Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
9C_889/2015 {T 0/2}
|
|
|
Urteil vom 15. Januar 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. Oktober 2015.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Jahrgang 1968), seit 1997 Hausfrau und Mutter dreier 1997, 2001 und 2002 geborener Kinder, meldete sich am 16. November 2010 wegen Migräneanfällen und depressiver Veranlagung bei der IV zum Leistungsbezug an. Während des Abklärungsverfahrens erlitt sie am 27. Oktober 2012 eine Hirnblutung. Gestützt unter anderem auf eine psychiatrische Expertise des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2014, und ein vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 17. April 2014 auf Einwand zum Vorbescheid hin empfohlenes polydisziplinäres Gutachten der Swiss Medical Assessement- and Business-Center, SMAB AG, Bern, vom 8. Oktober 2014, verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau mangels andauernder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit den Anspruch auf Invalidenrente (Verfügung vom 29. Januar 2015).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Oktober 2015 ab.
C.
A.________ zieht diesen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, es seien ihr "die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen"; eventualiter sei die Sache zur Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens an die Vorinstanz, subeventualiter zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Das kantonale Gericht hat in sorgfältiger Würdigung der gesamten (medizinischen) Aktenlage die Arbeitsfähigkeitsschätzung der SMAB AG bestätigt, wonach die Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist, was einen Rentenanspruch (Art. 28 ff. IVG) ohne weiteres ausschloss.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt es als bundesrechtswidrige Kognitionseinschränkung, dass das kantonale Gericht in E. 4.4.3 des Entscheides gestützt auf die Rechtsprechung zum zeitlich massgebenden Sachverhalt festhielt: "Die von der Beschwerdeführerin eingereichte psychiatrische Einschätzung von Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. rer. nat. D.________, Neuropsychologin, vom 5. März 2015 datiert nach Erlass der vorliegend streitigen Verfügung (29. Januar 2015) und ist daher nicht zu berücksichtigen (...)." An der Rüge ist soviel richtig, dass ein (aufgelegter) medizinischer Bericht nicht allein deswegen von der gerichtlichen Prüfung ausgenommen werden darf, weil er von einem späteren Zeitpunkt als dem Tag des Verfügungserlasses datiert. Entscheidend ist vielmehr, ob ein solcher Bericht geeignet ist, die Beurteilung der (medizinischen) Verhältnisse im massgeblichen Verfügungszeitpunkt zu modifizieren (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Dem trug die Vorinstanz Rechnung, indem sie erwog, die besagte psychiatrische Einschätzung liefere keine neuen Erkenntnisse respektive Diagnosen, welche nicht im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens vom 24. Februar 2014 bzw. des polydisziplinären Gutachtens vom 8. Oktober 2014 abgehandelt worden seien. Soweit die Beschwerdeführerin dem mit dem Einwand widerspricht, der psychiatrische Vorgutachter (Dr. med. B.________) habe keine Persönlichkeitsdiagnostik durchgeführt, weshalb seine Diagnose "akzentuierte Persönlichkeitszüge" aufgrund der Anamnese und nicht eigener Abklärungen erfolgt sei, ergibt sich daraus keine Bundesrechtswidrigkeit (Art. 95 lit. a BGG). Denn ob eine Persönlichkeitsdiagnostik im Einzelfall Sinn macht, ist der Beurteilung durch den medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen überlassen (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302).
2.2 Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und lückenhaft abgeklärt worden; es fehle an einer interdisziplinären Konsensbesprechung. Wegen der von der polydisziplinären Abklärung getrennten psychiatrischen Abklärung fehle es an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung bezüglich Bewältigung der Schmerzsituation und verfügbaren Ressourcen, trotz Migräneerkrankung sowie auffälligen Persönlichkeitszügen einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, wobei sich die Gutachter nicht einig seien, ob "eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt oder in Erwerb zu erfolgen" habe.
Davon abgesehen, dass dieser letzte Einwand angesichts eines von allen involvierten medizinischen Disziplinen im Wesentlichen als erhalten bezeichneten Leistungsvermögens unbehelflich ist und das Bundesgericht die Migräne mit BGE 140 V 290 nicht "als unklares Beschwerdebild der Schmerzrechtsprechung unterstellt" (Beschwerde S. 8 Ziff. 13.), die Frage vielmehr offen gelassen hat, ist der vorinstanzlichen Entscheidbegründung das Nötige zur Frage der Interdisziplinarität zu entnehmen, weshalb kein Anlass für Wiederholungen besteht. Eine abschliessende Konsensbesprechung unter Einbezug aller beteiligten Fachgebiete, deren Fehlen das Bundesgericht im Rahmen einer Aggravationsbeurteilung auch schon als Mangel bezeichnet hat (Urteil 9C_258/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2, in: SZS 2015 S. 54), ist zwar wünschbar, aber keine
stricto sensu gebotene Anforderung (z.B. Urteil 8C_569/2013 vom 30. September 2013 E. 4.2.3), so dass der Verzicht darauf Bundesrecht nicht verletzt (Art. 95 lit. a BGG). Der vom RAD am 17. April 2014, um "der Versicherten gerecht zu werden", befürworteten polydisziplinären Begutachtung war die Exploration durch Dr. med. B.________ vom 18. Februar 2014 vorausgegangen, welcher aus rein psychiatrischer Sicht "keine die Arbeitsfähigkeit deutlich beeinträchtigende und invalidisierende psychische Krankheit" angab, wozu sich der RAD am 27. Februar 2014 schon geäussert hatte. Nach Eingang des SMAB-Gutachtens vom 8. Oktober 2014 würdigte der RAD am 14. Oktober 2014 nochmals abschliessend die medizinische Aktenlage, womit der Anforderung einer medizinischen Gesamtbeurteilung, welche Wechselwirkungen erfasst, Genüge getan ist.
3.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle