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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_964/2022  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. November 2022 (PC220022-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer machte am 16. Dezember 2020 beim Bezirksgericht Winterthur eine Scheidungsklage anhängig, ohne ein Zustelldomizil zu bezeichnen, auch nicht auf rechtshilfeweise zugestellte Aufforderung hin. In der Folge wurden die Mitteilungen und Entscheide jeweils im Amtsblatt publiziert. 
Mit Entscheid vom 10. Mai 2022 wies das Bezirksgericht das Gesuch des Rechtsanwaltes der Beschwerdegegnerin um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ab. Im Amtsblatt publizierte es am 13. Mai 2022 aber irrtümlich das Dispositiv des Entscheides vom 23. September 2021, mit welchem es das Prozesskostenvorschussgesuch der Beschwerdegegnerin abgewiesen, jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und ihr einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt hatte. 
Auf das hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. November 2022 nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2022 wendet er sich an das Bundesgericht mit den Begehren, der Beschluss des Obergerichts sei zurückzuweisen und das Obergericht sei anzuweisen, den Vorwürfen gründlich nachzugehen, Zeugen einzuvernehmen und die Finanzierung einer Reise abzuklären bzw. zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin strafrechtlich verfolgt werden müsse. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, dem Beschwerdeführer fehle es in Bezug auf die der Beschwerdegegnerin erteilte unentgeltliche Rechtspflege an einer Beschwer. 
Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu überhaupt nicht, sondern bringt - soweit die Ausführungen überhaupt verständlich sind - zum Ausdruck, dass die Beschwerdegegnerin ihn stalke und er ihr Sugar-Daddy sei bzw. sie von einem anderen Sugar-Daddy Geld erhalte und Sozialhilfebetrug betreibe. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli