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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_31/2023  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Stadt, 
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel, 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_857/2023 vom 21. November 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Entscheid vom 18. Juli 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein, mit der er sich gegen eine vom Betreibungsamt Basel-Stadt eingeholte Schätzung im Rahmen eines gegen ihn geführten Pfändungsverfahrens richtete. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. September 2023 ab. Dagegen erhob A.________ mit einer auf den 11. November 2023 datierten Eingabe (Postaufgabe 13. November 2023) Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_857/2023 vom 21. November 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) wegen Verspätung nicht ein.  
 
1.2. Mit einer auf den 18. Dezember 2023 datierten Eingabe, die wohl am 19. Dezember 2023 der Post übergeben wurde (handschriftliche Bemerkung von A.________ auf dem Couvert; Eingang beim Bundesgericht am 20. Dezember 2023) hat A.________ (Gesuchsteller) um Revision und um Beurteilung seiner Beschwerde vom 11. November 2023 ersucht.  
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 
 
3.  
Der Gesuchsteller macht geltend, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 25. September 2023 sei ihm am Donnerstag, 12. Oktober 2023, zugestellt worden, und nicht wie irrtümlich angegeben am 11. Oktober 2023. Das gesamte Verfahren sei zu seinem Nachteil von Datumsfehlern beeinflusst worden. 
Soweit der Gesuchsteller damit geltend machen will, er habe selber in seiner Beschwerde irrtümlich den 11. Oktober 2023 als Empfangsdatum angegeben, liegt darin kein Revisionsgrund. Soweit er hingegen geltend machen möchte, das Bundesgericht sei irrtümlich von diesem Datum ausgegangen, so legt er nicht dar, inwiefern das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll (Art. 121 lit. d BGG). Das Bundesgericht hat das Empfangsdatum des 11. Oktober 2023 den kantonalen Akten entnommen (Urteil 5A_857/2023 vom 21. November 2023 E. 2) und der Gesuchsteller legt nicht dar, inwieweit sich aus den kantonalen Akten ein anderes Empfangsdatum ergeben soll. 
Der Gesuchsteller macht ausserdem geltend, er könne nichts dafür, dass die Rechtsmittelbelehrung des Appellationsgerichts falsch gewesen sei. Der Gesuchsteller hat insofern jedoch gar keinen Nachteil erlitten. Das Bundesgericht hat die in der Rechtsmittelbelehrung falsch angegebene Beschwerdefrist nämlich berücksichtigt und erwogen, dass die Beschwerde selbst dann verspätet wäre, wenn sich der Gesuchsteller auf die falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte (Urteil 5A_857/2023 vom 21. November 2023 E. 2). Einen Revisionsgrund macht er diesbezüglich nicht geltend. 
Das Revisionsgesuch enthält demnach keine genügende Begründung. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg