Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_1/2024
Urteil vom 15. Januar 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner,
B.________.
Gegenstand
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Dezember 2023 (LY220014-O/Z02).
Erwägungen:
1.
Rechtsanwalt B.________ vertrat den Beschwerdeführer als notwendiger und unentgeltlicher Rechtsvertreter in einem Massnahmeverfahren während des Scheidungsverfahrens. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 entschädigte das Obergericht des Kantons Zürich Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'554.65. Die Nachzahlungsplicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO behielt es vor.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. Januar 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt eine Entschädigung von Fr. 2 Mio., die aus der Bundeskasse an ihn zu bezahlen sei. Dies war jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Massgeblich bleibt damit der vom Obergericht angegebenen Streitwert von Fr. 1'554.65. Da dieser unter Fr. 30'000.-- liegt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Im Hinblick auf die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ macht der Beschwerdeführer bloss geltend, dessen Rekrutierung sei von ihm nicht gewünscht worden. Die Rechnung von Rechtsanwalt B.________ habe die Bülacher Bezirksrichterin C.________ verursacht, welche sie auch zu bezahlen habe. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern das Obergericht bei der Festsetzung der Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Polemische Ausführungen (die Justiz morde vorsätzlich und handle vorsätzlich pädophil, weshalb er seine finanzielle Forderung auch nicht explizit begründen müsse) genügen den Rügeanforderungen ebenso wenig wie die abstrakte Anrufung einzelner verfassungsmässiger Rechte in seinem separaten Lebenslauf, in dem er im Wesentlichen geltend macht, dass er nun "CH-Bundesanwalt" sei, um den Rechtsstaat und die Schweiz zu erhalten. Dass die vom Beschwerdeführer verlangte Entschädigung von Fr. 2 Mio. nicht Verfahrensthema ist, wurde bereits gesagt (oben E. 2). Ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand ist das von ihm in einer weiteren separaten Eingabe behandelte bezirksgerichtliche Verfahren (vgl. Art. 75 BGG).
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg