Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_78/2023
Urteil vom 15. Januar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Hofmann,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bigler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,
Postfach, 1950 Sitten 2,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Hausfriedensbruch),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 23. Februar 2023 (P3 22 293).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 13. September 2021 erhob A.________ bei der Kantonspolizei in U.________ telefonisch Strafanzeige gegen B.________ wegen Hausfriedensbruchs und Beschimpfung, da dieser unrechtmässig seinen Vorplatz betreten, Fotos gemacht und ihn als "Luder", "Hure" und "Arschloch" beschimpft habe.
Nach diversen polizeilichen Ermittlungshandlungen reichte A.________ am 6. Dezember 2021 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, eine schriftliche Straf- und Zivilklage wegen Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, Verletzung des Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, mehrfacher Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz ein.
A.b. Die Staatsanwaltschaft verurteilte B.________ mit Strafbefehl vom 23. Mai 2022 wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 55.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.--. Die Zivilforderungen verwies die Staatsanwaltschaft auf den Zivilweg.
Dagegen erhob A.________ Einsprache und verlangte die Verurteilung von B.________ wegen Hausfriedensbruchs bzw. des Fotografierens auf seinem Vorplatz sowie eine Parteientschädigung und eine Genugtuung.
Nach Einvernahme der Parteien teilte die Staatsanwaltschaft am 26. September 2022 mit, sie beabsichtige im Sinne des Strafbefehls Anklage beim Gericht zu erheben. Hinsichtlich der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erliess sie am 25. Oktober 2022 eine Einstellungsverfügung.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 wies das Kantonsgericht Wallis die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellungsverfügung ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei die Verfügung d es Kantonsgerichts aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 StGB), Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 aDSG) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) weiterzuführen.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_28/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 1.1; 7B_620/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 2; je mit Hinweisen).
1.2. Genugtuungsforderungen aus Persönlichkeitsverletzung bestehen nur, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt (vgl. Art. 49 Abs. 1 OR). Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteile 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1; 6B_736/2020 vom 28. Mai 2021 E. 1.2; 6B_195/2021 vom 21. April 2021 E. 3; je mit Hinweisen). Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (vgl. BGE 129 III 715 E. 4.4 mit Hinweisen). Inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt, ist in der Beschwerde an das Bundesgericht darzulegen (Urteile 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1; 6B_807/2022 vom 2. August 2022 E. 2; 6B_736/2020 vom 28. Mai 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.3. Hinsichtlich seiner Legitimation führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nur gerade aus, er habe in seiner "Zivil- und Strafanzeige Schadenersatz- sowie Genugtuungsansprüche geltend gemacht". Diese Ausführungen sind augenfällig zu knapp. Die Voraussetzungen der entsprechenden Zivilansprüche deutet der Beschwerdeführer nicht einmal vage an. Auf die Beschwerde ist damit mangels hinreichender Darlegung der Legitimation grundsätzlich nicht einzutreten.
1.4. Immerhin stellt sich noch die Frage, ob vorliegend die sog. "Star-Praxis" zur Anwendung gelangt.
1.4.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.4.2. Der Beschwerdeführer ruft die "Star-Praxis" nicht explizit an und führt auch nicht aus, weshalb diese zur Anwendung gelangen sollte. Allerdings macht er im Zusammenhang mit der vorinstanzlich angenommenen impliziten Verfahrenseinstellung betreffend die Tatbestände der Verletzung des Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 StGB) sowie der Widerhandlung gegen das (alte) Datenschutzgesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 aDSG) eine Verletzung seiner "Parteirechte" geltend. Dabei zeigt er freilich nicht auf, inwiefern diese einer formellen Rechtsverweigerung gleichkäme. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich: Die Vorinstanz hat in Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids nämlich materiell geprüft, ob die Einstellungsvoraussetzungen der genannten Tatbestände erfüllt sind.
2.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle