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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_826/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Januar 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Einstellungsdauer), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 4. Juli 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 22. August 2013, stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau B.________ wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit (Zwischenverdienst) ab 14. Juni 2013 für die Dauer von 23 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Einzelrichterentscheid vom 16. Oktober 2013 ab. 
B.________ beantragt beschwerdeweise die Aufhebung der verfügten und vorinstanzlich bestätigten Einstellung in der Anspruchsberechtigung. 
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichten Nachträge vom 5. und 6. Dezember 2013 einschliesslich der Beilagen dazu müssen - Letztere soweit sie nicht bereits aktenkundig waren - im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben (Art. 99 BGG).  
 
2.   
Die für die Beurteilung der streitigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hiezu entwickelten Grundsätze hat das kantonale Gericht, soweit hier von Belang, zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies namentlich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 und 3 Satz 1 AVIG) und die nach Massgabe des Verschuldens zu bemessende Dauer einer solchen Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG, Art. 45 Abs. 3 und 4 AVIV). 
 
3.   
Unbestrittenermassen fand sich der Beschwerdeführer am 12. Juni 2013 in der Personalvermittlungsfirma C.________ GmbH zu einem Vorstellungsgespräch ein. Diese wollte ihm zu einer Anstellung als Maschinenführer in der A.________ AG verhelfen, welche in der Folge jedoch nicht zustande kam. Wie zuvor schon die Verwaltung erachtete es auch das kantonale Gericht aufgrund der als glaubwürdig qualifizierten Angaben des Geschäftsführers der C.________ GmbH mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt, dass das Scheitern dieser Vermittlungsbemühungen dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des besagten Vorstellungsgesprächs zuzuschreiben und dementsprechend selbstverschuldet sei. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen diese überzeugend begründeten Feststellungen sachverhaltlicher Art nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen, weshalb diese für das Bundesgericht verbindlich sind (E. 1.1 hievor). Die auf dieser Grundlage bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist aufgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bundesrechtskonform und auch gegen die vorinstanzliche Begründung ihrer Dauer lässt sich angesichts der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (E. 1.1 hievor) nichts einwenden. Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nämlich nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 E. 2.2 und 8C_31/2007 vom 25. September 2007 E. 3.1, publiziert in: SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35). Davon kann hier keine Rede sein. 
 
4.   
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Januar 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl