Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_501/2022
Urteil vom 15. Januar 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,
vertreten durch das Baudepartement des
Kantons Schwyz, Olympstrasse 10, 6440 Brunnen.
Gegenstand
Planungs- und Baurecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 22. Juli 2022 (III 2022 23).
Sachverhalt:
A.
Der Kanton Schwyz plant im Ortsbereich von Muotathal die Sanierung der Hauptstrasse über eine Länge von ca. 2 km. Das Strassensanierungsprojekt wurde im kantonalen Amtsblatt vom 19. Februar 2021 publiziert und öffentlich aufgelegt. Der Gemeinderat von Muotathal stimmte ihm am 18. März 2021 zu.
Dagegen erhob u. a. A.________ als Grundeigentümer der an die Hauptstrasse angrenzenden Parzellen Nrn. 91 und 92 Einsprache. Er beanstandet zum einen die vor seiner Parzelle Nr. 91 geplante Bushaltestelle. Zum andern wendet er sich gegen den an die Parzelle Nr. 92 angrenzenden Neubau der Hüribachbrücke, weil er davon ausgeht, dass ihre Ausgestaltung die Überschwemmungsgefahr erhöht.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Schwyz das Bauprojekt und wies die Einsprache von A.________ ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies mit Entscheid vom 22. Juli 2022 eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 20. September 2022 beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts und die Projektgenehmigung des Regierungsrats seien aufzuheben. Auf den geplanten Standort für die Bushaltestelle sei zu verzichten und von der damit einhergehenden Enteignung abzusehen. Auf die geplante Errichtung einer Mauer auf der Hüribachbrücke sei zu verzichten und es sei eine wasserdurchlässige Absturzsicherung zu errichten. Allenfalls sei der Grundeigentümer im Falle einer Überflutung seiner Liegenschaften finanziell zu entschädigen, falls der Rückstau auf die wasserundurchlässige Mauer zurückzuführen sei.
Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Baudepartement beantragt im Namen des Regierungsrats, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer und das Baudepartement haben sich erneut geäussert und halten an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend eine Projektgenehmigung für eine Strassensanierung, d. h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Die Parzelle Nr. 91 des Beschwerdeführers soll dafür beansprucht werden. Zudem macht er plausibel geltend, dass die Parzelle Nr. 92, die ebenfalls ihm gehört, aufgrund der neuen Gestaltung der Hüribachbrücke stärker von einem Extremhochwasser betroffen wäre. Er ist vor diesem Hintergrund zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist auf seine Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Diese kommen auch zum Tragen, wenn eine offensichtlich unrichtige (willkürliche) Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht wird (Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit sie nicht eingehalten sind, ist auf die Rügen nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Sanierung der Hauptstrasse in Muotathal umfasst unter anderem den behindertengerechten Ausbau der Bushaltestellen, darunter auch die Bushaltestelle "Hintere Brücke". Dazu soll die bestehende Haltestelle auf der Hüribachbrücke um ca. 45 m Richtung Hinterthal verschoben werden. Das Projekt sieht eine Verbreiterung des Trottoirs im Bereich der Parzelle Nr. 91 vor. Dafür werden 15 m2 von dieser Parzelle beansprucht.
3.2. Der Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers (Art. 26 BV) ist nur zulässig, wenn er insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügt (Art. 36 Abs. 3 BV). Danach muss eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 147 I 346 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit eines Grundrechtseingriffs prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 142 I 162 E. 3.2.2 mit Hinweis).
4.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, das Projektgenehmigungsverfahren entspreche faktisch dem Enteignungsverfahren. Der Regierungsrat habe dies nicht erwähnt. Ob eine Enteignung verhältnismässig sei und im öffentlichen Interesse liege, könne nach der Projektgenehmigung nicht mehr angefochten werden. Das stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Art. 29 Abs. 2 BV).
Das strassenrechtliche Projektgenehmigungsverfahren wurde im vorliegenden Fall nicht mit dem Enteignungsverfahren zusammengelegt, was nach § 33 des Enteignungsgesetzes des Kantons Schwyz vom 22. April 2009 (EntG; SRSZ 470.100) grundsätzlich möglich gewesen wäre. Die beiden Verfahren sind indessen koordiniert. § 32 EntG sieht zu diesem Zweck vor, dass im Beschwerdeverfahren gegen die Enteignung Begehren, welche die Änderung eines Planes bezwecken, der einem Auflage- und Einspracheverfahren unterzogen wurde, unzulässig sind (Abs. 1). In diesem Falle sind die enteignungsrechtlich relevanten Rügen, soweit sie die Pläne betreffen, bereits im Bau- und Projektbewilligungsverfahren anzubringen (Abs. 2).
Die Koordinierung des Projektgenehmigungs- mit dem nachfolgenden Enteignungsverfahren geht somit klar aus dem Gesetz hervor. Der Regierungsrat war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer, der im kantonalen Verfahren zudem anwaltlich vertreten war, darüber aufzuklären. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist deshalb unbegründet.
5.
5.1. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Massnahme bringt der Beschwerdeführer vor, die Bushaltestelle könne an ihrem bisherigen Standort auf der Hüribachbrücke belassen werden. Dort könnte sie durch eine Verbreiterung der Brücke mit marginalen Mehrkosten behindertengerecht ausgestaltet werden. Eine solche Verbreiterung habe nur geringfügige Auswirkungen auf die Durchflusskapazität. Die gegenteilige Feststellung im angefochtenen Entscheid sei mit keinem Rechenmodell belegt worden. Auch habe das Verwaltungsgericht keinen Augenschein durchgeführt und sei auf seine Einwendungen nicht eingegangen, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Ein zweiter alternativer Standort sei derjenige am Rand der im Eigentum der B.________ AG stehenden Parzelle Nr. 90. Dieser habe den Vorteil, dass keine Grünfläche verloren gehe. Der dortige Parkplatz könne entgegen den Feststellungen der Vorinstanz um die benötigte Breite verschoben werden, so dass keine Parkplätze verloren gingen. Unabhängig davon, dass somit zwei alternative Standorte bestünden, gehe das Projekt über das Erforderliche hinaus, da die vorgesehene Trottoirbreite von 2,5 m die gesetzliche Mindestbreite von 2,0 m für die Rollstuhleinfahrtsfläche im Busverkehr überschreite (vgl. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung des UVEK vom 23. März 2016 über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs [VAböV; SR 151.342]).
5.2. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht sei nicht auf seine Einwendungen eingegangen und habe dadurch die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, ist unbegründet. Es reicht aus, dass das Verwaltungsgericht die aus seiner Sicht wesentlichen Überlegungen angeführt und insbesondere auch dargelegt hat, weshalb die vorgeschlagenen Alternativstandorte ausscheiden. Der Beschwerdeführer war gestützt darauf ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
5.3. Das Verwaltungsgericht führt aus, im Rahmen der Strassensanierung werde die Hüribachbrücke neu erstellt, aber nicht verbreitert. Zu der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Verbreiterung hangaufwärts hält es fest, dass dadurch die Durchflusskapazität verringert würde. Dem widerspricht zwar der Beschwerdeführer mit Hinweis auf eine Abbildung im Bericht zum Hochwasserschutznachweis vom 18. Juni 2021, wo erkennbar ist, dass sich die Brückenplatte am hangseitigen Ende verjüngt. Jedoch führt das Baudepartement diesbezüglich in seiner Vernehmlassung aus, dass eine Verbreiterung mit einer zunehmenden Verjüngung die Tragfähigkeit der Brücke beeinträchtigen würde. Ein breiteres Trottoir müsste aus statischen Gründen massiver, das heisse mit einer dickeren Bodenplatte, ausgeführt werden, sodass sich die geringste Höhe, trotz Verjüngung der Bodenplatte, automatisch bergseitig verschiebe und damit die Durchflusskapazität vermindere. Diese Ausführungen lassen sich gestützt auf das in der erwähnten Abbildung wiedergegebene Längenprofil der Brücke nachvollziehen und leuchten ein. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Feststellung, dass eine Verbreiterung der Brücke dem Hochwasserschutz abträglich wäre, jedenfalls nicht offensichtlich unzutreffend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht darüber hinaus dargelegt hat, dass eine Verbreiterung der Brücke nicht mit den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerraum vereinbar wäre. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Seine Rüge ist somit unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend substanziiert wurde. Insgesamt ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht im Standort auf der Hüribachbrücke keine ebenso geeignete, jedoch mildere Massnahme erblickte.
5.4. Hinsichtlich des alternativen Standorts vor der Möbelfabrik erwägt das Verwaltungsgericht, dass dadurch ebenso ein Eingriff ins Grundeigentum verbunden sei (der in diesem Fall statt dem Beschwerdeführer einfach eine andere Person treffen würde). Zudem würde der Einfahrtsbereich zur Möbelfabrik erheblich reduziert, was die Zufahrt zum Fabrikgelände für Lkws und Hubstapler erschwere. Auch sei nicht auszuschliessen, dass Busfahrgäste durch die Ein- und Ausfahrten gefährdet werden könnten, wenn die Bushaltestelle direkt bei dieser Zufahrt erstellt würde. Auch diese Argumente, auf die der Beschwerdeführer nur teilweise eingeht (Art. 106 Abs. 2 BGG), überzeugen. Indem das Verwaltungsgericht zum Schluss kam, auch diese Standortvariante sei keine ebenso geeignete, jedoch mildere Massnahme, verletzte es somit kein Bundesrecht.
5.5. Hinsichtlich der geplanten Trottoirbreite von 2,5 m hat das Verwaltungsgericht neben der Befahrbarkeit für Rollstühle berücksichtigt, dass die zur Schneeräumung eingesetzten Fahrzeuge gemäss den Angaben des Baudepartements ein Lichtraumprofil von 2,5 m haben und deshalb auf eine entsprechende Trottoirbreite angewiesen sind. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein, weshalb auf seine Kritik nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit nicht bedeutet, dass nur gerade derjenige Eingriff ins Eigentum zulässig ist, der zur Verwirklichung des öffentlichen Werkes unbedingt notwendig ist. Zulässig ist vielmehr darüber hinaus, was zur zweckmässigen Realisierung des Werks in technischer und juristischer Hinsicht erforderlich ist (BGE 105 Ib 187 E. 6a; 99 Ia 473 E. 4b; Urteile 1C_612/2020 vom 1. April 2021 E. 2.5; 1C_385/2016 vom 17. November 2016 E. 5.1.2; je mit Hinweisen).
5.6. Nicht einzutreten ist schliesslich auch auf die Rüge, das Verwaltungsgericht habe keinen Augenschein durchgeführt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, weshalb es einen Augenschein für nicht erforderlich hielt. Der Beschwerdeführer seinerseits führt nicht aus, weshalb er anderer Auffassung ist. Seine Beschwerdeschrift erfüllt auch in dieser Hinsicht die gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
5.7. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Eingriffs beruft sich der Beschwerdeführer neben seinem Grundeigentum auch auf seine Privatsphäre. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass mit der neuen Bushaltestelle zwar die bestehende Hecke wegfällt, der Beschwerdeführer jedoch eine neue anpflanzen und damit wieder einen Sichtschutz schaffen könnte. Die betreffenden Ausführungen überzeugen. Hinzu kommt, dass die verbleibende Gartenfläche gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen immerhin noch ca. 200 m2 beträgt und die Zufahrt gewährleistet bleibt. Die Inanspruchnahme von 15 m2 am Parzellenrand ist dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund zumutbar.
6.
Umstritten ist schliesslich die Errichtung einer Mauer auf der Hüribachbrücke und ihre Wirkung bei Hochwasser. Das Verwaltungsgericht legt dar, dass die Situation nach der Einspracheverhandlung nochmals durch einen externen Spezialisten beurteilt worden sei. Der Sachverständige habe in einem Memo vom 18. Juni 2021 erläutert, dass für häufige Hochwasser (Wiederkehrperiode bis 30 Jahre) nicht mit einer Änderung der Situation zu rechnen sei (bis anhin schon keine Überflutung), in Bezug auf grössere Hochwasser führe das Projekt zu einer Verminderung der Pegelstände und das Risiko von Verklausungen des Brückenquerschnitts nehme deutlich ab. Zwar sei aus Sicht des kantonalen Amts für Wald und Natur das Freibord, das mit dem Projekt erreicht werde, ungenügend, doch sei eine weitergehende Absenkung der Gerinnsohle und eine Anhebung der Fahrbahnplatte nicht möglich.
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, dass die Mauer im Falle eines Hochwassers, das keiner Jährlichkeit zugeordnet werden könne, unnötige Rückstauungen verursache und das Schadensrisiko somit gegenüber einer durchlässigen Metallsturzsicherung erhöhe. Gemäss den Ausführungen des Sachverständigen minimiert indessen gerade die abgerundete Brückenfront das Verklausungsrisiko und reduziert die Gesamtheit der gestalterischen Massnahmen die Hochwasserrisiken gegenüber dem Ausgangszustand wesentlich. Von der Risikoreduktion würden die angrenzenden Liegenschaften ober- und unterhalb der Brücke profitieren, die im Verklausungsfall einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt seien. Der Sachverständige kommt insgesamt zum Schluss, dass die Gestaltung der neuen Hüribachbrücke die Anforderungen des Hochwasserschutzes im Rahmen des technisch Möglichen erfülle. Die Kritik des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfestellungen zum Hochwasserschutz als offensichtlich unzutreffend erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Seine Beschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht unbegründet.
7.
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold