Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_689/2018  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Németh, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2018 (IV 2016/6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich am 1. Mai 2012 aufgrund der Folgen eines am 20. Januar 2011 als Beifahrerin im Auto ihres Ehemannes erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte hierauf Berichte der behandelnden Ärzte ein. Nachdem sie Kenntnis davon erhalten hatte, dass der Ehemann der Versicherten durch den Haftpflichtversicherer observiert und dabei auch die Versicherte gefilmt worden war, tätigte sie weitere Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2013 kündigte sie der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs an, da aufgrund der Akten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen sei und sie dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Dagegen liess A.________ Einwände erheben. Im weiteren Verlauf ordnete die IV-Stelle eine Überwachung der Versicherten an (30. Juni - 19. August 2014). Alsdann holte sie ein psychiatrisches Gutachten bei med. pract. B.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Expertise vom 6. Juli 2015). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 26. November 2015 erneut einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 31. Juli 2018 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom 26. November 2015 und der angefochtene Entscheid seien aufzuheben und es sei ihr eine "volle" Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246, Urteil 9C_128/2018 vom 17. Juli 2018 E. 1.2).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 26. November 2015 einen Rentenanspruch verneinte. 
 
3.   
Das kantonale Versicherungsgericht bejahte zunächst die Verwertbarkeit der Ergebnisse der von der IV-Stelle veranlassten Observation. Es kam sodann gestützt auf das als beweiskräftig beurteilte psychiatrische Gutachten der med. pract. B.________ vom 6. Juli 2015 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei selbst in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin (in der Reinigung resp. in der Spezialreinigung) zu 100 % arbeitsfähig. Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte seien schliesslich keine Hinweise zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert hätte, gewisse Einschränkungen nicht berücksichtigt worden wären oder sich weitere somatische oder psychiatrische Abklärungen aufdrängen würden. Damit sei eine Invalidität zu verneinen. 
 
4.   
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: 
 
4.1. Zunächst bestreitet sie im Zusammenhang mit der von der IV-Stelle angeordneten Überwachung das Vorliegen eines hinreichenden "Anfangsverdachts". Sie begründet dies damit, dass die Ergebnisse der im Jahr 2012 durch den Haftpflichtversicherer veranlassten Observation ihres Ehemannes nicht verwertbar seien, da die Überwachung - zumindest teilweise - im öffentlich nicht frei einsehbaren Raum erfolgt sei. Die Privatdetektive hätten sich auf den Privatparkplatz der Beschwerdeführerin begeben müssen, um Einsicht in die beobachteten Tätigkeiten zu erhalten. Dabei lässt die Beschwerdeführerin unerwähnt, dass sie jedenfalls auch bei Tätigkeiten im öffentlichen Raum (Autofahren, Einkaufen) beobachtet wurde. Zudem scheint sie zu übersehen, dass die Vorinstanz die objektive Gebotenheit der Überwachung nicht allein mit den Observationsergebnissen aus dem Jahre 2012 begründete. Die Vorinstanz stellte vielmehr verbindlich (vgl. E. 1.1 hiervor) fest, dass bereits im Bericht der Rehaklinik C.________ über das ambulante Assessment vom 18. August 2011 verschiedene Diskrepanzen beschrieben worden seien und in einem weiteren Arztbericht der Verdacht auf eine gewisse Aggravation geäussert worden sei. Darin sah sie Anhaltspunkte, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden und der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen und die eine Überwachung als objektiv geboten erscheinen liessen (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1 S. 332). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander, weshalb es bei der Feststellung des kantonalen Gerichts, dass ein ausreichender "Anfangsverdacht" zu bejahen sei, sein Bewenden hat.  
 
4.2. Sodann ist nicht erkennbar, inwiefern die im Zeitraum vom 30. Juni bis 19. August 2014 an wenigen Tagen durchgeführte Observation im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 143 I 377 E. 5.1 S. 385 f., 137 I 327 E. 5.4.2 S. 332 ff. mit Hinweis auf BGE 136 III 410 E. 4.2 S. 416 ff.; 117 IV 67 E. 2c S. 74; Urteil 9C_328/2017 vom 9. November 2017 E. 5.2) unverhältnismässig hätte sein sollen. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz wurden keine Beobachtungen in einem ausschliesslich privat zugänglichen Raum erhoben oder der Privatsphäre zugehörige Tätigkeiten observiert. Es liege auch keine Beeinflussung oder eine systematische, ständige Beobachtung vor. Indem die Beschwerdeführerin demgegenüber in pauschaler Weise geltend macht, sie sei bei Tätigkeiten im öffentlich nicht frei einsehbaren Raum beobachtet und gefilmt worden, ohne jedoch näher darzulegen, welche Tätigkeiten betroffen sein sollen, vermag sie keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aufzuzeigen (vgl. E. 1.1 hiervor). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verwertbarkeit der Ergebnisse der von der IV-Stelle veranlassten Observation bejaht hat.  
 
4.3.   
 
4.3.1. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Feststellung des Gesundheitsschadens und der daraus resultierenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik (vgl. dazu BGE 144 I 113 E. 7.2 S. 124 f.; SVR 2018 UV Nr. 34 S. 119, 8C_709/2017 E. 4.2 i.f. mit Hinweisen) am angefochtenen Entscheid. Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführte, hat sich die psychiatrische Expertin - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - hinreichend mit den bei den Akten liegenden Arztberichten auseinandergesetzt. Auf mehreren Seiten hat sie sich mit früheren ärztlichen Stellungnahmen befasst und dabei nachvollziehbar begründet, weshalb einzelnen Beurteilungen in diagnostischer Hinsicht und in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden kann. Ausserdem hat med. pract. B.________ überzeugend dargelegt, dass sich die anamnestischen Angaben der Versicherten hinsichtlich schwerer depressiver Beschwerden nicht mit dem Observationsbericht vom September 2012, dem Verlauf ihres psychiatrischen Klinikaufenthalts im Frühjahr 2013 und dem Observationsmaterial vom Sommer 2014 vereinbaren liessen. Auch anlässlich der Begutachtung hätten weder eine relevante depressive Symptomatik noch relevante Angst-Symptome oder Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) festgestellt werden können.  
 
4.3.2. Sodann hat sich med. pract. B.________ eingehend mit den massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 befasst und überzeugend aufgezeigt, dass sich in der psychiatrischen Untersuchung keine funktionellen Einschränkungen objektivieren liessen. Es hätten sich gute Ressourcen in Form von guten kognitiven Fähigkeiten, einschliesslich einer guten Konzentration und Aufmerksamkeit, guten sozialen Fähigkeiten sowie in Form einer guten Ausdauer und eines guten Durchhaltevermögens bei der Wahrnehmung eigener Interessen feststellen lassen. Entsprechend verneinte die Expertin eine relevante Gesundheitsschädigung. Darauf durften die IV-Stelle und die Vorinstanz abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Sichtweise an die Stelle der sorgfältigen Beurteilung des kantonalen Gerichts zu setzen, was nicht genügt. Im Übrigen trifft es etwa auch nicht zu, dass sich die Gutachterin nicht zu den sogenannten komplexen Ich-Funktionen geäussert habe, bezeichnete sie diese doch explizit als nicht relevant eingeschränkt (vgl. Gutachten S. 40).  
 
4.3.3. Weiter ist nicht erkennbar, inwiefern die Formulierung im psychiatrischen Gutachten, wonach sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2013 am Kiefer habe operieren lassen, auf eine Voreingenommenheit der Expertin schliessen lassen soll. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den übrigen Ausführungen in der Expertise.  
 
4.3.4. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin keine konkreten Indizien aufzuzeigen, die gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens vom 6. Juli 2015 sprechen würden (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Demnach hat die Vorinstanz der Expertise zu Recht volle Beweiskraft beigemessen.  
 
4.3.5. Schliesslich stellte das kantonale Gericht in Bezug auf die somatischen Beschwerden fest, die von den Dres. med. D.________, Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, und E.________, Facharzt FMH für Ophthalmologie, geschilderten Befunde sowie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beeinträchtigungen seien nicht derart ausgeprägt, dass sie eine rentenrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen könnten. Die Versicherte vermag nicht darzutun, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig sein soll (vgl. E. 1.1 hiervor). Allein der Verweis auf die körperlichen Leiden genügt jedenfalls nicht. Weiterer Abklärungsbedarf ist nicht ersichtlich.  
 
5.   
Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG), erledigt wird. 
 
6.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Januar 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest