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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 261/03 
 
Urteil vom 15. Januar 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
K.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler, Hofmann + Partner, Hanfländerstrasse 67, 8640 Rapperswil SG, 
 
gegen 
 
RAV Rapperswil, Marktgasse 3, 8640 Rapperswil SG, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 1. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a K.________, geb. 1950, die vom 16. April 1997 bis 31. März 2001 im Kloster X.________ als Raumpflegerin und Aushilfe im Garten erwerbstätig gewesen war, bezog ab 1. April 2001 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. 
 
Ihrem Gesuch (vom 8. August 2002) um Zustimmung zum Besuch eines ab 24. August 2002 jeweils samstags durchgeführten einjährigen Diplomkurses als Näherin wurde grundsätzlich entsprochen (Verfügung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Rapperswil vom 20. August 2002). Wegen ungenügender Deutschkenntnisse war die Versicherte laut Angaben der Schulleiterin indes in der Folge nicht in der Lage, dem theoretischen Kursteil zu folgen, weshalb ein Erfolg bei den abschliessenden Diplomprüfungen ausser Betracht fiel. Dies bewog die Verwaltung dazu, auf ihren die arbeitsmarktliche Massnahme bejahenden Standpunkt zurückzukommen. Am 14. Oktober 2002 stellte das RAV die Versicherte für die Dauer von 5 Tagen ab 24. September 2002 wegen unentschuldigten Nichterscheinens am Kontrolltermin vom 23. September 2002 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. 
A.b Am 8. Oktober 2002 wurde K.________ angewiesen, den vom 11. November 2002 bis 15. Februar 2003 dauernden Orientierungskurs I zu besuchen. Auf Erkundigungen hin, weshalb die Versicherte bei Kursbeginn unentschuldigt gefehlt hatte, teilte der Sohn der Versicherten am 12. November 2002 der Verwaltung telefonisch mit, seine Mutter befinde sich noch immer im Kosovo, um einen Reisepass zu beschaffen. Dieses Vorhaben habe sich unerwartet kompliziert und sei mit Verzögerungen verbunden. Ebenfalls am 12. November 2002 wurde dem RAV via Telefax ein Arztzeugnis erstattet, worin eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 7. bis 31. November 2002 bescheinigt wurde. Am 5. Dezember 2002 gab die Verwaltung K.________ Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äussern, was diese mit Eingabe vom 6. Dezember 2002 tat. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 stellte das RAV die Versicherte daraufhin für 16 Tage ab 12. November 2002 "wegen unentschuldigten Nichtantritts vom Kurs in Verbindung mit Meldepflichtverletzung" in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. 
B. 
Die dagegen erhoben Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 1. Oktober 2003). 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid sowie die Verwaltungsverfügung vom 19. Dezember 2002 seien aufzuheben. 
Das RAV lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Auskunfts- und Meldepflicht im Allgemeinen (Art. 96 AVIG), im Rahmen der Beratung und Kontrolle im Besonderen (Art. 21 Abs. 1 und 22 Abs. 4 AVIV), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht (Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG; BGE 123 V 151 Erw. 1b; Urteile U. vom 19. Juli 2001, C 31/01, und M. vom 14. Januar 2003, C 242/01), die analoge Sanktion bei Verletzung von Weisungen des Arbeitsamtes, insbesondere bei Nichtantreten eines zugewiesenen Kurses ohne entschuldbaren Grund (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), sowie die Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist mit der Vorinstanz nicht anwendbar, da nach dem Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verwaltungsverfügung vom 19. Dezember 2002 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2. 
In tatsächlicher Hinsicht ist nach Lage der Akten und auf Grund der unbestrittenen Parteivorbringen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 24. Oktober bis 29. November 2002 im Kosovo weilte, um zusammen mit ihrem Ehemann auf sie lautende Reisepässe zu beschaffen. Zwischenzeitlich erkrankt, verzögerte sich die für den 6. November 2002 geplante Rückkehr in die Schweiz, weil die gewünschten Dokumente nicht erhältlich gemacht werden konnten. Die Rückreise erfolgte am 29. November 2002, nachdem ihr zwei Tage vorher von der United Nations Interim Administration Mission, Kosovo, ein bis 26. Februar 2003 befristetes "Travel Dokument" ausgehändigt worden war, womit ihr erlaubt wurde, innert drei Monaten in die Schweiz zurückzukehren. Mit der Vorinstanz ist überwiegend wahrscheinlich, dass deshalb unerwartet widrige Umstände im Kosovo, die der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden können, dafür verantwortlich sind, dass diese den am 11. November 2002 beginnenden Orientierungskurs I nicht angetreten hat. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG fällt daher mit dem kantonalen Gericht ausser Betracht. 
3. 
Zu prüfen bleibt, ob der Einstellungstatbestand der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfüllt ist. 
3.1 Die Beschwerdeführerin verneint dies mit der Begründung, sie habe am 8. Oktober 2002 ihrer Personalberaterin des RAV gegenüber erklärt, sie reise möglicherweise in Kürze in den Kosovo zwecks Beschaffung eines Passes. Diese habe ihr zur Auskunft gegeben, dies sei ohne weiteres möglich. Sie müsse einzig darauf achten, am 11. November 2002, d.h. beim Beginn des Orientierungskurses I, wieder in der Schweiz zu sein. Bei dieser Sachlage habe sie auf eine Meldung an die Verwaltung verzichten dürfen, als sich die Pläne für einen Aufenthalt vom 24. Oktober bis 6. November 2002 in ihrer Heimat in der Folge konkretisierten. 
 
Die Beschwerdegegnerin räumte während des kantonalen Prozesses ein, bedingt durch den Zeitablauf und die hohe Arbeitsbelastung möge sich die zuständige Verwaltungsangestellte zugestandenermassen nicht mehr mit absoluter Sicherheit daran erinnern, ob ihr gegenüber eine mögliche Auslandabwesenheit zwecks Beschaffung eines Reisepasses erwähnt worden sei. Gegen eine entsprechende Mitteilung würde indes sprechen, dass diese nicht protokolliert worden sei. Weiter sei kein schriftliches Meldungsblatt einverlangt worden, worin die versicherte Person praxisgemäss zu bestätigen habe, dass sie für eine bestimmte Zeit zu verreisen gedenke und für diese Dauer kontrollfreie Tage beanspruche. 
Die Vorinstanz hält dafür, es liesse sich rückblickend nicht mehr feststellen, ob und gegebenenfalls was die Beschwerdeführerin und ihre Personalberaterin am 8. Oktober 2002 bezüglich einer Reise in den Kosovo diskutiert hätten. 
3.2 Selbst wenn mit dem kantonalen Gericht zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf deren Sachverhaltsschilderung abgestellt und auch die Meldung der konkreten Reisedaten als entbehrlich erachtet wird, ist der Einstellungstatbestand der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfüllt. Es bleibt der entscheidwesentliche Umstand, dass die Beschwerdeführerin (oder ihr Ehemann) zumindest am 6. November 2002 - d.h. als feststand, dass die Rückreise nicht wie geplant erfolgen würde - gehalten gewesen wäre, der Verwaltung Meldung zu erstatten, dass die Rückkehr allenfalls erst nach Kursbeginn (am 11. November 2002) möglich sein werde. Dies hat die Beschwerdeführerin nicht getan, ohne dass, wie das kantonale Gericht überzeugend erwog, entlastende Tatsachen vorliegen. Unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände hat die Vorinstanz ihr Ermessen sodann weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen ausgeübt, wenn sie ein mittelschweres Verschulden an der Grenze zum leichten Bereich angenommen und die Einstellungsdauer, mit der Verwaltung, auf 16 Tage festgesetzt hat. Dies auch vor dem Hintergrund, dass nach Lage der Akten bereits am 14. Oktober 2002 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 5 Tagen ab 24. September 2002 wegen unentschuldigten Nichterscheinens am Kontrolltermin vom 23. September 2002 verfügt worden war. 
3.3 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit darin die bereits im kantonalen Gerichtsverfahren entkräfteten Rügen erneuert werden, ist auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht pflichtet diesen vollumfänglich bei. 
Nach Lage der Akten war die Beschwerdeführerin nicht derart krank, dass weder sie noch ihr Ehemann ausser Stande waren, der Verwaltung Meldung über die möglicherweise erst nach dem 11. November 2002 erfolgende Rückkehr in die Schweiz zu machen. Mit Blick auf die aktenkundig schwierigen Verhältnisse und die Geschehnisse seit ihrem Eintreffen im Kosovo am 24. Oktober 2002 war eine umgehende Meldung über die für den 6. November 2002 geplante, einstweilen gescheiterte Rückreise in die Schweiz unabdingbar. Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Kommunikationsprobleme anbelangt, waren diese keinesfalls derart, dass sie eine Orientierung der Verwaltung, sei es telefonisch gegenüber ihrer Personalberaterin oder einer anderen Verwaltungsangestellten oder via Telefax, verunmöglicht hätten. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 15. Januar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.