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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_505/2017  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Revision (Kosten); Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. März 2017 (SR170002-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Beschluss vom 12. Oktober 1998 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Direktberufung von X.________ gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Oktober 1997 nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Zudem hatte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügungen vom 19. September 1997 zwei Verfahren betreffend X.________ unter Kostenauflage als durch Rückzug der Begehren zufolge unentschuldigten Fernbleibens an der Hauptverhandlung erledigt abgeschrieben. 
Am 6. Februar 2017 ersuchte X.________ um Revision der vorgenannten Entscheide hinsichtlich der Kostenfolgen. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 15. März 2017 auf das Revisionsgesuch nicht ein. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen wendet sich X.________ gegen den Nichteintretensbeschluss. Er beantragt sinngemäss, es sei bezüglich der genannten Verfahren auf Kosten zu verzichten. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht im Urteilszeitpunkt nicht bekannt waren (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). Sie müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 134 I 65 E. 1.3 mit Hinweisen). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei ist auf die Motivation des Urteils einzugehen und daran die geltend gemachte Bundesrechtsverletzung im Einzelnen darzulegen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ("darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt") und Art. 106 Abs. 2 BGG, wonach Willkür und die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht zu substanziieren sind (vgl. Urteil 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 1 mit Hinweisen), klarerweise nicht.  
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist die Revision nur gegen rechtskräftige Sachurteile zulässig, nicht aber gegen verfahrensleitende und verfahrenserledigende Beschlüsse und Verfügungen. Sie kann sich zudem nicht auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen von Entscheiden beziehen (vgl. Urteil 6B_1039/2013 vom 10. März 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer geht auf die Argumentation der Vorinstanz nicht ein und zeigt nicht auf, dass ein Revisionsgrund gegeben wäre. Er beschränkt sich darauf, wortreich darzulegen, dass ihm die Kosten in den kantonalen Verfahren aus den 1990er-Jahren zu Unrecht auferlegt worden seien und er nicht über die notwendigen Mittel zu deren Bezahlung verfüge bzw. verfügt habe. Gleiches gilt, soweit er eine materielle Rechtsverweigerung durch Nichteintreten auf das Revisionsgesuch geltend macht und wenn er "eine Art von Befangenheit" der Vorinstanz rügt, indem diese ihre eigenen Kostenentscheide sowie diejenigen der ersten Instanzen überprüfen müsse. Da der Beschwerdeführer augenscheinlich bereits Erlassgesuche gestellt hatte, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, das Revisionsgesuch als neuerliches Erlassgesuch entgegen zu nehmen oder sich dazu zu äussern. Sie beurteilt das Gesuch schliesslich zu Recht als aussichtslos. Der Beschwerdeführer begründet ebenfalls nicht, weshalb die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 300.-- offensichtlich unangemessen und rechtswidrig sein sollen. Solches ist nicht ersichtlich. Sie erscheinen im Übrigen trotz der behaupteten Armengenössigkeit des Beschwerdeführers sehr moderat. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Februar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt