Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_131/2017
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Urteil vom 15. Februar 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA), Avenue du Midi 7, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 3. Januar 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 3. Januar 2017, mit welchem das Rechtsmittel der - nicht vertretenen - A.________ gegen den Einspracheentscheid der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit Wallis vom 23. März 2016 gutgeheissen (Dispositiv-Ziffer 1), die Ausrichtung einer Parteientschädigung aber abgelehnt wurde (Dispositiv-Ziffer 3),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vertreten war, weshalb sie keine Vertretungskosten gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG geltend machen kann und sonstige Kosten einer nicht vertretenen Partei nur ausnahmsweise übernommen werden, wobei gemäss Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Wallis betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (Gtar; SGS/VS 173.8) die einer Partei gewährte Entschädigung die Rückerstattung ihrer Auslagen und, falls es die besonderen Umstände rechtfertigen, eine Abgeltung für Zeitverlust und entgangenen Gewinn umfasst,
dass der angefochtene Entscheid betreffend Parteientschädigung insoweit auf kantonalem Recht beruht, weshalb dieser weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. die Beschwerdeführerin hat konkret und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),
dass die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts mithin im Wesentlichen auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) beschränkt ist (Urteil 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.1),
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen, soweit überhaupt Bezug nehmend auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz die für die streitige Parteientschädigung massgebende Bestimmung willkürlich (zu diesem Begriff BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133) angewendet haben soll,
dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Februar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz