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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_724/2007/bnm 
 
Urteil vom 15. Februar 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Solothurn (Präsidentin der Zivilkammer), Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung des Scheidungsurteils). 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 6. November 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 6. November 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer (nach sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 13. Dezember 2007) mit (sein Fristerstreckungsgesuch teilweise gutheissender) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 15. Januar 2008 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der Verfügung vom 13. Dezember 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 24. Januar 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und ein solches um Erstreckung der Kostenvorschussfrist stellt, 
dass das erstgenannte Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG als aussichtslos erscheint, wobei für die Begründung auf die Verfügung vom 13. Dezember 2007 verwiesen werden kann, 
dass das (zweite) Gesuch um Fristerstreckung in Anbetracht der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist ebenso abzuweisen ist, 
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid des Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird, 
 
erkennt der Präsident: 
1. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Fristerstreckung werden abgewiesen. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Februar 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts: 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann