Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_5/2010 
 
Urteil vom 15. Februar 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Wegweisung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 30. Dezember 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der tunesische Staatsangehörige X.________, geboren 1970, hatte seit 1997 eine Aufenthaltsbewilligung. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies am 14. Januar 2008 ein am 22. November 2006 gestelltes Gesuch des Ausländers um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets. Ein Rekurs an den Regierungsrat blieb erfolglos, und mit rechtskräftigem Entscheid vom 22. Mai 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab. Danach setzte die Sicherheitsdirektion X.________ eine neue Frist zur Ausreise aus dem Kanton Zürich. Das Bundesamt für Migration dehnte diese Wegweisung mit Verfügung vom 8. August 2008 auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus. Mit Urteil vom 6. Mai 2009 hob das Bundesverwaltungsgericht diese Ausdehnungsverfügung auf Beschwerde hin mit der Begründung auf, nunmehr (nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) seien die Kantone für die Wegweisung aus der Schweiz zuständig. In der Folge setzte die Sicherheitsdirektion am 7. August 2009 X.________ Frist bis Ende Oktober 2009 an, um die Schweiz zu verlassen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den gegen diese Wegweisungsverfügung erhobenen Rekurs am 18. November 2009 ab; die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 30. Dezember 2009). 
 
Mit vom 7. Januar 2010 datiertem, am 22. Januar 2010 zur Post gegebenem Schreiben beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Auf Aufforderung hin hat dieses die kantonalen Akten eingereicht. Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden. 
 
2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung. Der angefochtene Entscheid hat (einzig noch) eine Wegweisungsverfügung zum Gegenstand. Er könnte mithin höchstens mit subsidiärer Verfassungs-beschwerde (Art. 113 ff. BGG) angefochten werden, wie das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung festgehalten hat. Mit diesem Rechtsmittel kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen müssen gesondert geltend gemacht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, das verletzt worden sei. Damit fehlt es von vornherein an einer zulässigen Rüge und offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Februar 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller