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2A.7/2001/leb
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
15. Januar 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller
und Gerichtsschreiber Uebersax.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Ausländeramt St. Gallen, Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
betreffend
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- a) Der angeblich aus Sierra Leone stammende A.________, geb. 10. Oktober 1980, reiste nach eigener Darstellung am 16. Mai 2000 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat darauf am 8. September 2000 nicht ein und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. Am 17. November 2000 ordnete das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Ausschaffungshaft an. Der Einzelrichter an der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, prüfte und bestätigte die Haft am 20. November 2000.
b) Am 4. Januar 2001 ging beim Bundesgericht eine undatierte, handschriftliche und in englischer Sprache verfasste Eingabe von A.________ ein, mit welcher er um Haftentlassung ersucht. Diese Eingabe ist als Verwaltunsgerichtsbeschwerde gegen den Haftentscheid entgegenzunehmen, nachdem sich die dafür geltende Frist (vgl. Art. 106 OG) wegen des Fristenstillstands am Jahresende (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. c OG) als gewahrt erweist.
Die Verwaltungsrekurskommission und das Ausländeramt schliessen beide unter Verzicht auf eine begründete Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. A.________ äusserte sich mit einer weiteren handschriftlichen Eingabe in englischer Sprache vom 9. Januar 2001 nochmals zur Sache.
Das Bundesamt für Ausländerfragen hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht.
2.- Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids, verfasst. Bei der englischen Sprache handelt es sich nicht um eine Amtssprache, weshalb dem Ersuchen des Beschwerdeführers, das bundesgerichtliche Urteil in englischer Sprache auszufertigen, nicht stattgegeben werden kann. Das Ausländeramt hat aber sicherzustellen, dass ihm das Urteil übersetzt wird.
3.- a) Gegenstand des Entscheids des Haftrichters und damit des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftanordnung. Das Bundesgericht ist in keiner Weise zuständig, Asylbegehren zu beurteilen (vgl. insbes. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG). Auch den Wegweisungsentscheid kann es nur dann überprüfen, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG sowie BGE 121 II 59 E. 2c), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Soweit sich der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen äussert, ist dies daher ohne Belang, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
b) Beim Beschwerdeführer sind drei Haftgründe gegeben:
Erstens hat er gegen eine ihm auferlegte Ausgren-zung verstossen, womit er den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. b gesetzt hat; zwar will er die Ausgrenzungsverfügung nicht richtig verstanden haben, doch ist sie ihm mit ihrer Anordnung sofort eröffnet worden. Zweitens erfüllt der Beschwerdeführer als verurteilter und erneut strafrechtlich verfolgter Kleindealer von Betäubungsmitteln den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG, da es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit, sondern um eine wiederkehrende Beschäftigung des Beschwerdeführers handelt (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/bb S. 375 f., mit Hinweisen; bestätigt im unveröffentlichten Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2000 i.S. Shinwari). Drittens lässt sein Verhalten darauf schliessen, dass er sich bei einer allfälligen Haftentlassung der Ausschaffung entziehen würde, nachdem gewisse seiner Aussagen nicht als glaubwürdig erscheinen, er bereits einmal zwischenzeitlich verschwunden war, sich auch sonst den Behörden nicht immer zur Verfügung gehalten hat und straffällig geworden ist (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375, mit Hinweisen).
Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdefüh-rer freiwillig ausreisen möchte. Nachdem er vor dem Haftrichter anscheinend die Bereitschaft bekundet hatte, nach Sierra Leone zurückzukehren, macht er nunmehr in seiner Eingabe an das Bundesgericht geltend, dies komme wegen der dort für ihn bestehenden Lebensgefahr nicht in Frage. Die fehlende Bereitschaft zur Rückkehr gilt ebenfalls als Kriterium für die Untertauchensgefahr (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, wohin er rechtmässig gelangen wollte und könnte.
c) Schliesslich sind auch keine anderen Gründe für eine Unzulässigkeit der Ausschaffungshaft ersichtlich. Diese ist insbesondere mit den grund- und menschenrechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers (namentlich gemäss Art. 31 BV und Art. 5 EMRK), der daran in allgemeiner Weise Zweifel äussert, vereinbar.
4.- a) Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG).
c) Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen wird ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.
Demnach erkannt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Januar 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: