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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_122/2009 
 
Urteil vom 15. Februar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Beckmann. 
 
Gegenstand 
Schadenersatz, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 7. Juli 2009. 
In Erwägung, 
dass die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen mit Urteil vom 21. November 2008 die Klage des Beschwerdegegners auf Zahlung von Fr. 6'542.60 nebst Zinsen und die Widerklage des Beschwerdeführers auf Zahlung von Fr. 8'150.-- nebst Zinsen abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss und Urteil vom 7. Juli 2009 vormerkte, dass die Abweisung der Hauptklage nicht angefochten worden war, und auf die Berufung zur Widerklage insofern nicht eintrat, als damit die Löschung der Betreibung Nr. 20619 (2006) des Betreibungsamtes Küsnacht verlangt wurde, und die Widerklage abwies, so weit sie noch zu beurteilen war; 
 
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts am 10. September 2009 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
 
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialbrief vom 12. Oktober 2009 aufgefordert wurde, seine Bedürftigkeit nachzuweisen; 
 
dass er darauf Schriftstücke einreichte, die für diesen Nachweis untauglich waren, worauf er mit Präsidialbrief vom 2. November 2009 hingewiesen und aufgefordert wurde, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben und die entsprechenden Angaben zu belegen; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 13. und 16. November 2009 Schriftstücke einreichte, aus denen sich ergibt, dass er über Vermögen verfügt, das ihm ohne weiteres erlaubt, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu bezahlen; 
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2009 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt; 
 
dass der Beschwerdeführer zudem nicht beachtet hat, dass er den Entscheid des Obergerichts mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgerichts des Kantons Zürich hätte anfechten können, weshalb die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs ohnehin mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht zu hören ist (vgl. § 281 Ziff. 1 ZPO ZH); 
 
dass aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Nachweises der Bedürftigkeit und wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Februar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin