Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_640/2023
Urteil vom 15. Januar 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2023 (AK.2022.00026).
Sachverhalt:
A.
A.________ ist seit deren Eintragung im Handelsregister am 23. November 2005 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien der B.________ GmbH. Die B.________ GmbH war als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Mit Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2020 wurde die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Die Ausgleichskasse forderte daraufhin mit Verfügung vom 14. Januar 2020 von A.________ einen Betrag von Fr. 344'490.60 für entgangene Lohnbeiträge der Jahre 2013 bis 2019, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Inkassokosten als Schadenersatz. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Einsprache bei der Ausgleichskasse, welche diese teilweise guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Schadenersatzforderung auf Fr. 318'132.50 reduzierte (Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022). In der Zwischenzeit hatte die Ausgleichskasse eine Forderung von Fr. 318'686.25 für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV beim Konkursamt U.________ in der zweiten Klasse zur Kollokation angemeldet.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. August 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er nicht für den Schaden nach Art. 52 AHVG persönlich haftbar sei. Eventualiter sei die Sache an die Ausgleichskasse zwecks ergänzender Abklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen. Der Beschwerde sei ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 318'132.50 bejahte.
2.2. Im angefochtenen Urteil werden die Grundlagen der Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG; Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Voraussetzungen der subsidiären Haftung der Organe eines Arbeitgebers (Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden und adäquater Kausalzusammenhang zwischen vorwerfbarem Verhalten und eingetretenem Schaden). Richtig wiedergegeben wird auch die Verjährungsbestimmung des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 AHVG sowohl in der bis Ende 2019 gültig gewesenen Fassung, wonach der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens verjährt, als auch in der auf 1. Januar 2020 in Kraft getretene Neuregelung, nach welcher die relative Verjährungsfrist drei und die absolute Frist zehn Jahre beträgt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das kantonale Gericht geltend. Dieses habe zu Unrecht festgestellt, dass ein Schaden in der Höhe von Fr. 318'132.50 entstanden sei. Im Grunde habe nicht das Gericht, sondern die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt festgestellt, indem die Vorinstanz ausschliesslich gestützt auf die unvollständigen und widersprüchlichen Kassenakten geurteilt und dabei die von ihm eingereichten selbstdeklarierten Formulare (sogenannte AHVeasy Auszüge) ignoriert habe. Damit habe das Sozialversicherungsgericht auch sein rechtliches Gehör verletzt. Ebenso ignoriere die Vorinstanz den Umstand, dass über die B.________ GmbH am 6. Januar 2020 der Konkurs eröffnet worden sei. Dass im Verfügungszeitpunkt vom 14. Januar 2020 für einen Betrag von Fr. 315'379.30 Verlustscheine vorgelegen hätten, entziehe sich der Kenntnis sowohl der B.________ GmbH als auch des Beschwerdeführers.
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person unter anderem einen Begründungsanspruch ein. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).
3.3. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht fest, der geltend gemachte Schaden in der Höhe von Fr. 318'132.50 sei ausgewiesen. Sie zählt diverse Aktenstücke (Kontoauszüge, Lohnbescheinigungen, Jahresabrechnungen, Bericht über eine Arbeitgeberkontrolle, Schlussrechnung) auf, welche den Schaden belegten, und hält fest, in den vom Beschwerdeführer eingereichten AHVeasy-Auszügen gemäss Art. 143 Abs. 1 AHVV seien einzig die im April 2020 noch nicht abgeschriebenen Kosten ersichtlich.
Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen lediglich entgegen, die Akten der Beschwerdegegnerin seien widersprüchlich, unübersichtlich und unklar; es sei deshalb auf die Auszüge aus AHVeasy abzustellen. Mit dieser Argumentation legt er jedoch nicht dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein sollten, sondern setzt lediglich auf appellatorische Art seine Sicht auf den Sachverhalt den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entgegen. Insbesondere die (unbestrittene) Feststellung des kantonalen Gerichts, letztmals seien Anfang 2015 Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden, zeigt auf, dass die vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eingereichten AHVeasy-Auszüge offensichtlich nicht die gesamten Ausstände umfassen, da diese für die Jahre 2015 bis 2017 einen Ausstand von Fr. 0.- ausweisen. Dies hätte auch dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B.________ GmbH auffallen müssen. Die implizite Behauptung, es lägen keine Verlustscheine für die Forderung vor, ist sodann aktenwidrig. Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe ersichtlich, vom durch die Vorinstanz festgehaltenen Sachverhalt abzuweichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen.
3.4. Der Ausgleichskasse entsteht ein Schaden, sobald ihr gesetzlich geschuldete Beiträge entgehen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der beitragspflichtige Arbeitgeber zahlungsunfähig ist. Die juristische Person wird mit der Konkurseröffnung zahlungsunfähig (BGE 123 V 12 E. 5c; FELIX FREY, in: AHVG/IVG Kommentar, 2018, N. 8 zu Art. 52 AHVG).
Die B.________ GmbH wurde am 6. Januar 2020 mittels Konkurs aufgelöst und kann daher keinen Zahlungsverpflichtungen mehr nachkommen. Da der Schaden bereits mit der Konkurseröffnung entstand, war weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz verpflichtet, den Ausgang des Konkursverfahrens abzuwarten. Das kantonale Gericht hat demnach zu Recht einen Schaden in der Höhe von Fr. 318'132.50 als ausgewiesen erachtet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, er sei als Geschäftsführer lediglich für die Produktion und Bewirtschaftung zuständig gewesen, nicht jedoch für das Lohnwesen. Damit unterstehe er bis zum Austritt des zweiten Geschäftsführers der B.________ GmbH, C.________, im August 2017 nicht der Haftung von Art. 52 Abs. 2 AHVG.
4.2. Der Beschwerdeführer macht erstmalig im bundesgerichtlichen Verfahren geltend, er sei nicht für das Lohnwesen zuständig gewesen. Im kantonalen Beschwerdeverfahren hielt er lediglich fest, der zweite Geschäftsführer C.________ sei nicht durch die Beschwerdegegnerin beigeladen worden. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen indessen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Es ist weder ersichtlich, dass der vorinstanzliche Entscheid Anlass für diese neuen Vorbringen gegeben hätte, noch wird dies durch den Beschwerdeführer behauptet. Entsprechend ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen. Wie die Vorinstanz im Übrigen zu Recht festgehalten hat, ist die Frage, wie der Schaden gesellschaftsintern aufzuteilen ist, auf dem Zivilweg zu klären. Der Beschwerdegegnerin stand grundsätzlich frei, gegen welchen Schuldner sie vorgehen wollte.
5.
5.1. Ferner argumentiert der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe den geltend gemachten Schaden selbst verursacht, indem sie sich in Bezug auf die Beitragsveranlagung und die lange Untätigkeit beim Beitragsinkasso pflichtwidrig verhalten habe. Ein grobfahrlässiges Verhalten seinerseits sei nicht rechtsgenügend begründet worden.
5.2.
5.2.1. Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung, sondern setzt nach dem klaren Wortlaut und Sinn des Gesetzes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraus (BGE 136 V 268 E. 3).
Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG ist gleich zu verstehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme missachtet bzw. das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteil 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid - nicht offensichtlich unrichtig und deshalb für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorne E. 1) - fest, die B.________ GmbH habe ab Anfang 2015 keine Sozialversicherungsabgaben mehr bezahlt. Der Beschwerdeführer als Geschäftsführer habe, insbesondere bei der Grösse des Unternehmens von weniger als zehn Mitarbeitern, den Überblick über alle wesentlichen Belange haben müssen. Es sei grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf ausfallenden Sozialversicherungsbeiträge nicht gedeckt seien.
Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er gibt auch keine Gründe an, weshalb er als Geschäftsführer die Zahlung der Abgaben nicht veranlasst hat. Soweit er sich auf die AHVeasy-Auszüge beruft, auf die er gutgläubig habe vertrauen dürfen, kann ihm nicht gefolgt werden. Als Geschäftsführer musste ihm bewusst sein, dass seit Anfang 2015 keine Sozialversicherungsbeiträge mehr bezahlt wurden und die AHVeasy-Auszüge, welche lediglich geringe Ausstände (respektive gar keine Ausstände in den Jahren 2015 bis 2017) zeigen, entsprechend nicht vollständig sein konnten. Zudem datieren diese Auszüge von April 2020, einem Zeitpunkt, in dem der Schaden bereits entstanden und mittels Verfügung eingefordert worden war. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie von einem grobfahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
5.3.
5.3.1. Der Schadenersatz kann ermessensweise - nach Recht und Billigkeit (vgl. Art. 4 ZGB; BGE 128 III 390 E. 4.5 mit Hinweis) - herabgesetzt werden, wenn eine grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse, wie die Missachtung elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs, für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal war (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR; BGE 122 V 185 E. 3c; Urteil 9C_851/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei steht dem kantonalen Versicherungsgericht ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 130 III 182 E. 5.5.2). In Bezug auf die Begründung von Ermessensentscheiden dieser Art gelten indessen erhöhte Anforderungen. Fehlt eine solche oder ist sie mangelhaft, übt das Bundesgericht sein Ermessen frei ("ohne Zurückhaltung") aus (BGE 131 III 26 E. 12.2.2; Urteil 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 3).
5.3.2. Das kantonale Gericht hat diesbezüglich lediglich festgehalten, es sei kein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht pauschal ein "pflichtwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Beitragsveranlagung und die lange Untätigkeit beim Beitragsinkasso" geltend, ohne nachvollziehbar darzulegen, worin das pflichtwidrige Verhalten konkret bestanden haben soll. Aktengemäss hat die Beschwerdegegnerin bereits im Mai 2013 erstmals Inkassomassnahmen eingeleitet und auch in den folgenden Jahren regelmässig versucht, auf dem Schuldbetreibungsweg die ausstehenden Zahlungen einzutreiben. Die laufenden Beiträge wurden der B.________ GmbH mehrmals jährlich in Rechnung gestellt. Ein pflichtwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin ist, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, nicht zu erkennen.
6.
6.1. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin hätte ihre Ansprüche im Konkursverfahren gemäss Art. 754 OR geltend machen müssen, wonach bei Aktiengesellschaften der Verwaltungsrat und die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern für den durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen entstandenen Schaden haften. Die Schadenersatzforderung gemäss Art. 52 AHVG sei rechtsmissbräuchlich, wenn auf die Geltendmachung der Ansprüche im Konkursverfahren verzichtet werde.
6.2. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass Art. 754 OR lediglich die Haftungsgrundlage für Schadenersatzansprüche gemäss Art. 52 AHVG (BGE 114 V 213 E. 3) und keine eigene Basis für eine Klage bildet. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, korrekt.
7.
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil, E. 3.2, zum Schluss, dass die Forderung noch nicht verjährt sei, da die Verlustscheine am 26. Februar und 13. April 2018 ausgestellt und die Schadenersatzverfügung am 14. Januar 2020, und damit weniger als drei Jahre später, erlassen worden seien. Der Beschwerdeführer erhebt zwar die Verjährungseinrede, begründet diese jedoch nicht und legt auch nicht dar, dass die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz nicht korrekt seien. Auf den Antrag ist nicht einzugehen.
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 318'132.50 bejaht.
9.
Mit diesem Urteil wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung - welches im Übrigen in der Beschwerdeschrift nicht begründet wurde - gegenstandslos.
10. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Januar 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Bögli