Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_732/2024
Urteil vom 15. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Radio- und
Fernsehgesellschaft SRG SSR,
Giacomettistrasse 1, 3006 Bern,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Hanhart,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 20. September 2024 (OG.2023.00063).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR) ist ein Verein, der Radio- und Fernsehprogramme veranstaltet und andere publizistische Angebote gemäss dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (SR 784.40) und der Konzession des Bundes erbringt. Eine Unternehmenseinheit der SRG SSR ist die SWI swissinfo.ch. Sie verbreitet laut der Konzession und einer Leistungsvereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein publizistisches Angebot für das Ausland, dies in Gestalt eines mehrsprachigen Online-Dienstes.
A.b. Die A.________ AG ist eine Aktiengesellschaft, die Schokoladeprodukte, Confiserie- und Backwaren sowie ähnliche Erzeugnisse herstellt und diese Produkte in der Schweiz sowie in verschiedenen anderen Ländern wie Deutschland, Österreich, Grossbritannien, den USA, Kanada und China vertreibt.
B.
B.a. Am 25. April 2021 veröffentlichte die SRG SSR auf der Homepage www.swissinfo.ch einen Bericht in englischer Sprache mit dem Titel "Foreign ministry drops B.________ and other controversial sponsors". Grundlage für diesen Bericht, der auch in japanischer, russischer und arabischer Sprache publiziert wurde, bildete der Entscheid des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), seine Liste von privatwirtschaftlichen Partnern von 83 im Jahr 2020 auf 36 im Jahr 2021 zu kürzen. Im Bericht wurde unter anderem die A.________ AG namentlich erwähnt. Die A.________ AG erachtet gewisse Passagen im fraglichen Bericht als persönlichkeitsverletzend; bestimmte Aussagen entsprächen nicht den Tatsachen und seien ruf- und geschäftsschädigend. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 forderte sie die SRG SSR deshalb auf, diese Aussagen aus dem Bericht zu löschen und deren Verbreitung künftig zu unterlassen. Am 28. Mai 2021 leitete sie bei der Schlichtungsbehörde des Kantons Glarus zudem ein Schlichtungsverfahren gegen die SRG SSR ein.
B.b. In der Folge passte die SRG SSR den Bericht teilweise an und strich die Aussage, dass das EDA seine Sponsorenvereinbarung mit der A.________ AG aus Reputationsbedenken beendet habe, aus dem Vorspann des Berichts. Die weiteren beanstandeten Passagen beliess die SRG SSR hingegen unverändert im Bericht stehen. Es handelt sich um folgenden Text aus dem zweiten Teil des Berichts unter dem Zwischentitel "Weapons and chocolate".
"The government has cut its list of private sector partners from 83 last year to 36, the C.________ reported.
Other companies affected by the stricter sponsorship practices include arms manufacturer - and official supplier to the Swiss army - D.________ and chocolate maker A.________, whose chief executive is an evangelical Christian and opposes same-sex marriage and a woman's right to have an abortion. E.________ dropped A.________ last year.
Two years ago A.________ sponsored a "Soirée Suisse" at the Swiss embassy in Paris.
'If Switzerland's image suffers, its prosperity also suffers,' F.________ said".
C.
C.a. Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren reichte die A.________ AG am 16. Dezember 2021 beim Kantonsgericht Glarus eine Klage ein und verlangte, die SRG SSR zu verpflichten, auch die weiteren beanstandeten Aussagen aus dem fraglichen Bericht zu löschen. Weiter beantragte sie festzustellen, dass die SRG SSR sie durch den Bericht widerrechtlich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt habe, und das Urteilsdispositiv zu veröffentlichen.
C.b. Mit Urteil vom 14. September 2023 hiess das Kantonsgericht die Klage gut. Es stellte fest, dass die SRG SSR die A.________ AG durch den erwähnten Bericht in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt habe, und verpflichtete die SRG SSR unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall, gewisse Passagen des Berichts in allen vorhandenen Sprachversionen zu löschen bzw. löschen zu lassen und das Urteilsdispositiv gut sichtbar während dreissig Tagen auf der Internetseite www.swissinfo.ch zu veröffentlichen und mit dem korrigierten Bericht zu verlinken.
C.c. Die von der SRG SSR erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Glarus ab. Dieses Urteil datiert vom 20. September 2024 und wurde der SRG SSR am 25. September 2024 eröffnet.
D.
D.a. Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2024 wendet sich die SRG SSR (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 18. November 2024.
D.b. Vom Bundesgericht dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern, beantragt die A.________ AG (Beschwerdegegnerin), die Beschwerde abzuweisen (Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2025). Das Kantonsgericht erklärt mit Schreiben vom 3. September 2025, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid beschlägt den Schutz der Persönlichkeit ( Art. 28 und 28a Abs. 1 ZGB ). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a). Die Vorinstanz ist ein oberes Gericht. Sie hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Ihr Entscheid lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde steht demnach offen.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Entsprechend genügen blosse Verweise auf die den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 133 II 396 E. 3.2). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt überdies das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2).
2.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 145 III 49 E. 3.3; 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2).
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
3.
Die Auseinandersetzung dreht sich zunächst um die Frage, wie die zitierten Textpassagen (s. Sachverhalt Bst. B.b) zu verstehen sind.
3.1.
3.1.1. Die Vorinstanz erklärt, der Titel "Foreign Ministry drops B.________ and other controversial sponsors" laute übersetzt, dass das EDA B.________ und andere umstrittene Sponsoren fallengelassen habe. Im Vorspann des Berichts werde präzisiert, dass das EDA die Sponsorenverträge mit Dutzenden von Unternehmen inklusive B.________ aufgrund von Reputationsbedenken beendet habe. Der erste Teil des Berichts gehe vor allem auf das Rohstoffunternehmen B.________ ein. Dabei werde F.________, der (damalige) Leiter von G.________, dahingehend zitiert, dass Rohstoffabbau derzeit so kontrovers sei, dass eine Partnerschaft mit B.________ keinen positiven Image-Transfer begründen könne. Anlass zum vorliegenden Rechtsstreit gibt laut Vorinstanz der zweite Teil des Berichts nach dem Zwischentitel "Weapons and chocolate" (s. Sachverhalt Bst. B.b). Zwischen den Parteien sei zunächst umstritten, wie die beiden Aussagen "Other companies affected by the stricter sponsorship practices include arms manufacturer [...] D.________ and chocolate maker A.________, whose chief executive is an evangelical Christian and opposes same-sex marriage and a woman's right to have an abortion." und "E.________ dropped A.________ last year." zu verstehen seien. Hierfür sei auf den objektiven Wahrnehmungshorizont eines Durchschnittslesers abzustellen, hier einer an der Schweiz interessierten, im Ausland lebenden Person, namentlich eines Auslandschweizers, und seien die strittigen Aussagen unter den konkreten Umständen, wie etwa dem Rahmen der Presseäusserung, zu würdigen.
3.1.2. Was den mit "Other companies affected..." beginnenden Satz angeht, pflichtet das Obergericht dem Kantonsgericht darin bei, dass nicht nur isoliert auf den Wortlaut abzustellen sei, sondern auch Titel und Vorspann des Berichts sowie gewisse weitere Textpassagen miteinbezogen werden müssten. Hier ergebe sich aus dem Titel des Berichts, dass das EDA B.________ und andere umstrittene Sponsoren habe fallenlassen. Damit übereinstimmend stehe im Vorspann, dass das EDA Sponsorenverträge mit Dutzenden von Unternehmen aufgrund von Reputationsbedenken beendet habe. Der Durchschnittsleser erwarte deshalb nach dem Lesen des Titels und des Vorspanns, dass der Bericht von diesen vom EDA fallengelassenen Unternehmen handele. Diese Erwartung werde im ersten Teil des Berichts, der die Gründe für die Beendigung der Zusammenarbeit mit B.________ beschreibe, erfüllt. Im zweiten Teil nach dem Zwischentitel "Weapons and chocolate" (übersetzt "Waffen und Schokolade") werde zunächst erwähnt, dass das EDA die Liste seiner privatwirtschaftlichen Partner von 83 im letzten Jahr auf 36 gekürzt habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin werde das im Titel angekündigte Thema somit nicht ausgeweitet; vielmehr nehme der zweite Teil explizit auf die Aussage im Titel und im Vorspann des Berichts Bezug, wonach das EDA Sponsorenverträge mit Dutzenden von Unternehmen aufgrund von Reputationsbedenken beendet habe. Der Durchschnittsleser ahne somit nicht, dass der unmittelbar darauffolgende Satz nicht mehr vom Titel und Thema des Berichts erfasst sein sollte, auch wenn er in einem neuen Abschnitt stehe. Vielmehr denke er, dass auch der besagte zweite Teil des Berichts von diesem Thema erfasst sei und darin - nebst der bereits im ersten Teil erwähnten B.________ - weitere Unternehmen genannt würden, die das EDA aufgrund seiner verschärften Sponsoring-Praxis fallengelassen habe. Dabei deute der einprägsame Zwischentitel bereits an, aus welchen Branchen diese weiteren betroffenen Unternehmen stammen. Gestützt auf diese Erwägungen schliesst sich das Obergericht der erstinstanzlichen Beurteilung an, wonach ein Durchschnittsleser den Satz "Other companies affected..." so verstehe, dass darin "andere" im Sinne von "weitere" Unternehmen genannt würden, die ebenfalls von dieser strengeren Sponsoren-Praxis des EDA betroffen seien. Das Wort "other" markiere im gegebenen Kontext keinen Gegensatz zwischen der B.________, der D.________ und der Beschwerdegegnerin. Zudem erwähne der Bericht als strengere Sponsoren-Praxis einzig das Streichen von der Liste der privatwirtschaftlichen Sponsoren. Andere strengere Sponsoren-Praktiken, von denen die Beschwerdegegnerin hätte betroffen sein können, seien nicht aufgeführt. Im Ergebnis verstehe ein Durchschnittsleser den fraglichen Satz deshalb dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin wie die B.________ und die D.________ von der Sponsorenliste des EDA gestrichen und vom EDA als Sponsorin fallengelassen worden sei. Diese Aussage werde mit der Angabe verbunden, dass der CEO der Beschwerdegegnerin ein evangelikaler Christ sei, der gegen die gleichgeschlechtliche Ehe und das Recht der Frau auf Abtreibung sei. Der Durchschnittsleser vermute daher, dass das EDA die Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin wegen dieser Haltung ihres CEOs aus Reputationsbedenken beendet habe.
3.1.3. Anschliessend befasst sich der angefochtene Entscheid mit der Aussage "E.________ dropped A.________ last year", insbesondere mit dem Verb "to drop". Gestützt auf zwei von der Beschwerdeführerin eingereichte Wörterbuchauszüge erklärt das Obergericht, das Wort "dropped" sei entsprechend seiner primären Bedeutung als "fallenlassen" zu verstehen. Der Satz sei von einem Durchschnittsleser im vorliegenden Kontext somit dahingehend zu verstehen, dass die E.________ die Beschwerdegegnerin letztes Jahr habe fallenlassen. Ein solches "Fallenlassen" gehe weiter als die bloss wertneutrale Beendigung eines Vertragsverhältnisses und deute darauf hin, dass sich ein negativer Vorfall zwischen den Vertragsparteien ereignet habe, woraufhin die eine Vertragspartei sofort entsprechend reagiert und den Vertrag aktiv vorzeitig gekündigt habe. Die Vorinstanz erinnert daran, dass die Beschwerdeführerin das Wort "drops" schon im Titel des streitigen Berichts verwende und der Ausdruck von den Durchschnittslesern auch dort in dem Sinn verstanden werde, dass das EDA B.________ und andere kontroverse Sponsoren aus Reputationsbedenken habe "fallenlassen". In diesem Kontext gehe die Beschwerdegegnerin daher zu Recht davon aus, dass die fragliche Aussage den Eindruck erwecke, die E.________ habe, wie später auch das EDA, eine bestehende Zusammenarbeit aktiv einseitig beendet, weil sie aufgrund der Ansichten des CEOs von ihr, der Beschwerdegegnerin, einen Reputationsschaden befürchtet habe. Dieser Eindruck werde durch das am Schluss des Berichts eingefügte Zitat von F.________ verstärkt, wonach der Wohlstand der Schweiz leide, wenn ihre Reputation leide. Zuletzt weist das Obergericht darauf hin, dass auch der Durchschnittsleser unterscheide, ob ein befristeter Vertrag ordentlich durch Zeitablauf von sich aus ausgelaufen sei oder die eine Partei den Vertrag aufgrund eines negativen Vorfalls aktiv vorzeitig aufgelöst habe und die andere Vertragspartei habe fallenlassen. So entspreche es einem allgemein bekannten Grundsatz, dass Verträge grundsätzlich einzuhalten seien und nur aus aussergewöhnlichen Gründen vorzeitig beendet werden könnten.
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche Anwendung von Art. 28 ZGB. Sie wirft der Vorinstanz vor, von einem qualifiziert falschen Textverständnis auszugehen und die Bedeutung des englischen Wortlauts im Widerspruch zum üblichen Sprachgebrauch unzulässig zu verengen. Aus dem Kontext würden Bedeutungen in die Formulierung hineininterpretiert, die dem Verständnis des Durchschnittslesers fern lägen und für ihn keine Relevanz hätten. An dieser "konstruierten falschen Lesart" lasse die Vorinstanz dann zu Unrecht den Wahrheitsbeweis zur Rechtfertigung eines öffentlichen Informationsinteresses scheitern.
3.2.2. Was den mit "Other companies affected..." beginnenden Satz angeht, beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass das Obergericht seine Lesart nicht auf den Wortlaut, sondern ausschliesslich auf (vermeintliche) Bezüge zu vorangehenden Absätzen, zum Vorspann und zum Titel im Kurzbeitrag stütze. Die Beschwerdeführerin präsentiert ihre deutsche Übersetzung des Textes und insistiert, dass die Umschreibung "affected by the stricter sponsorship practices" ("von den strengeren Sponsorenpraktiken betroffen") klar offen formuliert sei und das Wort "Sponsorenpraktiken" im Plural beinhalte. Die Formulierung lasse ausdrücklich offen, ob die Beschwerdegegnerin auf einer jährlich erstellten Sponsoringliste des EDA aufgeführt war, ob sie von dieser Liste gestrichen wurde und wenn ja, welche Auswirkungen dies für eine künftige Zusammenarbeit hätte. Somit sei es nicht statthaft, die Bedeutung aus Sicht des Durchschnittslesers entgegen dem Wortlaut so weit zu verengen, dass das Betroffensein der Beschwerdegegnerin zwingend als Streichung von einer Liste privatwirtschaftlicher Partner zu verstehen sei. Im Gegenteil werde mit dem Satzbeginn "andere Unternehmen" eine neue Information vom vorangehenden Satz abgegrenzt, der die Zahl der von der Liste gestrichenen Unternehmen enthalte. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn "other" im Sinne von "weitere" verstanden würde, denn bei einer abschliessenden numerischen Aufzählung im vorangehenden Satz seien "andere" und "weitere" gleichzusetzen und würden den folgenden Satz eindeutig abgrenzen.
In der Folge erläutert die Beschwerdeführerin, weshalb sich eine engere Bedeutung der Formulierung "von den strengeren Sponsorenpraktiken betroffen" auch nicht aus dem Kontext ableiten lasse. Die Vorinstanz setze die in der streitgegenständlichen Passage relevanten "other companies" mit den im Titel erwähnten "other controversial sponsors" gleich und gehe davon aus, dass der Sachverhalt betreffend die im Titel genannten Unternehmen auch für alle anderen im Artikel erwähnten Unternehmen gelte. Das sei sprachlogisch falsch, verkenne die beschriebene Funktion des Wortes "andere" und offenbare inhaltlich ein selektives Verständnis des Kurzbeitrags. "Foreign Ministry drops B.________ and other controversial sponsors" bedeute, dass nebst B.________ andere Unternehmen von der Liste gestrichen wurden oder auf andere Art nicht mehr in Betracht gezogen werden, während die Formulierung "Other companies affected by the stricter sponsorship practices..." unmittelbar nach der Erwähnung der Anzahl gestrichener Sponsoren bedeute, dass sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Betroffenheit durch die restriktiveren Sponsorenpraktiken von den aus der Liste gestrichenen Unternehmen unterscheide. Im zweiten Teil des Kurzbeitrags erfolge keine und schon gar keine explizite Bezugnahme auf Titel oder Vorspann. Sämtliche Informationen betreffend die Beschwerdegegnerin fänden sich im neuen Absatz ab "Other companies affected..."; damit werde sprachlich und typographisch signalisiert, dass jetzt ein eigenes kleines Thema folge. Dass in der Tagesberichterstattung und in kurzen Nachrichtentexten wie dem vorliegenden nicht alle Formen der strikteren Sponsorenpraktiken und nicht alle konkreten Auswirkungen der geänderten Praxis für verschiedenste Unternehmen einzeln dargestellt werden können, sei auch der Grund, weshalb für die Beschwerdegegnerin die offene Formulierung "betroffen" ("affected") gewählt worden sei. Bei korrektem Verständnis sei der streitige Text so zu verstehen, dass die Beschwerdegegnerin durch die strengeren Sponsoringpraktiken des EDA in einer nicht definierten Weise betroffen ("affected") sei; die Lesart der Vorinstanz stelle eine unzulässige Begriffsverengung und Überinterpretation dar. Wenn schon müsste der Durchschnittsleser die Passage aufgrund des Kontextes dahingehend interpretieren, dass die Beschwerdegegnerin von keiner Sponsorenliste gestrichen worden sei.
Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich, behauptet zu haben, dass die Formulierung "Other companies affected..." isoliert und losgelöst von ihrem Gesamtzusammenhang verstanden werden müsse; sie habe ausführlich zur kontextualen Auslegung Stellung genommen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um einen Nachrichtentext handle, der linear Informationen aneinanderreihe und sich damit von anderen Textgattungen wie z.B. juristischen Fachartikeln oder Reportagen unterscheide. Dem Obergericht wirft die Beschwerdeführerin vor, ihre Ausführungen zur sprachlogischen, systematischen und textgattungsbezogenen Auslegung weitgehend unerwähnt und unberücksichtigt zu lassen und damit seine Begründungspflicht zu verletzen.
3.2.3. Der Beschwerde zufolge verfälscht das Obergericht auch die Bedeutung des Satzes "E.________ dropped A.________ last year". Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Überinterpretation vor, die sich weder aus der Bedeutung des Verbs "to drop" noch aus dem Kontext ableiten lasse. Schon systematisch sei es falsch, "to drop" mit "fallenlassen" zu übersetzen, alle anderen Bedeutungen zu ignorieren und das Verständnis des englischsprachigen Durchschnittslesers gestützt auf diese deutsche Übersetzung zu ermitteln. Unter Hinweis auf die Ausführungen in ihrer Berufung bestreitet die Beschwerdeführerin, dass aus dem Wortlaut von "to drop" auf das Element eines negativen vorangehenden Vorfalls zwischen den Parteien geschlossen werden könne. Anhand von Beispielen aus englischsprachigen Medien zeigt sie auf, dass dieses verengte Verständnis der Vorinstanz der tatsächlichen Verwendung von "to drop" in der Praxis widerspreche. Das Verb beinhalte die Beendigung der Zusammenarbeit, unabhängig davon, ob der Beendigung ein negativer Vorfall zwischen den Parteien vorausging und die Zusammenarbeit sofort oder aktiv vorzeitig gekündigt wurde. Die Formulierung "to drop" werde aus Sicht des englischsprachigen Durchschnittslesers unabhängig von den vertragstechnischen Beendigungsmodalitäten verstanden und beinhalte namentlich auch die Nichtverlängerung einer befristeten Zusammenarbeit bei Auslaufen eines Vertrages durch eine Vertragspartei.
Als Nächstes erläutert die Beschwerdeführerin, weshalb sich auch aus dem Kontext nicht ableiten lasse, dass sich zwischen den Vertragsparteien ein negativer Vorfall ereignet habe, woraufhin eine Vertragspartei sofort entsprechend reagiert und den Vertrag aktiv vorzeitig gekündigt habe. Inwiefern diese vermeintlichen Elemente aus Sicht des Durchschnittslesers aus dem Haupttitel des Artikels hervorgehen sollten, sei nicht nachvollziehbar; der Satz "E.________ dropped A.________ last year" sei die einzige Stelle, die sich auf die Beendigung der Zusammenarbeit der E.________ mit der Beschwerdegegnerin als Lieferantin von an Bord verteilter Schokolade beziehe. Dem vorinstanzlichen Hinweis, dass anstelle des Verbs "to drop" das wertneutrale Verb "to end" hätte verwendet werden können, hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass Medien durchaus Wertungen vornehmen können, solange diese aufgrund des Sachverhalts vertretbar sind. Die Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV und die Freiheit der Meinungsäusserung gemäss Art. 10 EMRK würden Medienschaffende darin schützen, in welcher Form sie ein Thema journalistisch umsetzen; dazu gehöre namentlich auch die Entscheidung darüber, welche Formulierungen verwendet und ob darin "wertneutrale oder nicht wertneutrale Wertungen vorgenommen werden". Eine Wertung sei nur dann persönlichkeitsverletzend, wenn sie die Grenzen des Haltbaren sprenge bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lasse oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig mache. Dies sei hier nicht der Fall; eine allfällige negative Wertung, die das Verb "to drop" gegenüber dem Verb "to end" beinhalte, sei in jedem Fall nur als leicht negativ zu qualifizieren.
3.3.
3.3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Nach Absatz 2 der zitierten Vorschrift ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (s. ausführlich BGE 144 III 1 E. 4.4; 136 III 410 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.3.2. Die Persönlichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile (vgl. BGE 138 III 641 E. 4.1.1-4.1.3). Die Verletzung kann sich aus einzelnen Behauptungen oder Passagen eines Medienberichts, aus dem Zusammenhang einer Darstellung oder auch aus dem Zusammenspiel mehrerer Meldungen ergeben (BGE 147 III 185 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Ein Text ist nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, unter Berücksichtigung der besonderen Wirkung von Titeln und Untertiteln, der grafischen Gestaltung und der beigefügten Bilder (Urteil 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 6.4.3 mit Hinweisen). Wie für jede Persönlichkeitsverletzung gilt auch für die Beeinträchtigungen der Persönlichkeit durch Informationstätigkeiten der Medien, dass das rechtserhebliche Verhalten eine gewisse Intensität erreichen muss, so dass ein eigentliches "Eindringen" vorliegt. Für die Beurteilung des Eingriffes in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welchen Gesamteindruck die Wortberichterstattung vermittelt, muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt werden (BGE 126 III 209 E. 3a). Dessen Eindruck und Verständnis einer Presseäusserung behandelt das Bundesgericht nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung (BGE 147 III 185 a.a.O. mit Hinweisen). Bei der Beurteilung dieser Rechtsfragen steht dem Sachrichter ein gewisser Spielraum zu. In solche Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur unter den eingangs erörterten Voraussetzungen ein (s. vorne E. 2.2).
3.3.3. Im Zusammenhang mit der (schriftlichen) Wortberichterstattung ist zu beachten, dass Leser den ausführlichen (Haupt-) Text eines Medienberichts oft nicht in allen Einzelheiten von A bis Z durchlesen, sondern ihre Aufmerksamkeit vor allem oder gar ausschliesslich den Schlagzeilen, Unter- und Zwischentiteln oder Bildlegenden zuwenden. Dies gilt in besonderem Mass für die Art und Weise, wie Medienberichte für die Veröffentlichung auf Onlineportalen aufbereitet und von der Leserschaft über diese Kanäle konsumiert werden. Auch dieser Umstand ist - als allgemeine Erfahrungstatsache - zu berücksichtigen, wenn zur Beurteilung steht, wie ein Durchschnittsleser den fraglichen Bericht wahrnimmt. Entsprechend können durchaus auch einzelne Bestandteile eines Presseerzeugnisses für sich allein betrachtet persönlichkeitsverletzend sein, soweit nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass die fraglichen Elemente mitunter losgelöst von den übrigen Inhalten zur Kenntnis genommen werden. Beschränkt sich die zu erwartende Wahrnehmung aber auf einzelne Teile eines Presseerzeugnisses, so "schrumpft" damit auch der Gesamteindruck des Durchschnittslesers, auf den es nach der Rechtsprechung ankommt, denn diesen Gesamteindruck vermag ein Durchschnittsleser unweigerlich nur aus dem Wahrgenommenen zu gewinnen (BGE 147 III 185 a.a.O. mit Hinweisen).
3.3.4. Im Streit um das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung kommt es nicht darauf an, ob eine behauptete Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch, unvollständig oder ungenau wiedergibt bzw. ob die geäusserte Kritik fundiert ist (vgl. BGE 122 III 449 E. 3a). Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Begründetheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht (vgl. BGE 103 II 161 E. 1c; 91 II 401 E. 3, bestätigt im Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2). Darauf wird zurückzukommen sein.
3.4.
3.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Satz "Other companies affected..." eine Verletzung der Begründungspflicht ausgemacht haben will, sind ihre Reklamationen unbegründet. Gewiss verlangt der in Art. 29 Abs. 2 BV verbürgte Gehörsanspruch, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Behörde braucht sich freilich nicht zu allen Punkten einlässlich zu äussern. Sie darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und muss sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 133 III 439 E. 3.3). Der angefochtene Entscheid hält diesen Vorgaben stand. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen durchaus erkennen, weshalb die fragliche Passage objektiv, das heisst in der Wahrnehmung durchschnittlicher Leserinnen und Leser, im beschriebenen Sinn (s. vorne E. 3.1.2 a.E.) zu verstehen und der erstinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu schützen ist. Ob das Obergericht mit seiner Beurteilung richtig liegt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Rechtsanwendung.
3.4.2. Auch in der Sache vermag die Beschwerdeführerin im Streit um den Satz "Other companies affected..." nichts auszurichten. Dass die Vorinstanz über diesen Satz hinaus weitere Textstellen, den Vorspann sowie Titel- und Zwischentitel berücksichtigt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung (s. vorne E. 3.3.3). Weshalb ein Durchschnittsleser den online veröffentlichten Beitrag entsprechend den Schilderungen in der Beschwerde in all seinen Facetten analysieren und verschiedene mögliche Lesarten gegeneinander abwägen sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und angesichts des gegebenen Formats auch nicht ersichtlich: Nachdem es sich beim streitgegenständlichen Medienerzeugnis weder um einen ausführlichen Hintergrundartikel noch um eine anspruchsvolle Analyse, sondern um einen Kurzbericht handelt, ist nicht damit zu rechnen, dass sich die durchschnittliche Leserschaft in dessen Wahrnehmung um sprachliche Feinheiten kümmert. Von daher geht der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Entscheid auf einem selektiven Verständnis des Kurzbeitrags beruhe, ins Leere. Die Art und Weise, wie die Vorinstanz den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers beurteilt, ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon beschränkt sich auch die Beschwerdeführerin nicht auf den Wortlaut des streitgegenständlichen Satzes, wenn sie detailreich erläutert, weshalb der Satz vom Titel und ersten Teil des Berichts abzugrenzen sei.
Zum Scheitern verurteilt sind auch die Anstrengungen der Beschwerdeführerin, den streitgegenständlichen Satz als vom ersten Teil des Berichts abgegrenzt darzustellen. Wie auch die Beschwerdegegnerin zu Recht betont, ist sowohl im Titel als auch im Vorspann des Kurzberichts, die als erstes zur Kenntnis genommen werden, von "other controversial sponsors" bzw. "dozens of companies" die Rede. Indem diese Textstellen als betroffenes Unternehmen lediglich B.________ namentlich erwähnen, wecken sie die Neugier der Leserinnen und Leser darauf, welche Unternehmen sonst noch von der Beendigung der Sponsoringverträge betroffen sind. Einen ersten Anhaltspunkt und zugleich einen Ansporn zum Weiterlesen liefert der Zwischentitel "Weapons and chocolate", der die Leserinnen und Leser zum darunterstehenden Text und damit zur Beschwerdegegnerin führt. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, dass die umstrittene Formulierung keine Einzelheiten zu den Auswirkungen der Massnahmen des EDA enthalte und offenlasse, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdegegnerin von diesen Massnahmen betroffen ist. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will, trifft es nicht zu, dass der Satz "Other companies affected..." keinen Bezug zum Titel, Vorspann und ersten Teil des Artikels herstellt. Denn als "stricter sponsorship practices" nennt der Bericht abgesehen von der Beendigung von Sponsoringverträgen und der Streichung von der Liste privatwirtschaftlicher Partner keine Massnahmen, von denen die Beschwerdegegnerin hätte betroffen sein können. Dass ein Leser bei der Lektüre des Satzes auf Anhieb an die im Artikel bereits erwähnten Massnahmen des EDA denkt, hat insbesondere auch mit der Verwendung des bestimmten Artikels ("
the stricter sponsorship practices") zu tun. Diese Ausdrucksweise verstärkt den Eindruck, dass es auch unter dem Zwischentitel "Weapons and chocolate" ausschliesslich um
die strengeren Sponsoringpraktiken geht, von denen bereits die Rede war. Entsprechend überzeugt auch die These der Beschwerdeführerin nicht, wonach die Beschwerdegegnerin - in Abgrenzung zur Beendigung von Sponsoringverträgen oder der Streichung von der Sponsorenliste - in einer "nicht definierten Weise" von Massnahmen des EDA betroffen sei. Nach alledem ist die vorinstanzliche Beurteilung, wie der Satz "Other companies affected..." von einem Durchschnittsleser verstanden wird, nicht zu beanstanden.
3.4.3. Was den Satz "E.________ dropped A.________ last year" angeht, ist vorweg daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin nicht zu hören ist, soweit sie zur Begründung ihrer diesbezüglichen Beanstandungen auf ihre Berufungsschrift verweist (s. vorne E. 2.1). Sodann täuscht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie der Vorinstanz die Aussage unterstellt, dass von der Verwendung des Verbs "to drop" auf einen negativen Vorfall geschlossen werden könne, welcher der Beendigung der Zusammenarbeit voranging. Im angefochtenen Entscheid ist nicht davon die Rede, dass "to drop" (in einem absoluten Sinn) ein negatives Ereignis impliziert, sondern davon, dass dieses Verb auf einen negativen Vorfall "hindeutet", der eine Vertragspartei zur vorzeitigen Vertragsbeendigung bewegte. Die vorinstanzliche Einschätzung, dass das Verb "to drop" bzw. "fallenlassen" (im übertragenen Sinn) weiter gehe als die wertneutrale Beendigung eines Vertragsverhältnisses, ist nicht zu beanstanden. Unter den zahlreichen Bedeutungen, die das Zeitwort "to drop" in der englischen Sprache als transitives Verb je nach Kontext haben kann, fallen im hier gegebenen Kontext diejenigen in Betracht, die sich mit "verlassen" oder "aufgeben" ("abandon"), "nicht weiterverfolgen ("cease to continue or pursue"), "nichts mehr zu haben wollen mit" ("give up association with"), "ausschliessen" oder "als unbrauchbar beiseitelegen" ("discard") übersetzen lassen (vgl. Shorter Oxford English Dictionary, 6. Aufl. 2007, Bd. I, S. 767; Langenscheidt Online Wörterbuch, Englisch-Deutsch). In welcher Nuance das Verb "to drop" für sich genommen im streitgegenständlichen Satz zu verstehen ist, kann aber letztlich genauso offenbleiben wie die Frage, ob allein die Verwendung dieses Verbs eine negative Wertung vermittelt. Denn entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will, liegt die Vorinstanz durchaus nicht falsch, wenn sie die negative Konnotation des Satzes in der Wahrnehmung durchschnittlicher Leserinnen und Leser aus dem Haupttitel des Artikels herleitet. Dass der Nachrichtentext an keiner anderen Stelle auf die Beendigung der Zusammenarbeit der E.________ mit der Beschwerdegegnerin zu sprechen kommt, tut dabei nichts zur Sache. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Haupttitel das Verb "to drop" auf das Objekt "controversial sponsors" ("umstrittene Sponsoren") bezieht. Dass diese Verbindung von Verb und Objekt die (aufgegebenen, nicht weiter verfolgten oder beiseite gelassenen) Sponsoren in einem ungünstigen Licht erscheinen lässt, stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede. Ebenso wenig zeigt sie auf, inwiefern das Obergericht sein Ermessen bundesrechtswidrig ausübt, wenn es zum Schluss kommt, dass diese im Haupttitel vermittelte negative Bedeutung des Verbs "to drop" auf den gesamten Nachrichtentext ausstrahlt und im Wahrnehmungshorizont eines Durchschnittslesers bis zur Lektüre des Satzes betreffend die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdegegnerin und der E.________ nachwirkt.
Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Obergericht der Auffassung der Beschwerdegegnerin anschliesst, wonach der besagte Satz den Eindruck erweckt, dass die E.________, wie später auch das EDA, eine bestehende Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin aktiv einseitig beendete, weil sie aufgrund der Ansichten des CEOs der Beschwerdegegnerin einen Reputationsschaden befürchtete. Auf die Frage, ob die im Verb "to drop" enthaltene Wertung gegenüber dem Verb "to end" - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - nur als "leicht negativ" zu qualifizieren ist, wird zurückzukommen sein. Dasselbe gilt für die in diesem Kontext erhobene Rüge der Beschwerdeführerin, wonach das Obergericht Art. 17 BV und Art. 10 EMRK verletze, indem es sich in ihre journalistische Entscheidung einmische, welche Formulierungen sie zur Umsetzung eines Themas verwende (s. hinten E. 4.4.3).
4.
In der Folge ist streitig, ob die zwei fraglichen Textstellen (s. Sachverhalt Bst. B.b) die Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin widerrechtlich verletzen.
4.1.
4.1.1. Die Vorinstanz stellt klar, dass die Aussage beginnend mit "Other companies affected..." eine reine Tatsachenbehauptung darstelle, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob die Aussage wahr ist. Der Satz "E.________ dropped A.________ last year" sei ein gemischtes Werturteil, wobei der Aussagekern ebenfalls einer Wahrheitsprüfung zugänglich und deshalb auch diese Aussage auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu prüfen sei. Hierfür obliege die Beweislast in beiden Fällen der Beschwerdeführerin.
4.1.2. Was die erstgenannte Textstelle angeht, müsste die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Entscheid zufolge nicht nur nachweisen können, dass das EDA die Beschwerdegegnerin als Sponsorin fallengelassen, sondern auch, dass sie auf der Liste der privatwirtschaftlichen Partner des EDA gestanden hat. Vorliegend sei jedoch unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf einer solchen Liste des EDA gestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin auch nicht nachweisen könne, dass die durch ihren Bericht vermittelte Aussage den Tatsachen entspreche. Schon aus diesem Grund sei diese Aussage als unwahr zu qualifizieren. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin auch nicht den Wahrheitsbeweis für die von ihr behauptete Tatsache erbracht, dass die Sponsoring-Zusammenarbeit zwischen dem EDA und der Beschwerdegegnerin aufgrund der Negativschlagzeilen zu deren CEO beendet worden sei. Zwar sei unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 Sponsoringpartnerin der "Soirée Suisse" auf der Botschaft in Paris gewesen sei; dass das EDA nicht mehr mit der Beschwerdegegnerin als Sponsoringpartnerin zusammenarbeiten würde, sei hingegen nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz erläutert, weshalb aus F.________s Ausführungen gegenüber der Zeitung C.________ nicht abgeleitet werden könne, dass das EDA damals tatsächlich ein Sponsoringangebot der Beschwerdegegnerin wegen der Negativschlagzeilen zu ihrem CEO ausgeschlagen habe. Hätte die Beschwerdeführerin lediglich die Vermutung äussern wollen, dass aufgrund der Medienmitteilung auch die Beschwerdegegnerin wegen vergangener negativer Medienberichterstattungen von der strengeren Praxis bei der Zusammenarbeit mit Sponsoren betroffen sei, so hätte sie dies entsprechend offenlegen müssen, so der Vorhalt des Obergerichts. Im Unterschied zur Zeitung C.________ habe die Beschwerdeführerin in ihrem Bericht aber nicht zwischen den vom EDA zitierten Aussagen und den daraus gezogenen eigenen Vermutungen unterschieden. Durchschnittsleser und -leserinnen nähmen deshalb an, dass das EDA eine Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin im Moment aufgrund der negativen Berichterstattung über deren CEO ausschliesse. Dies sei durch eine in den Akten liegende E-Mail des EDA jedoch widerlegt. Darin halte das EDA explizit fest, nie gesagt zu haben, dass ein Sponsoring mit der Beschwerdegegnerin nicht in Frage kommt. Die Beschwerdegegnerin habe vor dem Kantonsgericht zudem dargelegt, dass sie in verschiedenen Formen weiter mit dem EDA zusammenarbeitet. Insgesamt sei die erste Instanz deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf das EDA eine unwahre Tatsache über die Beschwerdegegnerin verbreitet habe.
4.1.3. Mit Bezug auf die Aussage "E.________ dropped A.________ last year" kommt die Vorinstanz gestützt auf eine ausführliche Überprüfung der in der Berufung erhobenen Beanstandungen zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe nicht belegen können, dass das Kantonsgericht die vorhandenen Beweise falsch gewürdigt habe. In der Folge sei davon auszugehen, dass der befristet abgeschlossene Vertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der E.________ ordnungsgemäss ausgelaufen ist, die E.________ das zuvor von der Beschwerdegegnerin gelieferte Produkt nicht mehr an Bord führt und aus der Sicht der E.________ bei einer erneuten Ausschreibung nichts gegen eine Mitberücksichtigung der Beschwerdegegnerin spräche. Diese wesentlichen Tatsachen, die den ganzen Sachverhalt in ein anderes Licht rücken würden, verschweige der Bericht der Beschwerdeführerin. Das Kantonsgericht sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Formulierung, wonach die E.________ die Beschwerdegegnerin fallengelassen habe, irreführend und deshalb unwahr ist. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin die Aussage in ihrem Bericht weder als Vermutung noch als Verdacht formuliert habe.
4.1.4. Als "Gesamtbeurteilung" hält das Obergericht fest, dass der Bericht weder bezüglich der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdegegnerin und dem EDA noch hinsichtlich der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdegegnerin und der E.________ zutreffe. Die Beschwerdegegnerin sei weder von der Liste privatwirtschaftlicher Partner des EDA gestrichen noch von der E.________ fallengelassen worden. Diese unzutreffenden Aussagen beträfen wesentliche Teile des Berichts und würden ein spürbar verfälschtes Bild von der Beschwerdegegnerin zeichnen. Ein Durchschnittsleser müsse davon ausgehen, dass sowohl das EDA als auch die E.________ aufgrund der kontroversen Haltung des CEOs der Beschwerdegegnerin so grosse Reputationsbedenken gehabt hätten, dass sie die Zusammenarbeit mit ihr sofort einseitig beendet hätten. Die Beschwerdegegnerin werde dadurch mit den Unternehmen B.________ und D.________ gleichgestellt und - verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt - in ihrem Ansehen empfindlich herabgesetzt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin handele es sich bei den verbreiteten Aussagen nicht um journalistische Ungenauigkeiten, sondern um unwahre Tatsachen, für deren Verbreitung kein Rechtfertigungsgrund vorliege. Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin somit widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt. Sie könne sich auch nicht dadurch entlasten, dass andere Medien ähnlich über die Beschwerdegegnerin berichtet hätten bzw. sie ihren Bericht auf andere Medienbeiträge gestützt habe.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, bei der Prüfung der Widerrechtlichkeit zu verkennen, dass die strittige Passage in ihrem Bericht auf einer aktuellen öffentlichen Behördeninformation basiere. Weil sich Medienschaffende auf öffentliche Aussagen von Behörden verlassen können müssten, sei in der Gerichtspraxis anerkannt, dass solche Informationen unter gewissen Voraussetzungen unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verbreitet werden dürften. Im konkreten Fall würden die umstrittenen Aussagen auf der Stellungnahme von F.________ im Namen des EDA beruhen; dessen Aussagen seien am Tag vor der Publikation des streitigen Berichts in der Zeitung C.________ veröffentlicht und von mehreren Agenturen weiterverbreitet worden. Sowohl F.________ als auch die Agenturen seien als Quellen im Kurzbeitrag genannt; zudem habe das EDA bestätigt, dass die verwendeten Aussagen von F.________, wie sie die C.________ publiziert habe, korrekt seien. Die Beschwerdeführerin folgert, dass sie damit ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sei. In Kurznachrichten zu öffentlichen Aussagen von führenden Departementsvertretern eine weitergehende Überprüfung von Fakten zu fordern, sei unverhältnismässig und mit der Sicherstellung eines ungehinderten Nachrichtenflusses als Kerngehalt der Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit ( Art. 16 und 17 BV ) sowie mit der in Art. 10 EMRK garantierten Freiheit der Meinungsäusserung unvereinbar. Nachdem es sich um ein Thema von öffentlichem Interesse handle, dürften an die Erwähnung von Unternehmen, die von Behörden in einem spezifischen Kontext genannt werden, nicht derart strenge Anforderungen gestellt werden, die dazu führten, dass sich Medien nicht mehr getrauen würden, diese Unternehmen namentlich zu erwähnen oder Aussagen von Behördenmitgliedern zu diesen Unternehmen zu publizieren.
4.2.2. Mit Bezug auf den Satz "Other companies affected..." beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den Tatsachennachweis für Aussagen fordere, die im Kurzbeitrag nicht enthalten seien, und die Widerrechtlichkeit zu Unrecht bejahe. Bei korrektem Verständnis der Formulierung sei ausschliesslich ein Tatsachennachweis dafür zu erbringen, dass die Beschwerdegegnerin durch die strengeren Sponsoringpraktiken des EDA betroffen ("affected") ist. Im Zusammenhang mit den strengeren Sponsoringpraktiken erwähne F.________ neben den Unternehmen, die wegen der betroffenen Branche (Tabak-, Rohstoff- und Rüstungsbranche) nicht für einen positiven Imagetransfer geeignet sind, gegenüber der Zeitung C.________ einzig die Beschwerdegegnerin. Zudem habe F.________ ausdrücklich erklärt, dass das EDA eine Sponsoringpartnerschaft mit der Beschwerdegegnerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt "vertieft prüfen würde", der Grund hierfür die Negativschlagzeilen betreffend den CEO der Beschwerdegegnerin seien und wegen dieser Negativschlagzeilen die Fluggesellschaft E.________ ihre Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin sistiert habe. Das EDA habe diese drei Kernaussagen schriftlich bestätigt. Damit werde die Eignung der Beschwerdegegnerin als Sponsorin thematisiert und für künftige Veranstaltungen öffentlich in Zweifel gezogen. Daran, dass die Beschwerdegegnerin von den strengeren Sponsoringpraktiken des EDA betroffen ist, könne somit "kein vernünftiger Zweifel" bestehen. In der Folge steht für die Beschwerdeführerin fest, dass die Aussagen im Kurzbeitrag zum Thema EDA den Tatsachen entsprechen und ihr nicht entgegengehalten werden könne, dass das (korrekt verstandene) Betroffensein der Beschwerdegegnerin durch die strengeren Sponsoringpraktiken des EDA wegen vergangener negativer Medienberichte als Vermutung hätte bezeichnet werden müssen. Dieses Betroffensein lasse sich direkt aus den Aussagen des EDA ableiten, die als Behördeninformation durch das Medium nicht hinterfragt werden müssten. Entsprechend sei die bundesgerichtliche Praxis zur Verdachtsberichterstattung nicht einschlägig, denn sie, die Beschwerdeführerin, habe im streitgegenständlichen Medienbericht keinen Verdacht geäussert, sondern eine Aussage eines Diplomaten wiedergegeben, die ihrerseits auch keinen Verdacht enthalten habe. Selbst wenn ihr eine Verkürzung oder Verallgemeinerung, allenfalls gar eine Ungenauigkeit vorgeworfen werden könnte, führe dies noch nicht dazu, dass eine Äusserung gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB widerrechtlich ist. Die betroffene Person müsse aus der Sicht des Durchschnittslesers dergestalt in einem falschen Licht gezeigt werden, dass sie im Ansehen verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt empfindlich herabgesetzt wird. Dies ist laut der Beschwerdeführerin angesichts der klar offen gehaltenen Formulierung vorliegend nicht der Fall, selbst wenn zu Unrecht eine Streichung von einer nicht öffentlichen Liste des EDA hineininterpretiert werden sollte.
4.2.3. Auch bezüglich der Beurteilung des Satzes "E.________ dropped A.________ last year" wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, den Tatsachennachweis für Aussagen zu fordern, die im Kurzbeitrag nicht enthalten seien, und die Widerrechtlichkeit zu bejahen. Vorliegend sei unbestritten, dass der Vertrag der E.________ mit der Beschwerdegegnerin geendet habe, weil er von der E.________ nicht verlängert oder nicht weitergeführt worden sei. Ebenso habe F.________ ausdrücklich im Zusammenhang mit der Beschwerdegegnerin und deren Betroffenheit durch die strengere Sponsorenpraxis des EDA unbestrittenermassen öffentlich erwähnt, dass die E.________ ihre Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin nicht weitergeführt habe. Gestützt auf diese Information des EDA sei der Tatsachenkern der Aussage "Swiss International Airlines (E.________) dropped A.________ last year" wahr und zudem durch das öffentliche Informationsinteresse gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB gerechtfertigt. Weiter beteuert die Beschwerdeführerin, vor der Vorinstanz auch den Tatsachennachweis erbracht zu haben, dass die Zusammenarbeit wegen Rückmeldungen von Kunden und Mitarbeitenden der E.________ aufgrund der negativen Berichterstattung zur Beschwerdegegnerin und damit einhergehenden Imagebedenken beendet wurde. Auch dieses allfällige (überinterpretierte) Verständnis wäre damit durch ein öffentliches Informationsinteresse gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB gerechtfertigt.
Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Satzes "E.________ dropped A.________ last year" auf den Standpunkt, dass die Verwendung des Verbs "to drop", selbst wenn ihr deswegen eine Verkürzung oder Ungenauigkeit vorgeworfen werden könnte, noch nicht als Widerrechtlichkeit gelten könne. Aus der Sicht des Durchschnittslesers - eines Nichtjuristen, der sich mehr für die politischen und wirtschaftlichen Zusammenhänge als für vertragliche Beendigungsmodalitäten interessiere - sei die von der Rechtsprechung entwickelte Schwelle einer empfindlichen Herabsetzung nicht erreicht, auch wenn die im Kurzbeitrag gewählte Formulierung von den tatsächlichen Modalitäten der Vertragsbeendigung geringfügig divergiere.
4.3.
4.3.1. Da der Informationsauftrag der Medien nicht erlaubt, tatsachenwidrige (unwahre) persönlichkeitsverletzende Nachrichten zu veröffentlichen, ist deren Verbreitung grundsätzlich nicht gerechtfertigt. An der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes privates oder öffentliches Interesse bestehen. Eine Ausnahme ist beispielsweise dann denkbar, wenn über eine Pressemitteilung einer Polizeibehörde berichtet, die Quelle angegeben und der Bericht selbst nicht kommentiert wird (BGE 126 III 209 E. 3a; zuletzt Urteil 5A_562/2018 vom 22. Juli 2019 E. 4.1.1). Demgegenüber ist die Verbreitung wahrer Tatsachen grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Medien gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 138 III 641 E. 4.1.1 f.). Freilich lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen und kann sich eine vereinfachende Darstellung in einem journalistischen Text im Interesse der Allgemeinverständlichkeit rechtfertigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, dass sie in ihrem Ansehen - verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt - empfindlich herabgesetzt erscheint (BGE a.a.O. E. 4.1.2; 129 III 49 E. 2.2; 123 III 354 E. 2a).
4.3.2. Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie dies beispielsweise in einem gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen - selbst wenn sie auf wahrer Tatsachenbehauptung beruhen - ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht (BGE 138 III 641 E. 4.1.3; 126 III 305 E. 4b/bb mit Hinweisen; s. auch Urteil 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1).
4.3.3. Bei alledem ist zu beachten, dass sich ein Medienunternehmen der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht dadurch entziehen kann, dass es sich darauf beruft, lediglich die Behauptungen eines Dritten originalgetreu wiedergegeben zu haben, denn die Schutzansprüche der verletzten Person richten sich gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt hat (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Leserschaft erweckt wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behauptungen Dritter oder darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebenen Behauptungen selbst unrichtig oder irreführend sind. Ausschlaggebend ist letztlich, ob die Äusserungen, so wie sie der Pressebericht wiedergibt, bei der Leserschaft Vorstellungen hervorrufen, die in für das Ansehen der betroffenen Person wesentlichen Punkten von der wirklichen Sachlage abweichen (BGE 123 III 354 E. 2a).
4.3.4. Den Nachweis, dass bestimmte Tatsachenaussagen der Wahrheit entsprechen, hat nach dem Gesagten der Verletzer zu erbringen, setzt der Rechtfertigungsgrund eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses doch grundsätzlich voraus, dass die behaupteten Tatsachen wahr sind. Die Beurteilung, ob dieser Wahrheitsbeweis gelungen ist, beschlägt eine Tatfrage (vgl. BGE 143 III 297 E. 6.7.1). Auf die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz kann das Bundesgericht nur unter den eingangs erwähnten Voraussetzungen zurückkommen (E. 2.3).
4.4.
4.4.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin damit rechtfertigen zu können meint, dass die streitigen Stellen im Bericht vom 25. April 2021 auf einer öffentlichen Behördeninformation basieren, kann ihr in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden. Zunächst ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern sich aus dem von ihr veröffentlichten Kurzbericht - für den Durchschnittsleser erkennbar - ergibt, dass gerade die hier streitgegenständlichen Passagen auf Äusserungen beruhen, die F.________ gegenüber der Zeitung C.________ machte. Allein daraus, dass der Artikel an zwei Stellen F.________ nennt und das EDA erwähnt, kann nicht gefolgert werden, dass (auch) die hier fraglichen Passagen auf einer Stellungnahme von F.________ "im Namen des EDA" beruhen. In den vorliegend umstrittenen Aussagen betreffend die Beschwerdegegnerin findet sich kein Bezug zu F.________ oder zum EDA. Schon von daher laufen die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ins Leere. Zweitens betrifft die Rechtsprechung, wonach behördliche Informationen ausnahmsweise unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verbreitet werden dürfen, amtliche Pressemitteilungen, über die in den Medien ohne Kommentar unter Angabe der Quelle berichtet wird (s. vorne E. 4.3.1). Dass im fraglichen Artikel der Zeitung C.________ über eine amtliche Pressemitteilung des EDA berichtet wird, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, noch legt sie dar, weshalb die fragliche Praxis auf indirekte Zitate von nicht näher identifizierten Äusserungen anwendbar sein soll, die ein Behördenvertreter gegenüber anderen Medien gemacht hat. Soweit sie in diesem Zusammenhang Art. 10 EMRK ins Spiel bringt, tut die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern diese Konventionsbestimmung sie davon entbindet, eine gegenüber einem anderen Medium getätigte Aussage eines Behördenmitglieds in ihrem eigenen Bericht als solche zu kennzeichnen, und ihr überdies einen Anspruch darauf verschafft, eine dergestalt auf indirektem Weg erlangte Information unbesehen übernehmen und verbreiten zu können (vgl. Urteil des EGMR vom 19. Oktober 2017, Verlagsgruppe Droemer Knaur GmbH & Co. KG gegen Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 35030/13, §§ 44 ff.). Wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt, bleibt es daher beim Grundsatz, dass sich die Beschwerdeführerin der Verantwortung für ihre Berichterstattung nicht mit dem Hinweis darauf entziehen kann, bloss Inhalte eines Dritten wiedergegeben zu haben (s. vorne E. 4.3.3). Inwiefern sich in der Zeitung C.________ veröffentlichte Inhalte F.________ bzw. dem EDA zuordnen lassen, tut nichts zur Sache. Zur Beurteilung steht, was die Beschwerdeführerin selbst über die Beschwerdegegnerin in ihrem Bericht geschrieben hat.
4.4.2. Ihre Argumentation, weshalb der Satz "Other companies affected..." den Tatsachen entspreche und die Vorinstanz den Wahrheitsbeweis zu Unrecht als nicht erbracht ansehe, stützt die Beschwerdeführerin auf das "korrekte Verständnis", auf das sie sich im Streit um die Lesart dieses Satzes beruft (s. vorne E. 3.2.2). Wie gesehen, ist der Beschwerde diesbezüglich kein Erfolg beschieden (s. vorne E. 3.4.2). Es bleibt bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach die Passage dahingehend zu verstehen ist, dass das EDA die Beschwerdegegnerin wegen der Haltung ihres CEOs aus Reputationsbedenken von ihrer Sponsorenliste strich (s. vorne E. 3.1.2). Soweit sich die Beschwerdeführerin zu dieser Erkenntnis äussert, begnügt sie sich mit der Behauptung, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen "angesichts der klar offen gehaltenen Formulierung" nicht erfüllt seien. Allein damit vermag sie im hiesigen Verfahren nichts auszurichten. Die vorinstanzliche Erkenntnis, weshalb sie mit dem fraglichen Satz über die Beschwerdegegnerin eine unwahre Tatsache verbreitet habe, vermag sie auf diese Weise nicht zu erschüttern. Auch gegen die obergerichtlichen Erklärungen, weshalb es sich dabei nicht nur um journalistische Ungenauigkeiten handelt, kommt sie nicht auf. Mit den Erklärungen des Obergerichts, dass die fragliche Aussage wesentliche Teile des Berichts betrifft und die Beschwerdegegnerin mit den Unternehmen B.________ und D.________ gleichgesetzt wird, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
4.4.3. Im Streit um den Wahrheitsgehalt des Satzes "E.________ dropped A.________ last year" lässt das Obergericht die Beschwerdeführerin letztlich daran scheitern, dass der Bericht die vertraglichen Details der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der E.________ und der Beschwerdegegnerin verschweige. Zugleich steht für die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die negative Berichterstattung über die Beschwerdegegnerin der Grund ist, weshalb die E.________ die Zusammenarbeit der Beschwerdegegnerin beendete, und dass sie auch zu Rückmeldungen von Kunden und Mitarbeitern führte (s. vorne E. 4.1.3). Ob das Obergericht das Verständnis des Satzes "E.________ dropped A.________ last year" - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - an diesen belegten Tatsachen
allein hätte messen müssen und die weiteren vorinstanzlichen Erkenntnisse, wonach die E.________ das zuvor von der Beschwerdegegnerin gelieferte Produkt nicht mehr an Bord führe und bei einer erneuten Ausschreibung die Berücksichtigung der Beschwerdegegnerin nicht ausschliesse, gar keine Rolle hätten spielen dürfen, kann indessen offenbleiben. Ebenso wenig braucht sich das Bundesgericht mit der Argumentation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, wonach sich der Durchschnittsleser des streitgegenständlichen Medienberichts mehr für politische und wirtschaftliche Zusammenhänge als für vertragliche Beendigungsmodalitäten interessiere und die mit dem Verb "to drop" vermittelte Botschaft, dass die E.________ die Zusammenarbeit "aktiv" beendet habe (s. vorne E. 3.4.3), nicht schon deshalb als geradezu offensichtlich unwahr gelten könne, weil die E.________ in Tat und Wahrheit lediglich "passiv" davon absah, den befristeten Vertrag zu erneuern oder zu verlängern. Im Streit um den Satz "E.________ dropped A.________ last year" erübrigen sich Erörterungen darüber, ob die Beschwerdeführerin eine unzutreffende Aussage verbreitet und damit von der Beschwerdegegnerin ein spürbar verfälschtes Bild gezeichnet oder sie in ihrem Ansehen unnötig herabgesetzt hat. Mit der erstinstanzlichen, vom Obergericht geschützten Feststellung, dass der streitgegenständliche Bericht die Beschwerdegegnerin widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt, muss es so oder anders sein Bewenden haben. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen.
5.
Der Streit dreht sich sodann um die Frage, ob sich der Beseitigungsanspruch der Beschwerdegegnerin auch auf Textstellen im Kurzbericht bezieht, die nicht persönlichkeitsverletzend sind.
5.1. Die Vorinstanz erklärt, dass die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nach wie vor bestehe, die Beschwerdegegnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung der sie betreffenden persönlichkeitsverletzenden Aussagen im Bericht habe und die Beschwerdeführerin deshalb zur Löschung der strittigen Sätze "Other companies affected..." und "E.________ dropped A.________ last year" zu verpflichten sei. Ebenfalls zu Recht habe das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin verpflichtet, auch den Satz "Two years ago A.________ sponsored a 'Soirée Suisse' at the Swiss embassy in Paris" und den Ausdruck "chocolate" im Zwischentitel "weapons and chocolate" zu löschen. Diese beiden Aussagen bezögen sich ebenfalls auf die Beschwerdegegnerin und würden im Gesamtzusammenhang des Berichts verstanden, in welchem die Beschwerdegegnerin in ein falsches Licht gerückt und ihre Persönlichkeit verletzt werde. Würden diese Aussagen im Bericht belassen, wäre für den Durchschnittsleser völlig unverständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin überhaupt im Bericht erwähnt würde. Dies würde wiederum ein falsches Licht auf sie werfen. Die Persönlichkeitsverletzung könne somit nur vollständig beseitigt werden, wenn auch diese für sich allein genommen nicht tatsachenwidrigen Aussagen gelöscht würden.
5.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor zu verkennen, dass an der uneingeschränkten Zirkulation von wahren Informationen durch Medien ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse bestehe, das durch die garantierten Grundrechte der Informations- und der Medienfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 3 sowie Art. 17 BV; Art. 10 EMRK) geschützt werde. Sie verweist auf ihre Argumentation, wonach die Erwähnung der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der strengeren Sponsoringpraxis des EDA in einer öffentlichen Stellungnahme eines hochrangigen Vertreters des EDA erfolgt sei (vgl. vorne E. 4.2.1). Gestützt darauf seien Medien gemäss den zitierten Grundrechten berechtigt, die Beschwerdegegnerin im von der Behörde selbst hergestellten Zusammenhang mit der strengeren Sponsoringpraxis des EDA zu erwähnen. Es gehe nicht an, einen Bericht über diese öffentlich von der Behörde kommunizierte Verbindung zwischen den strengeren Sponsoringpraktiken und der Beschwerdegegnerin gänzlich zu unterbinden, wie es die Vorinstanz mit Verweis auf eine supponierte Unverständlichkeit des Kurzbeitrags mache. Die Beschwerdegegnerin werde durch die Erwähnung im Kontext der strengeren Sponsoringpraktiken auch nicht in einem falschen Licht gezeigt. Selbst bei einer Streichung des mit "Other companies affected..." beginnenden Abschnitts sei eine gerichtlich angeordnete Streichung der Erwähnung von "chocolate" im Zwischentitel und der Aussage "Two years ago A.________ sponsored a 'Soirée Suisse' at the Swiss embassy in Paris" aus Verständlichkeitsgründen nicht erforderlich und stehe erst recht nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Schutz der Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin beteuert, dass es in ihrer Verantwortung und in ihrem Interesse liege, das Verständnis ihrer Artikel sicherzustellen und nach einer Beseitigung vermeintlich widerrechtlicher Passagen den Artikel soweit erforderlich anzupassen.
5.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz beantragen, eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Beseitigungsanspruch hat an Bedeutung gewonnen, seit Medieninhalte elektronisch verbreitet werden und in elektronischen Datenbanken oder im Internet auch nach ihrem erstmaligen Erscheinen weiterhin allgemein zugänglich bleiben und eingesehen werden können (BORN/BLATTMANN/CANONICA/STUDER, Medienrecht der Schweiz in a nutshell, 2. Aufl. 2023, S. 46).
5.4.
5.4.1. Die Reklamationen der Beschwerdeführerin beziehen sich auf den Fall, da ihre Beschwerde im Streit um den gesamten mit "Other companies affected..." beginnenden Abschnitt scheitert. Nur unter dieser Voraussetzung macht es Sinn, die gestützt auf Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB angeordnete Streichung von Textelementen ausserhalb der streitgegenständlichen Passagen separat zu beanstanden. Wäre eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung insgesamt zu verneinen, würde es sich hingegen von vornherein erübrigen, den Beseitigungsanspruch auf zusätzliche, für sich allein genommen nicht zu beanstandende Teile des Medienberichts auszudehnen. Zum nun eingetretenen Szenario, dass es mit Bezug auf den Satz "Other companies affected..." beim angefochtenen Entscheid bleibt (s. vorne E. 4.4.2), äussert sich die Beschwerdeführerin nicht.
5.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin erneut damit argumentiert, dass sich ihr Kurzbericht auf eine öffentliche Behördeninformation stütze, kann auf das Gesagte verwiesen werden (s. vorne E. 4.4.1). Insbesondere ist auch bezüglich des zusätzlich gestrichenen Satzes "Two years ago..." weder dargetan noch ersichtlich, dass der Durchschnittsleser diese Aussage als Behördeninformation wahrnimmt. Mit der eigentlichen Erklärung der Vorinstanz, weshalb sich die Streichung der an sich unbedenklichen Textstellen aufdränge, mag sich die Beschwerdeführerin nicht näher beschäftigen. Abgesehen vom (soeben verworfenen) Einwand, dass es sich um eine Behördeninformation handele, legt sie nicht dar, weshalb die fehlende Verständlichkeit
allein dieser Textstellen kein Grund sein dürfe, die Beschwerdegegnerin mit der Streichung dieser Passagen vollständig aus dem Medienbericht verschwinden zu lassen. Inwiefern ein Durchschnittsleser den fraglichen Textstellen, in denen das Stichwort "Schokolade" fällt und von einem Sponsorenauftritt der Beschwerdegegnerin beim EDA die Rede ist, entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung losgelöst von den umstrittenen Passagen einen Sinn abgewinnen könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Mit der pauschalen Behauptung, die Streichung der zusätzlichen Elemente sei aus Verständlichkeitsgründen nicht erforderlich und überdies nicht verhältnismässig, genügt sie den Begründungsanforderungen (s. vorne E. 2.1) nicht. Dasselbe gilt für den nicht weiter begründeten Einwand, dass die Beschwerdegegnerin mit der Erwähnung im Text auch nicht in einem falschen Licht gezeigt werde. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in der Bundesverfassung und in der EMRK verankerte Grundrechte anruft, zeigt sie nicht auf, inwiefern ein im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung überwiegendes öffentliches Interesse (vgl. etwa Urteil des EGMR vom 7. Februar 2012, Axel Springer AG gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 39954/08, §§ 78 ff.) an der Verbreitung von Informationen besteht, die als solche zwar nicht unwahr sind, für sich allein genommen in der Wahrnehmung eines Durchschnittslesers aber unverständlich wären und die Beschwerdegegnerin als Betroffene unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs in einem unzutreffenden Licht erscheinen liessen. Pauschal auf die zentrale gesellschaftliche und demokratische Funktion der Kommunikationsgrundrechte zu verweisen, genügt den Begründungsanforderungen (s. E. 2.1) nicht.
5.4.3. Die vorigen Erwägungen gelten sinngemäss für den Satz "E.________ dropped A.________ last year". Unabhängig davon, ob diese Passage isoliert betrachtet vor Art. 28 ZGB standhält, muss es mit der Streichung dieses Satzes, wie sie die kantonalen Instanzen anordneten, sein Bewenden haben. Gemessen am Thema und an den Hauptinhalten des Medienberichts, der - entsprechend seinem Titel - in erster Linie von der strengeren Sponsoringpraxis des
EDA handelt, erscheint der beispielhafte Hinweis auf die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der E.________ und der Beschwerdegegnerin von untergeordneter Bedeutung. Bliebe die diesbezügliche Passage stehen, wäre für den Durchschnittsleser unter dem Blickwinkel des Gesamtzusammenhangs kaum nachvollziehbar, weshalb in einem Bericht, der vom Umgang der Regierung mit Sponsoren handelt, im Zusammenhang mit der E.________ sozusagen aus dem Nichts heraus die Beschwerdegegnerin auftaucht, nachdem der Satz "Other companies affected..." als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung wegfällt (s. vorne E. 4.4.2) und die Löschung der weiteren Hinweise auf die Beschwerdegegnerin ("chocolate"; "Two years ago...") vor Bundesrecht standhält (s. vorne E. 5.4.1). Die für den Durchschnittsleser nicht nachvollziehbare Erwähnung der Beschwerdegegnerin würde diese im Gesamtzusammenhang in ein falsches Licht rücken und damit deren Persönlichkeit verletzen. Die von den kantonalen Instanzen angeordnete Streichung des Satzes "E.________ dropped A.________ last year" muss daher schon aus diesem Grund Bestand haben; ob die Beschwerdeführerin den persönlichkeitsverletzenden Charakter und die Tatsachenwidrigkeit der darin vermittelten Aussage bei isolierter Betrachtung des Satzes zu Recht bestreitet (vgl. vorne E. 4.2.3), kann in der Folge offenbleiben.
6.
Anlass zur Beschwerde gibt schliesslich der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Urteilspublikation.
6.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge blieb im Berufungsverfahren "unstrittig", dass die Beschwerdeführerin vom Kantonsgericht unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verpflichtet wurde, das Urteilsdispositiv während 30 Tagen in allen Sprachen, in denen der strittige Bericht erschienen ist, auf der Internetseite www.swissinfo.ch zu publizieren und mit dem korrigierten Bericht zu verlinken. Gestützt auf diese Feststellung erklärt das Obergericht, dass das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen sei.
6.2. Die Beschwerdeführerin tadelt die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Urteilspublikation unstrittig geblieben sei, als unrichtig und rügt eine Verletzung von Art. 28 i.V.m. Art. 28a ZGB. Sie habe in ihrer Berufung eingehend begründet, dass der Kurzbeitrag keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB enthalte und die Beschwerdegegnerin kein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung sowie der Feststellung einer (vermeintlichen) Verletzung habe. Soweit eine Persönlichkeitsverletzung bestritten werde, würden "sachlogisch" auch sämtliche Ansprüche aus dieser Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28a ZGB bestritten, die eine gegebene Persönlichkeitsverletzung voraussetzen. Seien zudem die Klagen auf Beseitigung und auf Feststellung ( Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB ) ausdrücklich bestritten, so sei damit sachlogisch auch eine Veröffentlichung des Urteils betreffend diese Klagen (Art. 28a Abs. 2 ZGB) bestritten.
6.3. Die fragliche Anordnung des Kantonsgerichts besteht im strafbewehrten Befehl an die Beschwerdeführerin, die Ziffern 1 und 2 des Urteilsdispositivs zu veröffentlichen. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass diese Anordnung im Berufungsverfahren unbestritten geblieben sei, ist eine Feststellung über den Prozesssachverhalt. Darauf könnte das Bundesgericht nur unter der Voraussetzung zurückkommen, dass es der Beschwerdeführerin gelingt, diese Feststellung als offensichtlich unrichtig bzw. als willkürlich auszuweisen (s. vorne E. 2.3). Dass die zitierten Vorbringen der Beschwerdeführerin hierzu genügen, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben. Denn allein mit der Frage, ob die Urteilspublikation im Berufungsverfahren unbestritten war oder nicht, ist nichts gewonnen. Dass sie sich in ihrer Berufung dazu geäussert hätte, weshalb eine Urteilspublikation auch im Falle eines (vollumfänglichen oder teilweisen) Obsiegens der Beschwerdegegnerin nicht anzuordnen sei, und dass sie damit nicht gehört worden wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Auch im hiesigen Verfahren äussert sie sich nicht zu dieser Frage. Entsprechend bleibt es bei der fraglichen Anordnung.
7.
Aus den dargelegten Gründen hält die vorinstanzliche Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn