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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_998/2022  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Oktober 2022 (VB.2022.00421). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die 1981 geborene peruanische Staatsangehörige A.________ reiste am 12. September 2017 zwecks Absolvierung eines zweijährigen Masterstudiengangs in Curating (MAS Curating) an der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) in die Schweiz ein, worauf ihr zunächst im Kanton Schwyz und nach ihrem Umzug in die Stadt Zürich vom Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung erteilt wurde. Nachdem sich ihr Studiumsabschluss verzögert hatte, verlängerte das Migrationsamt des Kantons Zürich ihre Aufenthaltsbewilligung im Sinne einer Ausnahme letztmals bis zum 10. September 2021.  
Nach Abschluss des MAS Curating per Ende Juli 2021 ersuchte A.________ am 3. September 2021 um eine weitere Bewilligungsverlängerung zwecks Absolvierung der Ausbildung Executive Master in Art Market Studies an der Universität Zürich. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch ab und setzte ihr eine Ausreisefrist an. 
Die per Einschreiben versandte Verfügung konnte in der Folge jedoch nicht zugestellt werden und wurde nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist (24. Dezember 2021) am 27. Dezember 2021 mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an das Migrationsamt retourniert. 
 
1.2. Mit Entscheid vom 8. Juni 2022 lehnte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch von A.________ um Wiederherstellung der Rerkursfrist ab und trat auf den gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhobenen Rekurs zufolge Verspätung nicht ein.  
Mit Urteil vom 19. Oktober 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, die gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 7. Dezember 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. Juli 2023.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide bzw. - wie hier - Rechtsmittelentscheide, mit denen solche Entscheide bestätigt werden (BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).  
 
2.2. Vorliegend geht es in der Sache um die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken gestützt auf Art. 27 Abs. 1 AIG (SR 142.20). Diese Norm, die als Kann-Vorschrift formuliert ist, und die dazugehörenden Vollzugsbestimmungen (Art. 23 und 24 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE; SR 142.201) verschaffen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.2; Urteile 2C_351/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.2; 2D_30/2021 vom 12. Juli 2021 E. 3; 2C_968/2020 vom 25. November 2020 E. 3).  
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie werde aufgrund ihres Alters diskriminiert, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hat zwar nicht ausgeschlossen, dass das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV unter Umständen einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung begründen könnte; indessen hat es einen solchen Anspruch unter Berücksichtigung des Einzelfalls bisher stets verneint (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt nicht konkret dar, inwiefern vorliegend anders zu entscheiden wäre. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unzulässig. 
 
3.  
 
3.1. Gegen den angefochtenen Entscheid, der eine verfahrensrechtliche Frage zum Gegenstand hat, steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung.  
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Zudem prüft das Bundesgericht die Anwendung und Auslegung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - ohnehin nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten hin (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E. 1.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 II 369 E. 2.1; 134 II 349 E. 3; 133 II 396 E. 3.2). 
 
3.2. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht in einer Hauptbegründung den Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion infolge verspäteter Einreichung des Rekurses bestätigt und in einer Eventualbegründung erwogen, dass die Beschwerde auch bei einer materiellen Beurteilung keine Erfolgsaussichten gehabt hätte.  
In der Hauptbegründung hat die Vorinstanz die für die Berechnung von Rekursfristen massgebenden kantonalen Rechtsgrundlagen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2) sowie die Praxis zur Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, welcher als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt, dargelegt. 
In Bezug auf die Beschwerdeführerin hat das Verwaltungsgericht in sachverhaltlicher Hinsicht erwogen, es sei durch Sendungsverfolgungsnummer und postalischem Vermerk auf dem zurückgesandten Einschreiben hinreichend erstellt, dass sie den Entscheid des Migrationsamtes nicht innerhalb der siebentägigen Frist abgeholt habe, wobei ein Fehlverhalten der Post nicht zu vermuten sei. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin, die auf mögliche Postentwendungen hingewiesen habe, nicht hinreichend bemüht, eine ordnungsgemäss Zustellung zu ermöglichen. Daher seien auch die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Rekursfrist gemäss § 12 Abs.2 VRG/ZH nicht gegeben. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, der angefochtene Entscheid sei unhaltbar. Zur Begründung macht sie indessen lediglich geltend, sie habe keine Abholnotiz in ihrem Briefkasten erhalten. Damit gelingt es ihr indessen weder substanziiert darzutun, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG), noch inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet hat, indem sie den Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion bestätigt hat. Ebensowenig reicht die pauschale Behauptung, das Migrationsamt habe sich nachlässig verhalten, sodass die Rekursfrist wiederherzustellen sei, aus, um die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen.  
Soweit die Beschwerdeführerin das Bundesgericht darum ersucht, ihre Argumentation zum Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion ebenfalls zu berücksichtigen, ist sie darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss; blosse Verweise auf andere Dokumente, namentlich frühere Rechtsschriften, reichen nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Erweist sich die Beschwerdebegründung bereits in Bezug auf die vorinstanzliche Hauptbegründung als ungenügend, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht mehr befassen (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; Urteile 6B_473/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3; 5A_296/2022 vom 3. Mai 2022 E. 3; 2C_307/2020 vom 14. Mai 2020 E. 2.1 und 3.3).  
 
3.5. Auf die Eingabe ist weder als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b i.V.m. Art. 117 und 106 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov