Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_785/2023
Urteil vom 15. Januar 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Basel-Stadt und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 18. Oktober 2023 (VD.2023.29 / VD.2023.30).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Dezember 2023 (Poststempel) gegen das Urteil vom 18. Oktober 2023, mit welchem das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht die von A.________ gegen zwei Abschreibungsverfügungen der Steuerrekurskommission Basel-Stadt vom 24. Januar 2023 erhobenen Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) abwies, soweit es darauf eintrat,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass im angefochtenen Urteil einzig darüber zu befinden war, ob die Steuerrekurskommission Basel-Stadt die vom Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer für das Jahr 2017 zu Recht mangels fristgerechter Zahlung der geforderten Kostenvorschüsse als dahingefallen abgeschrieben hatte (Verfügungen vom 24. Januar 2023), welche Frage die Vorinstanz bejahte,
dass der Beschwerdeführer sich auch nicht ansatzweise mit diesem (den alleinigen Verfahrensgegenstand bildenden) Aspekt auseinandersetzt,
dass er sich in seiner Eingabe stattdessen materiell zur Steuerveranlagung des Jahres 2017 äussert und verschiedene, mit dem vorliegenden Verfahren in keinem Zusammenhang stehende Vorwürfe gegenüber der Verwaltung erhebt,
dass seine Ausführungen damit an der Sache vorbeizielen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Januar 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann