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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_78/2010 
 
Urteil vom 15. Februar 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 22. Oktober 2009 (SK-Nr. 2009/269/RIR). 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen à Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es wird ihm vorgeworfen, anlässlich einer polizeilichen Intervention an seinem Wohnort beim Suchen seiner Ausweise ein Messer aus der Fahrradtasche genommen, es in Richtung einer Beamtin gehalten und gesagt zu haben, er könnte den Beamten etwas antun, wenn er wollte. Mit Beschwerde ans Bundesgericht strebt der Beschwerdeführer einen Freispruch an. Er bemängelt die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. 
 
Die auf der Beweiswürdigung beruhenden tatsächlichen Feststellungen in einem angefochtenen Entscheid können vor Bundesgericht mit Erfolg nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a). Willkür liegt vor, wenn die Behörde von einem Sachverhalt ausgeht, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 135 V 2 E. 1.3, S. 4 und 5; 134 I 140 E. 5.4; 127 I 54 E. 2b). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
Soweit der Beschwerdeführer auf sein kantonales Plädoyer verweist, ist darauf schon deshalb nicht einzutreten, weil die Begründung einer Beschwerde in derselben enthalten sein muss. 
 
Soweit der Beschwerdeführer den Grundsatz "in dubio pro reo" in dessen Eigenschaft als Beweislastregel als verletzt ansieht, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Indem die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als "wenig überzeugend" wertete, auferlegte sie ihm nicht die Pflicht, seine Unschuld zu beweisen. An welcher Stelle die Vorinstanz eine Umkehr der Beweislast vorgenommen hätte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. 
 
Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf unzulässige appellatorische Kritik, aus der sich nicht ergibt, dass der angefochtene Entscheid willkürlich im oben umschriebenen Sinn wäre. Die Vorinstanz stellt zum Beispiel fest, eine falsche Belastung des Beschwerdeführers mit Absprachen zwischen den Zeugen erscheine als äusserst unwahrscheinlich (angefochtener Entscheid S. 14). Der Beschwerdeführer macht geltend, damit werde übergangen, "dass die Befragung der Verfasser der polizeilichen Anzeige ... vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht wie ursprünglich im Beweismittelantrag intendiert am gleichen Nachmittag der Hauptverhandlung (also lege artis, um zwischenzeitliche Absprachen zu verunmöglichen), sondern entgegen dem auch mündlich wiederholten Antrag der Verteidigung an zwei verschiedenen, vier Monate auseinanderliegenden Teilen der HV stattgefunden hat" (Beschwerde S. 2). Aus diesem vom Beschwerdeführer bemängelten Vorgehen ergibt sich indessen nicht, dass zwischen den Beteiligten Absprachen getroffen worden wären, um ihn zu Unrecht zu belasten. Inwieweit das Vorgehen das Verfahrensrecht verletzt haben könnte, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt. 
 
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen weiteren und ähnlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist gesamthaft gesehen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Februar 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn