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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
C 274/05 
 
Urteil vom 15. Februar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
T.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 10, 3900 Brig, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten 
 
(Entscheid vom 30. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügungen vom 3. Juni 2002 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis den Anspruch von T.________ (geb. 1965) auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2001 und forderte bereits ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 8699.95 zurück. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit des Kantons Wallis mit Entscheid vom 30. August 2005 hinsichtlich der Rückforderung ab, bezüglich der Anspruchsberechtigung ab 1. Mai 2001 hob die Rekurskommission die entsprechende Feststellungsverfügung auf. 
T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag es sei die Rückforderung aufzuheben. 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die kantonale Rekurskommission hat die gesetzlichen Vorschriften zur Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG) und zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen sowie ihrer im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und ihre Ehegatten, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 236 Erw. 7), ebenso richtig dargelegt wie die Praxis zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 122 V 21 Erw. 3a). Sodann trifft zu, dass das ATSG vorliegend nicht anwendbar ist (BGE 127 V 467 Erw. 1). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Unbestrittenermassen arbeitete die Beschwerdeführerin während der Hauptsaison 2001 und 2002 vollzeitlich und im Frühsommer 2001 teilzeitlich im Restaurant X.________ welches der Einzelfirma ihres Ehemanns gehört. Für die Zwischensaison beantragte sie Arbeitslosenentschädigung. Diesem Begehren kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht stattgegeben werden. Einerseits ist die Beschwerdeführerin als im Betrieb mitarbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person gemäss BGE 123 V 236 Erw. 7 und der seitherigen Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil F. vom 11. August 2003, C 30/03) vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Anderseits hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in ARV 2005 S. 211 (Urteil H. vom 24. Dezember 2004, C 157/04) und ARV 2000 Nr. 29 S. 150 (Urteil I. vom 3. Januar 2000, C 24/98) festgehalten, dass Versicherte, die bewusst jeweils eine Sommer- und eine Wintersaisonstelle versehen und nur für die kurzen Zwischensaisons Arbeitslosenentschädigung verlangen, nicht vermittlungsfähig sind (vgl. auch Urteil C. vom 13. Juni 2005, C 244/04). Das ist bei der Beschwerdeführerin der Fall. Aus diesen zwei Gründen hat sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weshalb nicht mehr geprüft werden muss, ob und gegebenenfalls welchen Barlohn sie von ihrem Ehemann effektiv bezogen hat. Dass die Versicherte diese Regelung nicht gekannt hat, hilft ihr nicht weiter, da niemand aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile für sich ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Damit sind Verneinung der Anspruchsberechtigung und damit einhergehende Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Leistungen Rechtens. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss den Erlass der Rückzahlung beantragt haben sollte, liegt hierüber keine anfechtbare Verfügung vor, weshalb diese Frage hier nicht zu prüfen ist. Es steht der Versicherten frei, ein entsprechendes Gesuch an die Verwaltung zu richten. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 15. Februar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: