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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4D_7/2018  
 
 
Verfügung vom 15. Februar 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 16. Januar 2018 (ZK 17 636). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 19. Januar 2018 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2018 mit Schreiben vom 14. Februar 2018 zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG); 
dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Februar 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer