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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_685/2024  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt St. Gallen, 
Rathaus, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Kantonales Untersuchungsamt, 
Erster Staatsanwalt Christoph Ill, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 21. November 2024 (AK.2024.483-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 18. September 2024 erstattete A.________ beim Kantonalen Untersuchungsamt Strafanzeige gegen nicht näher bezeichnete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt St. Gallen, insbesondere Angestellte der Tagesbetreuung Gerbeweg, sowie gegen ebenfalls nicht spezifizierte Bauunternehmen und Lieferanten. Anlass für die Strafanzeige bildete der Fund von Asbestfasern in der Tagesbetreuung Gerbeweg. A.________ warf den angezeigten Personen und Unternehmen die Gefährdung des Lebens der in der Einrichtung betreuten Kinder vor. 
Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 21. November 2024 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt St. Gallen. In Bezug auf die angezeigten Bauunternehmen und Lieferanten führte sie kein Ermächtigungsverfahren durch, da es sich bei diesen weder um Behördenmitglieder noch um Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden handle. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 27. November 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 21. November 2024. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid detailliert begründet, wieso unter den gegebenen Umständen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der vom Beschwerdeführer angezeigten Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt St. Gallen im Sinne des Straftatbestands der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) zu verneinen seien. Sie hat weiter festgehalten, es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass die betreffenden Personen ein Vergehen gemäss Art. 60 lit. e in Verbindung mit Art. 29 USG (SR 814.01) begangen haben könnten, fehle es doch schon am geforderten Vorsatz der Missachtung entsprechender bundesrätlicher Verordnungsvorschriften. Auch sonst lägen keine relevanten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der angezeigten Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt St. Gallen vor. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diese Personen sei deshalb nicht zu erteilen.  
Der Beschwerdeführer rügt zwar sinngemäss, die Vorinstanz habe die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt St. Gallen zu Unrecht verweigert. Dass dem so wäre bzw. die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, indem sie die Ermächtigung nicht erteilt hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen jedoch nicht. Er setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht näher und sachgerecht auseinander. Er begnügt sich im Wesentlichen damit, die Notwendigkeit einer Strafuntersuchung zu behaupten sowie den angefochtenen Entscheid als grundlegenden rechtlichen Prinzipien und dem öffentlichen Interesse widersprechend zu kritisieren bzw. gegen die Vorinstanz verschiedene, nicht weiter substanziierte Vorwürfe, namenlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Missachtung des öffentlichen Interesses und des Kindeswohls, zu erheben. Konkrete Anhaltspunkte für allfällige strafrechtliche Verfehlungen der angezeigten Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt St. Gallen legt er jedoch nicht ansatzweise dar. Soweit seine Vorbringen nicht von vornherein an der Sache vorbeigehen, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur