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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_878/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Januar 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SYNA Arbeitslosenkasse, Zahlstellen-Pool, Römerstrasse 7, 4601 Olten 1 Fächer,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Oktober 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 3. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Oktober 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise), 
 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die bei ihr vom Beschwerdeführer eingereichte Eingabe vom 25. Juni 2013 als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen nahm und in Gutheissung derselben die Beschwerdegegnerin anwies, über verschiedene unter den Parteien streitige Punkte, nämlich die Rückerstattung und Verrechnung von zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenentschädigungen der Monate August bis Oktober 2010, unverzüglich mittels (beschwerdefähiger) Verfügung zu befinden, 
dass in der dagegen erhobenen Beschwerde weder geltend gemacht ist, die Vorinstanz sei in diesem Entscheid von offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen, noch gerügt wird, die gestützt darauf gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen würden gegen geltendes Recht verstossen, 
 
dass statt dessen sinngemäss einzig um einen Entscheid direkt in der Sache ersucht wird, 
dass dergestalt offenkundig keine den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Beschwerde vorliegt, was ein Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nach sich zieht, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Januar 2014 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel