[AZA 7]
I 95/01 Gi
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
Urteil vom 15. Februar 2002
in Sachen
H.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden,
gegen
IV-Stelle des Kantons Appenzell I. Rh., Poststrasse 9, 9050 Appenzell, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonsgericht Appenzell I. Rh., Appenzell
A.- Der 1952 geborene H.________ war seit Februar 1982 bei der W.________ AG, Innenausbau, beschäftigt, zunächst als Schreiner, dann als Beizer, und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Auf Meldung der Arbeitgeberin vom 14. Juni 1995 wurde von der Arbeitsmedizinischen Abteilung der SUVA ein durch Isocyanathärter ausgelöstes Asthma bronchiale festgestellt. Am 26. September 1995 erliess die SUVA eine Nichteignungsverfügung für alle Arbeiten mit Exposition zu Isocyanaten. Bereits per 1. Juni 1995 wurde H.________ von der Arbeitgeberin an einen neuen Arbeitsplatz als Hilfsarbeiter ausserhalb der Lackiererei versetzt.
Per 31. Januar 1996 wurde ihm gekündigt, weil die Arbeitgeberin ihn als Hilfsarbeiter längerfristig nicht mehr beschäftigen konnte. Bis 31. Januar 1996 wurde ihm ein Übergangstaggeld nach Art. 83 VUV ausgerichtet. Bis Ende Januar 1998 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
Bereits am 20. November 1995 hatte sich H.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung) angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Appenzell Innerrhoden (nachfolgend: IV-Stelle) zog die Akten des Unfallversicherers und der Arbeitslosenversicherung bei und lehnte mit Verfügung vom 12. Februar 1996 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 9.7 % ab. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.
Mit Neuanmeldung vom 9. Januar 1997 ersuchte H._______ um Umschulung. Die IV-Stelle zog weitere SUVA-Akten und verschiedene Arztberichte bei, veranlasste insbesondere eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS; Gutachten vom 13. Januar 1999) und klärte die erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Verfügungen vom 15., 16.
und 18. Oktober 1999 wies die IV-Stelle einen Anspruch auf Psychotherapie, Physiotherapie sowie auf berufliche Massnahmen ab. Mit Verfügung vom 2. Dezember 1999 sprach sie H.________ mit Wirkung ab 1. Juli 1998 eine halbe Rente nebst Zusatzrente für die Ehegattin und einer Kinderrente zu.
B.- Die hiegegen erhobenen Beschwerden vereinigte das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden zu einem Verfahren und wies diese mit Entscheid vom 5. September 2000 ab.
C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm und seinen Angehörigen ganze Renten zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, berufliche Massnahmen zu treffen und entsprechendende Taggelder auszurichten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), die Zuhilfenahme von Tabellenlöhnen bei der Invaliditätsbemessung (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa) und die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.- Streitig sind noch der Umfang des Rentenanspruchs sowie der Anspruch auf berufliche Massnahmen.
3.- a) Die Vorinstanz hat in sorgfältiger Würdigung der umfangreichen medizinischen Unterlagen zu Recht auf das massgebende, in sich schlüssige MEDAS-Gutachten vom 13. Januar 1999 abgestellt und daraus zutreffend gefolgert, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Tätigkeitsbereich als Beizer bzw. für schwere körperliche Arbeit arbeitsunfähig ist, dass ihm hingegen eine rückengerechte Hilfsarbeitertätigkeit, wo das Heben und Tragen von Lasten über 25 kg und langdauernde isometrische Arbeitshaltungen vermieden werden können sowie keine Expositionsgefahr für Isocyanate besteht, zu 50 % zumutbar ist.
b) Die Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, IV-Stelle und Vorinstanz hätten lediglich die psychischen invalidisierenden Faktoren gewichtet, die somatischen aber völlig ausser Acht gelassen, kann ihm nicht gefolgt werden.
Im MEDAS-Gutachten vom 13. Januar 1999 wird nachvollziehbar dargelegt, dass unter Berücksichtigung der verschiedenen Aspekte des somatischen und des psychischen Leidens und des In-Einander-Übergreifens von somatischen und psychischen Faktoren die Arbeitsfähigkeit gesamthaft beurteilt werden muss, die Arbeitsfähigkeit von 50 % sich also auf somatisch wie auf psychisch limitierende Faktoren bezieht. Von der MEDAS werden als die zumutbare Arbeitsfähigkeit einschränkende Hauptdiagnosen denn auch somatische (lumboradiculäres Syndrom L5) wie auch psychogene Befunde (psychogene Überlagerung) aufgeführt. Dass im übrigen das MEDAS-Gutachten vom 13. Januar 1999 datiert, vermag dessen Beweiskraft nicht in Frage zu stellen, nachdem bis zum hier massgebenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b) Verfügungszeitpunkt (2. Dezember 1999) keine Hinweise für eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehen.
4.- In erwerblicher Hinsicht besteht weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen der Parteien Anlass, auf den vom kantonalen Gericht bestätigten Invaliditätsgrad von 58.5 % zurückzukommen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei unrichtig, dass er, psychisch gesund, aber mit seinen körperlichen Leiden behaftet, ein Einkommen von Fr. 4'800.- erzielen könne, da er völlig gesund bloss Fr. 4'940.- verdient habe, geht er fälschlicherweise von der Annahme aus, ein Versicherter erziele ohne Invalidität immer das ihm höchstmögliche Einkommen. Dies trifft indes nicht zu. Es ist durchaus möglich, dass ein Versicherter vor Eintritt des Gesundheitsschadens einer weniger gut entlöhnten Tätigkeit nachging und damit weniger verdiente, als ihm eigentlich möglich und zumutbar gewesen wäre, was sich dann in einer allenfalls geringen Differenz zu einem hypothetischen Invalideneinkommen niederschlagen kann (Urteil P. vom 14. Januar 2002, I 460/00).
Grundsätzlich ist der vom kantonalen Gericht vorgenommene Einkommensvergleich in Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) nicht zu beanstanden. Indes sind einige Korrekturen anzubringen. Bei der Festlegung von Validen- und Invalideneinkommen ist praxisgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) der Zeitpunkt der Verfügung, das heisst das Jahr 1999, massgebend. Grundlage des statistischen Wertes bildet dabei die neuste Lohnstrukturerhebung 1998, auch wenn sie der Vorinstanz allenfalls mangels Veröffentlichung noch nicht bekannt war, da sie - als Teil des rechtlich erheblichen Sachverhalts - im Verfügungszeitpunkt massgebend war. Zudem ist der statistische Wert von 40 Stunden auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.9 Stunden im Jahr 1999 aufzurechnen (Die Volkswirtschaft, Heft 10, Tabelle B 9.2) und die Nominallohnentwicklung bis zum Verfügungszeitpunkt (allgemein: 0.3 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B 10.2) aufzurechnen. Ausgehend vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für einfache und repetitive Tätigkeiten männlicher Arbeitnehmer (Anforderungsniveau 4; Sektor Produktion) von Fr. 4'433.- (neueste Erhebung LSE 1998 S. 25 Tabelle A1) ergibt sich deshalb für das Jahr 1999 ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 4'657.-. Bei einer Leistung von 50 % sowie unter Berücksichtigung eines gesamthaften leidensbedingten Abzuges von 10 % (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 2'096.- monatlich oder Fr. 25'148.- jährlich. Damit ergibt sich in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 62'400.- ein Invaliditätsgrad von 59.7 %, weshalb Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Dabei ist anzufügen, dass der leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn in jedem Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/00). Hier erscheint ein Abzug von 10 % (vgl. hierzu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) unter den gegebenen Umständen und im Vergleich mit anderen Fällen (unter anderem Urteile F. vom 14. November 2001, I 683/00; H. vom 5. Oktober 2001, I 552/00, und I. vom 15. Oktober 2001, I 540/00) als angemessen. Abgesehen davon wäre selbst bei einem maximal zulässigen Abzug von 25 % - und damit einem Invalideneinkommen von Fr. 20'959.- - der Anspruch auf eine ganze Rente nicht ausgewiesen.
5.- Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass das kantonale Gericht das Eventualbegehren des Versicherten auf Zusprechung beruflicher Massnahmen oder Arbeitsvermittlung abgewiesen hat. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit berufliche Umschulungsmassnahmen hier eingliederungswirksam wären, mithin zu einer wesentlichen Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten beizutragen oder vor Verlust der noch vorhandenen Erwerbsfähigkeit zu schützen vermöchten. Dem Beschwerdeführer stehen ausreichend Hilfsarbeitertätigkeiten offen, die keiner vorgängigen beruflichen Ausbildung bedürfen, zumal Faktoren wie mangelnde Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten infolge ihres invaliditätsfremden Charakters bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht zu lassen sind (BGE 107 V 21 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1999 S. 238 Erw. 1). Abgesehen davon fehlen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, die subjektiven Voraussetzungen für eine Umschulung (bildungsmässige Erfordernisse und Eingliederungswille; ZAK 1992 S. 366 Erw. 2b) wie auch für Arbeitsvermittlung.
Der Versicherte nimmt sich selbst als schwer krank wahr und fühlt sich nicht arbeitsfähig; die sozialberufliche Rehabilitation, wie Aufbau der Arbeitsmotivation und Gewöhnung an den Arbeitsprozess, fällt indes nicht unter die von der Invalidenversicherung zu leistenden beruflichen Massnahmen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Abteilung Verwaltungsgericht, der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Innerrhoden
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. Februar 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: