Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_892/2009 
 
Urteil vom 15. Januar 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Häne. 
 
Parteien 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 27. Februar 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Gerichtspräsidentin 5 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen verurteilte X.________ am 10. September 2008 wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel beim Überholen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 180.-- und zu einer Busse von Fr. 1'000.--, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, bestätigte am 27. Februar 2009 den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte X.________ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 180.-- und zu einer Busse von Fr. 400.--, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 300.--, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, zu verurteilen. Eventualiter sei er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zu verurteilen, und die Angelegenheit sei im Übrigen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht. Die Vorinstanz hätte ihn aufgrund des von ihr festgestellten Sachverhalts lediglich der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG und nicht der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig sprechen dürfen. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird zusammenfassend vorgeworfen, dass er am 17. Juli 2007 um ca. 14.35 Uhr bei schönem Sommerwetter auf der Autobahn A1-Ost in Richtung Zürich nach mindestens einmaligem links Blinken unvermittelt vom Normalstreifen, wo er zwischen Lastwagen fuhr, auf den Überholstreifen wechselte. Dabei zwang er ein auf dem Überholstreifen in schnellerem Tempo sowie mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn zu einer Unfallstelle fahrendes Polizeifahrzeug zu einer Vollbremsung. Eine Auffahrkollision konnte nur knapp vermieden werden (angefochtenes Urteil S. 20 f.). Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe wichtige, grundlegende Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer, unfallträchtiger Weise missachtet und die Verkehrssicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet. Er habe eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Aus Unaufmerksamkeit habe er das Polizeifahrzeug nicht wahrgenommen. Dies sei als schwerwiegend regelwidriges Verhalten zu qualifizieren, auch wenn der Beschwerdeführer bloss unbewusst fahrlässig gehandelt habe, indem er die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen gebotene Sorgfalt nicht beachtet habe. Sein Vorgehen sei als grobfahrlässig zu bezeichnen. Er habe die naheliegende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht bedacht und so eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern bewiesen. Daher sei sein Verhalten als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren (angefochtenes Urteil S. 24-27). 
 
3. 
3.1 Es ist zu prüfen, ob der vom Beschwerdeführer zum Überholen eines Lastwagens vorgenommene Fahrstreifenwechsel unter den gegebenen Umständen eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG oder eine qualifizierte Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG darstellt. 
Die einfache Verkehrsregelverletzung wird nach Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Busse bestraft. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird demgegenüber mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). 
Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie beispielsweise zum Überholen und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Wenn er überholen will, muss er vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). 
 
3.2 Unbestrittenermassen handelt es sich bei Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG um wichtige Verkehrsregeln. Nach den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz wechselte der Beschwerdeführer unvermittelt vom Normalstreifen auf den Überholstreifen und zwang dabei ein Polizeifahrzeug, das mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn auf dem Überholstreifen nahte, zu einer Vollbremsung. Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Manöver sei im Ansatz grundsätzlich regelkonform und erlaubt gewesen, und die anderen Verkehrsteilnehmer hätten daher jederzeit damit rechnen müssen (Beschwerdeschrift S. 7), geht an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer war beim Fahrstreifenwechsel zur Rücksichtsnahme auf die nachfolgenden Fahrzeuge verpflichtet. Hierfür genügte es nicht, dass der Beschwerdeführer (mindestens einmal) den linken Blinker betätigte und sein Manöver in einem Zug durchführte. Der Grund für den Vorfall lag entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht einzig und allein in der Dringlichkeitsfahrt des Polizeifahrzeugs, mit welcher der Beschwerdeführer nicht habe rechnen müssen. Ursache war vielmehr, dass der Beschwerdeführer sich vor der Einleitung des Manövers nicht vorschriftsgemäss vergewisserte, ob auf dem Überholstreifen ein Fahrzeug nahte, welches er durch sein Manöver behindern könnte, und dass er daher das Polizeifahrzeug überhaupt nicht bemerkte. Das Polizeifahrzeug fuhr gemäss den Feststellungen der Vorinstanz beschleunigend mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h auf dem Überholstreifen, was der Situation angepasst war. Der Beschwerdeführer fuhr weniger schnell zwischen Lastwagen auf dem Normalstreifen (angefochtenes Urteil S. 20). Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Polizeifahrzeug eine ernsthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit herbeigeführt haben soll. Der Beschwerdeführer zitiert Art. 100 Ziff. 4 SVG (Beschwerdeschrift S. 8), wonach der Führer eines Notfallfahrzeugs auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln nicht strafbar ist, wenn er die erforderlichen Warnsignale gibt und alle Sorgfalt beobachtet, die nach den Umständen erforderlich ist. Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Inwiefern die unstreitig regelkonforme Dringlichkeitsfahrt der Polizei an der strafrechtlichen Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers etwas ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Seine Fahrweise wurde keineswegs unter Hinweis auf die polizeiliche Dringlichkeitsfahrt als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert. Der Beschwerdeführer hätte das Herannahen des Polizeifahrzeugs auf dem Überholstreifen noch eher bemerken müssen als das Herannahen eines privaten Personenwagens. Aufgrund des Blaulichts und des Wechselklanghorns war das Polizeifahrzeug leichter wahrzunehmen. Gleichwohl hat der Beschwerdeführer das Polizeifahrzeug weder gehört noch gesehen. Allfälligen Sichtbehinderungen (insbesondere wegen des hinter ihm fahrenden Lastwagens, des "toten Winkels" usw.) hätte er durch einen (vorläufigen) Verzicht auf das Überholmanöver Rechnung tragen müssen. Dies wird im Übrigen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von der Vorinstanz so ausgeführt (angefochtenes Urteil S. 24). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht mit einer polizeilichen Dringlichkeitsfahrt rechnen müssen und die Gefährdung der Verkehrssicherheit sei im vorliegenden Fall durch die polizeiliche Dringlichkeitsfahrt hervorgerufen worden, erweist sich somit als unbehelflich. 
 
3.3 Die Vorinstanz hat die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers ausreichend begründet und zutreffend bejaht. 
Der Beschwerdeführer bemerkte das Polizeifahrzeug gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen erst, nachdem er den Wechsel auf den Überholstreifen vollzogen hatte. Entgegen seinen Ausführungen trug er den äusseren Umständen keineswegs soweit möglich Rechnung. Er hielt die gebotene und zumutbare Vorsicht bei der Einleitung des Überholvorgangs nicht ein. Im Gegenteil nahm er keine Rücksicht auf die Gefahren der Situation. Die Fehleinschätzung der Verkehrssituation durch den Beschwerdeführer wiegt insgesamt so schwer, dass nicht mehr von einer leichten Fahrlässigkeit gesprochen werden kann. Er bemerkte das Polizeifahrzeug infolge seiner Unaufmerksamkeit trotz des Wechselklanghorns und des Blaulichts überhaupt nicht. Dass er die erhöhte Gefahr oder die gebotene Verhaltensalternative des Zuwartens mit dem Überholen nicht bedachte, ist typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Angesichts der nicht ganz übersichtlichen Situation und des regen Verkehrsaufkommens wiegt dies schwer, da der Beschwerdeführer erhöht aufmerksam hätte sein müssen. Somit bejahte die Vorinstanz zu Recht eine unbewusste grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Es liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor. 
 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Januar 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Häne