Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_611/2007/don 
 
Urteil vom 15. Februar 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 28. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a X.________, geboren 1946, und Y.________, geboren 1939, haben im Jahre 1994 geheiratet. Auf Ersuchen der Ehefrau verpflichtete die Eheschutzrichterin des Kreisgerichts Gaster-See mit Entscheid vom 25. Februar 2005 den Ehemann unter anderm zur Übernahme der Wohnkosten für die Ferienwohnung in Flims bis Ende November 2004 und alsdann zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'600.-- bis März 2005 und von Fr. 2'000.-- ab April 2005. Gegen diesen Entscheid waren beide Parteien an das Kantonsgericht St. Gallen gelangt. Mit Entscheid vom 31. Mai 2005 verpflichtete der Einzelrichter im Familienrecht Y.________ zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an X.________ von Fr. 1'150.-- von Januar bis November 2004, von Fr. 4'650.-- von Dezember 2004 bis März 2005 und von Fr. 6'750.-- ab April 2005. 
A.b Am 20./29. April 2005 hatten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Das Verfahren bezüglich der strittigen Nebenfolgen ist noch hängig. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Imboden war auf den 15. Januar 2008 angesetzt worden. 
A.c Y.________ gelangte am 31. August 2005 an das Bezirksgerichtspräsidium Imboden und ersuchte um den Erlass vorsorglicher Massnahmen in Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung des Kantonsgerichts St. Gallen. Sein Gesuch wurde am 3. Oktober 2005 abgewiesen. Daraufhin wandte er sich an den Bezirksgerichtsausschuss Imboden, welcher seine Beschwerde am 7. Dezember 2005 abwies. 
 
B. 
Am 10. April 2007 stellte Y.________ beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden das Gesuch um Abänderung vorsorglicher Massnahmen. Er verlangte die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht per 1. April 2007. Mit Entscheid vom 23. Mai 2007 wurde sein Gesuch teilweise gutgeheissen und der monatliche Unterhaltsbeitrag an seine Ehefrau ab 1. April 2007 auf Fr. 3'156.-- festgesetzt. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgerichtsausschuss Imboden mit Beiurteil vom 28. August 2007 abgewiesen. 
 
C. 
X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. Oktober 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt die Aufhebung des Beiurteils vom 28. August 2007. Es sind keine Antworten eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid über die Herabsetzung des für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu leistenden Unterhaltsbeitrages, mithin eine Zivilsache mit Vermögenswert (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 BGG). Entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG fehlt im angefochtenen Beiurteil die Angabe des Streitwertes. Die gesetzliche Grenze ist angesichts der unbestimmten Dauer der strittigen Unterhaltspflicht jedoch erreicht (Art. 51 Abs. 4 BGG). Die Beschwerde ist demnach gegeben. 
 
1.2 Da sie sich gegen einen Massnahmeentscheid richtet, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6). Auf rein appellatorische Kritik wird nicht eingetreten. Macht die Beschwerdeführerin - wie hier - eine Verletzung des Willkürverbotes geltend, muss sie anhand der angefochtenen Begründung im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3). 
 
1.3 Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet lediglich auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Es wird kein bezifferter Unterhaltsbeitrag gefordert. Ein solches Rechtsbegehren genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, zumal die Beschwerde kein kassatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4345/4346). Immerhin ergibt sich aus der Begründung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'750.-- erhalten will. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich der Antrag als rechtsgenüglich. 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in allgemeiner Weise vor, sich zur Frage, ob im konkreten Fall ein Abänderungstatbestand im Sinne von Art. 137 ZGB gegeben sei, nicht geäussert zu haben. Sodann bestreitet sie, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der vorsorglichen Massnahme gegeben seien. 
 
Zwar hat sich die Vorinstanz zu den prozessualen Besonderheiten des kantonalen Beschwerdeverfahrens geäussert und insbesondere auf das dabei geltende Novenverbot hingewiesen. Hingegen finden sich im angefochtenen Beiurteil keine Ausführungen zu Art. 137 ZGB. Aufgrund welcher kantonaler Verfahrensregel sich die Vorinstanz hiezu hätte äussern sollen, nachdem die Erstinstanz die massgeblichen Kriterien für die Anpassung einer vorsorglichen Massnahme festgehalten hatte, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Ob die Vorinstanz eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages im Ergebnis schützen durfte, ist vom Bundesgericht ohnehin einzig anhand der konkreten Rügen und unter Willkürgesichtspunkten zu prüfen. 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz bestätigte die Auffassung der Erstinstanz, wonach beim Beschwerdegegner ein stetiger Einkommensrückgang zu verzeichnen sei. Zwar dürfe bei einem Selbständigerwerbenden aus dem Erreichen des AHV-Alters nicht ohne weiteres auf die Aufgabe der Erwerbstätigkeit geschlossen werden. Indes führe nach der allgemeinen Lebenserfahrung das fortschreitende Alter zu einem allmählichen Rückzug aus dem Erwerbsleben. Der Beschwerdegegner sei mittlerweile 68 Jahre alt. In den Jahren 2002 bis 2004 habe die Firma Z.________ AG, welche von ihm beherrscht werde, bereits Verluste eingefahren. Während sein Gesamteinkommen im Jahre 2005 noch monatlich rund Fr. 22'200.-- betragen habe, ergebe sich anhand der Steuererklärung für das Jahr 2006 sowie der Berücksichtigung der Kapitalauszahlung nach BVG ein solches von nur mehr Fr. 14'159.--. 
 
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Parteien hätten sich bereits im Jahre 1995 aus dem Erwerbsleben zurückgezogen und die Firma Z.________ AG sei damals praktisch nicht mehr operativ tätig gewesen. Der Wert des Geschäftsvermögens sei unverändert geblieben und die Anzehrung dieser Substanz sei dem Beschwerdegegner zuzumuten. 
 
Mit diesen allgemeinen Ausführungen widerspricht sie im Ergebnis der Vorinstanz, ohne jedoch darzulegen, weshalb es nicht sachgerecht sein sollte, auf die Steuererklärung des Beschwerdegegners für das Jahr 2006 samt der gemachten Aufrechnung abzustellen. Auf die nicht rechtsgenüglich begründete Rüge ist demnach nicht einzutreten. 
 
3.2 Im Einzelnen hielt die Vorinstanz zudem fest, die Beschwerdeführerin setze sich mit den Ausführungen des Experten zur Substanzdividende nicht auseinander. Zudem obliege es ihr aufgrund der Verhandlungsmaxime mit geeigneten Beweismitteln glaubhaft zu machen, dass das Geschäftsvermögen tatsächlich im Sinne einer "Altersrente" geäufnet worden sei. Stattdessen begnüge sie sich mit allgemeinen Behauptungen. Abgesehen davon sei es den Parteien in den frühern Jahren angesichts des hohen Lebensstandards möglich gewesen, in angemessenem Rahmen für ihr Alter vorzusorgen. 
 
Statt sich mit dieser Argumentation auseinander zu setzen, bringt die Beschwerdeführerin vor, die Parteien hätten die Altersvorsorge mündlich vereinbart. Zudem schildert sie ihre Sicht der Dinge, ohne darzutun, dass die getätigten Bezüge und die Verwendung des Geschäftsvermögens bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht worden sind. Sie folgert aus ihren Vorbringen, der von der Vorinstanz geforderte Nachweis sei gar nicht nötig. Auch hier fehlt die rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. 
 
3.3 Zwar erwähnt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner verlange, sein Vermögen zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen anzuzehren. Im angefochtenen Beiurteil wird indes auf dieses Vorbringen nicht eigens eingegangen, sondern nur darauf hingewiesen, dass die Äufnung von Geschäftsvermögen im Sinne einer Altersrente nicht glaubhaft gemacht worden sei. 
 
An dieser Stelle behauptet die Beschwerdeführerin erneut das Gegenteil, um daraus die Zumutbarkeit eines Vermögensverzehrs durch den Beschwerdegegner abzuleiten. Damit gehen auch ihre Ausführungen zu den massgeblichen Faktoren der nachehelichen Unterhaltsberechnung nach Art. 125 ZGB und der Hinweis auf BGE 129 III 7 E. 3.1 an der Sache vorbei. Statt sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen, bringt die Beschwerdeführerin vor, dem Beschwerdegegner sei es angesichts seines namhaften Vermögens durchaus zuzumuten, für die Leistung von Unterhaltsbeiträgen etwas von der Substanz anzubrauchen. Derartige Vorbringen erweisen sich als rein appeIlatorisch und damit unzulässig. 
 
4. 
Schliesslich ist die Vorinstanz von einem unveränderten Bedarf des Beschwerdegegners von Fr. 14'159.-- im Monat ausgegangen. Eine Überprüfung habe mangels konkreter Vorbringen nicht zu erfolgen, da das Verfahren von der Verhandlungsmaxime beherrscht werde. Der Bedarf der Beschwerdeführerin wurde unverändert auf monatlich Fr. 12'850.-- belassen und ihr monatliches Einkommen weiterhin mit Fr. 6'100.-- eingesetzt. 
 
Soweit die Beschwerdeführerin den Bedarf des Beschwerdegegners als zu hoch bewertet, ist sie mit ihren Vorbringen nicht zu hören, zumal sie auf die Begründung der Vorinstanz nicht eingeht. Weshalb ihr monatliches Einkommen nur Fr. 3'900.-- statt Fr. 6'100.-- betragen sollte, wird aufgrund ihrer Ausführungen nicht klar. Damit beträgt ihr Manko auch nicht Fr. 8'950.--, sondern bloss Fr. 3'594.-- pro Monat. Weshalb dieses Ergebnis angesichts der dem Beschwerdegegner verbleibenden Mittel unhaltbar sein sollte, nachdem sein Einkommen sich von Fr. 22'200.-- auf Fr. 14'159.-- reduziert hat und keine Grundlage für einen Vermögensverzehr auf seiner Seite gegeben ist, kann nicht nachvollzogen werden. 
 
5. 
Mangels rechtsgenüglicher Begründung kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Hingegen schuldet sie dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung, da er nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist und ihm demzufolge kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Februar 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Schett