Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_64/2022
Urteil vom 14. Dezember 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung; querulatorische Beschwerdeführung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 1. Dezember 2022 (ZK 22 500).
Nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2022 in der rubrizierten Angelegenheit;
in die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2022 (Postaufgabe am 8. Dezember 2022);
in Erwägung,
dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist;
dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer