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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_515/2007 /len 
 
Urteil vom 15. Februar 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Dobler, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Umbach. 
 
Gegenstand 
Vertriebspartner-Vertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts 
des Kantons Zürich vom 5. November 2007. 
 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2007 gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2007 Beschwerde in Zivilsachen einreichte und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte; 
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 aufgefordert wurde, bis am 11. Januar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- einzuzahlen; 
dass die Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2007 aufgefordert wurde, bis am 11. Januar 2008 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und bis am 28. Januar 2008 zur Beschwerde Stellung zu nehmen; 
dass die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort auf Gesuch der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Januar 2008 bis zum 7. Februar 2008 erstreckt wurde; 
dass die Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2007 eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung einreichte, mit der sie dessen Abweisung beantragte; 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2008 abgewiesen wurde; 
dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss innerhalb der ihr bis 11. Januar 2008 angesetzten Frist nicht einzahlte, worauf ihr mit Verfügung vom 18. Januar 2008 in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 BGG eine Nachfrist bis zum 4. Februar 2008 angesetzt wurde mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht bezahlt werde; 
dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihr angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 BGG auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Verursacherprinzip kosten- und entschädigungspflichtig ist (Art. 66 Abs. 3 und 68 Abs. 4 BGG); 
dass Schuldnerin der Parteientschädigung gemäss dem Wortlaut des Gesetzes die am Verfahren beteiligte Partei ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), weshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, die sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2008 vertritt (S. 14 unten), nicht die Möglichkeit besteht, die Organpersonen der Beschwerdeführerin und "weitere in die Beschwerdeerhebung involvierte Personen" solidarisch mit der Beschwerdeführerin zur Zahlung der Parteientschädigung zu verpflichten; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Februar 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin