Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1233/2023
Urteil vom 15. Januar 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzug der Einsprache; Verfahrenssprache; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 29. September 2023 (BKBES.2023.93).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde am 2. November 2022 wegen Urkundenfälschung und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren kostenfällig mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 150.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) bestraft.
Auf seine Einsprache vom 18. November 2022 hin überwies die Staatsanwaltschaft die Sache dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt. Der Beschwerdeführer wurde am 14. März 2023 auf den 5. Mai 2023 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Nach erfolgter Personenausschreibung und Aufenthaltsnachforschung konnte ihm die Vorladung am 6. April 2023 zugestellt werden. Mit E-Mail vom 5. Mai 2023, 06:56 Uhr, ersuchte der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen um eine Verschiebung der Hauptverhandlung, was bewilligt wurde. Nachdem ihm bis am 15. Mai 2023 Gelegenheit gegeben worden war, ein Arztzeugnis einzureichen, ein solches aber nicht einging, wurde er am 26. Mai 2023 auf den 6. Juli 2023, 14:00 Uhr, erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen, abermals unter ausdrücklichem Hinweis auf die Erscheinungspflicht (Art. 205 StPO) sowie die Säumnisfolgen bei Nichterscheinen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Auch diese Vorladung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Am Verhandlungstag, 12.14 Uhr, teilte er mit, wegen eines Todesfalls in der Familie und einer medizinischen Behandlung in Frankreich zu sein, und ersuchte um abermalige Verhandlungsverschiebung. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde ihm Frist zur Einreichung von Urkunden zur Belegung der Verschiebungsgründe gegeben; am 3. August 2023 wurde sein Fristverlängerungsgesuch betreffend Einreichung einer Sterbeurkunde bis 21. August 2023 bewilligt, alles stets unter ausdrücklichem Hinweis auf die Konsequenzen einer Säumnis. Auch diese Verfügung konnte zugestellt werden.
Am 30. August 2023 hielt der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt fest, der Beschwerdeführer sei der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2023, ebenso wie derjenigen vom 5. Mai 2023, ohne jegliche Mitteilung ferngeblieben. Die geltend gemachten Verschiebungsgründe seien trotz ausreichend eingeräumter Zeit nicht belegt worden. Das Fernbleiben von der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2023 und zuvor vom 5. Mai 2023 sei als unentschuldigt zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer seien die Konsequenzen eines unentschuldigten Nichterscheinens bzw. eines Nichtnachweises der Verschiebungsgründe wiederholt deutlich aufgezeigt worden. Sein Verhalten erweise sich in Anbetracht aller Umstände als rechtsmissbräuchlich. Es gelange daher die gesetzliche Rückzugsfiktion zur Anwendung, die Einsprache gelte als zurückgezogen, das Einspracheverfahren werde abgeschrieben und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 29. September 2023 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Beschluss aus, der Beschwerdeführer sei trotz klarer Hinweise auf die Säumnisfolgen unentschuldigt nicht zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen und habe damit in Kenntnis der Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Die Erstinstanz habe daher zu Recht festgestellt, dass die Einsprache des Beschwerdeführers kraft der Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Dass Sprachprobleme ursächlich für die Nichtbelegung der Verschiebungsgründe bzw. das Fernbleiben von der Hauptverhandlung gewesen sein sollen, verwirft die Vorinstanz mit einer sachlich vertretbaren Begründung; sie hält insofern fest, dass sich aus den Mitteilungen bzw. der Kommunikation des Beschwerdeführers ergebe, dass ihm die Verhandlungstermine bekannt gewesen seien und er auch gewusst habe, dass er die Verschiebungsgründe hätte belegen müssen.
Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dass die Vorladungen nicht ordnungsgemäss zugestellt worden wären oder er die Belehrung über die Säumnisfolgen nicht verstanden hätte, rügt er mit keinem Wort. Weder aus der pauschalen Behauptung, er spreche kein Deutsch, noch aus dem Vorbringen, er habe Beschwerde erhoben, um ein Urteil zu erhalten, gegen das er sich in seiner eigenen Sprache verteidigen könne, ergibt sich, weshalb der angefochtene Beschluss gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Das gilt ohne weiteres auch, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einwendet, mehrfach vergeblich beantragt zu haben, seinen Fall an ein französischsprachiges Gericht zu überweisen. Er vermag mit seiner Kritik nicht zu sagen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss in Willkür verfallen wäre bzw. Recht verletzt hätte. Zudem verkennt er, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, mit den Behörden eines Kantons in einer anderen Sprache als der Amtssprache dieses Kantons zu kommunizieren (vgl. BGE 143 IV 117 E. 2.1). Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen zur materiellen Seite der Angelegenheit äussert, übersieht er, dass diese nicht Verfahrensgegenstand ist und sich das Bundesgericht damit folglich nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Gemäss dem soeben Gesagten ergeht auch das vorliegende Urteil des Bundesgerichts in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 BGG in deutscher Sprache.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill