sowie die Beschwerdeführer, alle vertreten durch Advokat Dr. D.________, auf der anderen Seite gewesen. Im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sei insbesondere die Vorbemerkung zur Vereinbarung, wonach die Beschwerdegegnerin 2 über die Vermögens- und Ertragslage der C.________ informiert worden sei und es daraufhin Diskussionen zwischen den Parteien gegeben habe über die Unfähigkeit der C.________, das Darlehen zurückzuzahlen, über die Gründe für diese Zahlungsunfähigkeit, mögliche Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrats der C.________, einschliesslich möglicherweise paulianisch anfechtbarer Transaktionen, sowie über eine allfällige strafrechtliche Verantwortung der Verwaltungsratsmitglieder.
Anschliessend hält die Vorinstanz fest, der Inhalt dieser Diskussionen ergebe sich insbesondere aus der E-Mail-Korrespondenz vom 23. und 24. September 2008 zwischen Advokat Dr. D.________ und Dr. E.________ als damaliger Vertreter der Beschwerdegegnerin 2. Aufschlussreich sei dabei besonders die E-Mail von Dr. D.________ vom 23. September 2008, in der er der Beschwerdegegnerin 2 das Vergleichsangebot unterbreitet habe, das diese später annahm.
Die Vorinstanz erwägt, vor Abschluss der Vereinbarung vom 24. September 2008 habe die Beschwerdegegnerin 2 einzig erkennen können, dass die C.________ zwischenzeitlich ein Darlehen an die B.________ AG in der Höhe von Fr. 150'000.-- zurückbezahlt habe. Dies habe sich aus der Gegenüberstellung der Bilanzen der C.________ergeben, die dem Darlehensvertrag und der Vergleichsvereinbarung angehängt worden seien. Über die weiteren Geldflüsse habe die Beschwerdegegnerin 2 keine Kenntnis haben können, da die Beschwerdeführer ihr abgesehen vom Revisionsbericht vom 22. September 2008 und der Zwischenbilanz per 31. August 2008 jeden Einblick in die Geschäftsbücher der C.________ verweigert hätten, was der oben erwähnten E-Mail von Dr. D.________ zu entnehmen sei. Dass die Beschwerdeführer sich vor dem gemäss Zwischenbilanz vom 31. August 2008 akut drohenden Konkurs der C.________ dank abredewidriger Verwendung ihres Darlehens schadlos gehalten hätten, habe die Beschwerdegegnerin 2 somit mindestens im Umfang von Fr. 489'125.50 nicht wissen können. In dieser Situation habe Dr. D.________ in seiner E-Mail vom 23. September 2008 erklärt, aufgrund des Revisionsberichts sei erstellt, dass es in keiner Weise zu geschäftlich unbegründeten Entnahme aus der Gesellschaftskasse gekommen sei, da solche bekanntlich gegen Gesetz und Statuten verstiessen. Dass diese Versicherung nicht zugetroffen habe, zeige die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Betrugs. In derselben E-Mail, in der die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 den von ihr vier Stunden später angenommenen Vergleichsvorschlag unterbreiteten, hätten sie ihr somit vorsätzlich falsche Tatsachen vorgespiegelt (keine gesetzeswidrige Entnahme aus der Gesellschaftskasse bzw. keine gesetzeswidrige Verwendung des Darlehens) und Tatsachen vorsätzlich verschwiegen (gesetzeswidrige Entnahme aus der Gesellschaftskasse bzw. Verwendung des Darlehens zur eigenen Schadloshaltung), über die sie die Beschwerdegegnerin 2 hätten aufklären müssen. Dadurch hätten sie diese absichtlich getäuscht, weshalb sie beim Abschluss der Vereinbarung vom 24. September 2008 einem Irrtum unterlegen sei.
Dass abgesehen vom E-Mail-Wechsel des 23. und 24. September 2008 Diskussionen im Sinne der Vorbemerkung zur Vereinbarung geführt worden seien, sei nicht erstellt. Aus der E-Mail von Dr. D.________ vom 23. September 2008 ergebe sich bloss, dass die Beschwerdeführer ihre allfällige Verantwortlichkeit angesichts des Konkurses intern diskutiert und der Beschwerdegegnerin 2 anschliessend mitgeteilt hätten, dass dieses Risiko als sehr gering einzustufen sei. Dabei sei die Verantwortlichkeit bloss vor dem Hintergrund des angeblich negativen Geschäftsverlaufs und nicht vor dem Hintergrund der abredewidrigen Verwendung des Darlehens diskutiert worden. Angesichts der gleichzeitigen Versicherung, dass es zu keinen gesetzeswidrigen Entnahmen gekommen sei, habe die Beschwerdegegnerin 2 daher gerade keinen konkreten Verdacht auf ein diesbezüglich straf- oder verantwortlichkeitsrechtlich vorwerfbares Verhalten der Beschwerdeführer schöpfen müssen. Weitere Diskussionen hätten bis zur Annahme des Vergleichsangebots durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht stattgefunden. Diese habe beim Abschluss der Vereinbarung vom 24. September 2008 deshalb keine Kenntnis davon haben können, dass die Beschwerdeführer das von ihr gewährte Darlehen in straf- und verantwortlichkeitsrechtlich vorwerfbarer Weise zur eigenen Schadloshaltung verwendet hatten. Hätte die Beschwerdegegnerin 2 darum gewusst, hätte sie die Vereinbarung vom 24. September 2008 und namentlich deren Saldoklausel (unter anderem Verzicht auf Ansprüche nach Art. 41 Abs. 1 OR gegen die Beschwerdeführer) nicht unterschrieben. Die Täuschung sei somit kausal gewesen für die Annahme des Vergleichsangebots. In der Folge sei die Vereinbarung vom 24. September 2008 nach Art. 28 Abs. 1 OR für die Beschwerdegegnerin 2 nicht verbindlich, und die Saldoklausel in Ziffer 4 der Vereinbarung stehe der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen die Beschwerdeführer somit nicht entgegen.
4.3. Die Beschwerdeführer stellen ins Zentrum ihrer Argumentation, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid neu feststelle, eine allfällige Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer sei im Vorfeld der Vereinbarung vom 24. September 2008 nur vor dem Hintergrund des negativen Geschäftsverlaufs der C.________ und nicht vor jenem einer abredewidrigen Verwendung des Darlehens diskutiert worden. Was sie daraus ableiten wollen, vermag nicht zu überzeugen. Ihre Ausführungen beschränken sich auf Mutmassungen darüber, weshalb im Rahmen der Diskussionen vor Unterzeichnung der Vereinbarung vom 24. September 2008 nie zur Sprache gekommen sei, dass es sich nach dem Verständnis der Beschwerdegegnerin 2 um ein Projektdarlehen gehandelt haben soll. Dabei übersehen sie, dass die Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht feststellt, die Beschwerdegegnerin 2 habe vor Unterzeichnung der Vereinbarung vom 24. September 2008 keinerlei Anlass zur Annahme gehabt, die Beschwerdeführer hätten ihr Darlehen abredewidrig verwendet. Da die Beschwerdeführer diesbezüglich Willkür zwar geltend machen, jedoch nirgends ausreichend begründen (vgl. vorne E. 3), ist diese Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich. Dass die Beschwerdegegnerin 2 vor Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung die Thematik des Projektdarlehens nicht zur Sprache brachte, ist vor diesem Hintergrund folgerichtig, da sie keinen Grund hatte zu bezweifeln, dass das Darlehen in ihrem Sinne verwendet worden war und es ihr zu diesem Zeitpunkt allein darum ging, ihren finanziellen Verlust angesichts des bevorstehenden Konkurses der C.________ möglichst gering zu halten.
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei der Ausarbeitung der Vereinbarung vom 24. September 2008 das Thema Projektdarlehen nie erwähnte, lässt sich für die Beschwerdeführer auch nichts anderes zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere bietet er keinen genügenden Anlass für ein Rückkommen auf die frühere Sachverhaltsfeststellung, wonach die Ausgestaltung ihres Darlehens als Projektdarlehen für die Beschwerdegegnerin 2 Bedingung für dessen Gewährung war (vgl. Urteil 6B_493+494/2014 vom 17. November 2015 E. 2.3 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer ist nicht einzugehen.
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die erforderlichen Voraussetzungen für eine Täuschung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR seien nicht erfüllt. Zur Begründung legen sie ausführlich dar, weshalb die von der Vorinstanz als zentral angesehene E-Mail ihres früheren Rechtsanwalts entgegen ihrer Auffassung nicht als aktive Täuschung eingestuft werden könne. Dabei konzentrieren sie sich darauf aufzuzeigen, dass in der fraglichen E-Mail nichts Unzutreffendes mitgeteilt worden sei.
4.4.2. Mit ihrer Argumentation berücksichtigen die Beschwerdeführer lediglich einen Teil der vorinstanzlichen Urteilsbegründung. Die Vorinstanz bejaht eine absichtliche Täuschung insbesondere mittels der betreffenden E-Mail nämlich nicht allein infolge einer Vorspiegelung falscher Tatsachen, sondern ebenso aufgrund des Verschweigens von Tatsachen, über welche die Beschwerdegegnerin 2 hätte aufgeklärt werden müssen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt. Soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbstständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen. Ficht der Beschwerdeführer nur eine von zwei selbstständigen Begründungen an, bleibt der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtene Begründung im Ergebnis auch bestehen, wenn die in der Beschwerde erhobenen Einwände begründet sind. Die Beschwerde läuft in diesem Fall auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten (BGE 133 IV 119 E. 6.3; 121 IV 96 E. 1b; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 138 IV 209).
4.4.3. Ein täuschendes Verhalten im Sinne von Art. 28 OR ist anzunehmen, wenn dem Betroffenen widerrechtlich Tatsachen vorgespiegelt oder verschwiegen wurden, ohne die er den Vertrag nicht oder nicht mit dem entsprechenden Vertragsinhalt abgeschlossen hätte (vgl. BGE 132 II 161 E. 4.1; 129 III 320 E. 6.3). Das Verschweigen von Tatsachen ist dabei insoweit verpönt, als eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche kann sich aus besonderer gesetzlicher Vorschrift und aus Vertrag ergeben, oder wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen geboten ist. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich auf Grund der Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 132 II 161 E. 4.1 mit Hinweis).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Hätte die Beschwerdegegnerin 2 vor Unterzeichnung der umstrittenen Vereinbarung gewusst, dass sie Opfer eines Betrugs geworden war, hätte sie sich mit den darin festgehaltenen Regelungen nicht einverstanden erklärt. Im Wissen darum legten die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 die gesamte Situation entgegen Treu und Glauben nicht offen dar, sondern unterbreiteten ihr den Vorschlag für die Vereinbarung vom 24. September 2008 als eine auch für sie vorteilhafte Lösung. Insgesamt missachteten sie, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ihre unter den gegebenen Umständen bestehende Aufklärungspflicht.
Mit der Argumentation, ihr ehemaliger Rechtsvertreter habe der Beschwerdegegnerin 2 seinerzeit den Zwischenabschluss per 31. August 2008 offen gelegt und ihr somit nicht verschwiegen, dass in der Zeit der Darlehenshingabe auch Forderungen beglichen worden seien, die mit der EURO 08 nichts zu tun gehabt hätten, dringen die Beschwerdeführer nicht durch. Weder musste die Beschwerdegegnerin 2 allein gestützt auf den Zwischenabschluss zwingend davon ausgehen, die fraglichen Forderungen seien vertragswidrig mit ihrem Darlehen beglichen worden, noch war für sie daraus zu schliessen, ihr gesamtes Geld sei nicht abmachungsgemäss eingesetzt worden. Die Vorlage des Zwischenabschlusses vermochte die Beschwerdeführer nicht von ihrer Aufklärungspflicht zu befreien.
Die Vorinstanz bejaht demnach zu Recht eine absichtliche Täuschung durch Verschweigen von Tatsachen, über welche die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 hätten informieren müssen. Diese Begründung vermag das angefochtene Urteil selbständig zu stützen. Auf die Einwände der Beschwerdeführer gegen die andere Begründung (Täuschung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen) ist daher nicht einzugehen.
4.5. Auf die weiteren rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht einzugehen, da sie auf einem abweichenden Sachverhalt basieren, ohne dass es den Beschwerdeführern gelingt, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzutun (vgl. vorne, E. 3).
4.6. Dass die Vorinstanz von einer absichtlichen Täuschung seitens der Beschwerdeführer zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 ausgeht, die diese zur Unterzeichnung der Vereinbarung vom 24. September 2008 verleitete, verletzt kein Bundesrecht. Damit entfällt auch der wiederholte Vorwurf der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Rechtsanwendung sei willkürlich.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die bundesgerichtlichen Kosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegnerin 2 haben sie keine Entschädigung zu zahlen, da dieser im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler