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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_12/2024  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental, Curt Goetz-Strasse 2, 4102 Binningen. 
 
Gegenstand 
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. September 2023 (810 23 159). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien haben das am 27. Februar 2008 geborene Kind C.C.________ (genannt D.C.________) sowie zwei weitere Kinder (geb. 2013). Sie sind geschieden und verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge. Die drei Kinder leben beim Vater und dessen neuer Ehefrau, welche ihrerseits zwei Kinder hat. 
Mit Entscheid vom 9. Juni 2023 entzog die KESB den Parteien vorsorglich und am 23. Juni 2023 definitiv das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.C.________ und platzierte diesen gleichentags in der Wohngruppe E.________, unter Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 27. September 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Die Zustellung des Entscheides erfolgte am 5. Dezember 2023. 
Mit Beschwerde vom 3. Januar 2024 (Postaufgabe: 4. Januar 2024) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Das Kantonsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich zur Situation des Kindes geäussert. Dieses durchläuft zur Zeit als Trans-Jugendlicher den Prozess einer geschlechtsorientierten Identitätsfindung und leidet unter multiplen Belastungen, namentlich auch aufgrund der familiären Konflikte, insbesondere mit seiner Stiefmutter und angesichts des zerrütteten Verhältnisses zur Mutter (Beschwerdeführerin). Der Kontakt zum Vater (Beschwerdegegner) sei zwar gut, aber in Konfliktsituationen stelle sich dieser oft auf die Seite seiner neuen Ehefrau (Stiefmutter). Aufgrund von Suizidgedanken sei D.C.________ während drei Wochen psychiatrisch hospitalisiert gewesen, wo er sich verstanden gefühlt habe. Er halte die Spannungen im häuslichen Umfeld nur noch schwer aus und ziehe sich zurück. Er habe persönlich bestätigt, dass eine Platzierung für ihn die richtige Wahl sei. Die Mutter sei ursprünglich auch mit einer Platzierung einverstanden gewesen, später aber nicht mehr. D.C.________ wolle keinen Kontakt zu ihr haben, was angesichts seines Alters und der Tatsache, dass seit längerer Zeit kein Kontakt mehr bestehe, zu respektieren sei. Im Übrigen seien D.C.________ wie auch sein Vater der Meinung, dass eine Platzierung die richtige Lösung für die weitere Entwicklung sei. 
Vor diesem Hintergrund stellte sich das Kantonsgericht (wie bereits die KESB) die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Lage von D.C.________ überhaupt sachgerecht einschätzen könne. Obwohl dieser und der Vater mit einer Platzierung einverstanden seien, stelle sie sich dagegen, ohne jedoch eine alternative Lösung aufzuzeigen oder ihren Standpunkt zu begründen. 
 
3.  
Die Beschwerde scheitert bereits am fehlenden Rechtsbegehren. Es ist nicht klar, was die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe konkret anstrebt. 
Die Beschwerde bleibt aber auch unbegründet, indem sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt, sondern eine grosse Zahl von Bestimmungen des StGB, der EMRK, der UN-KRK, des ZGB und weiterer Gesetze anruft und diese weitschweifig kommentiert, wobei sie zusammengefasst zum Ausdruck bringt, dass ihre und die Rechte des Kindes durch kriminelle Machenschaften und Behördenwillkür systematisch missachtet würden. Inwiefern jedoch mit dem angefochtenen Entscheid konkret Recht verletzt, insbesondere Art. 310 ZGB falsch angewandt worden sein könnte und wie ein in ihren Augen richtiger Entscheid aussehen sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Leimental und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli