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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_534/2018  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Juni 2018 (S 16 127). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1994 geborene A.________ beanspruchte während seiner Schulzeit verschiedentlich pädagogisch-therapeutische und fördernde Massnahmen (13. Januar 2000 bis 13. Januar 2002: pädagogisch-therapeutische Massnahme im Bereich Psychomotorik; 1. Februar 2003 bis 31. Januar 2004 sowie 7. Januar 2007 bis 6. Januar 2008: Legastheniebehandlung; ab Schuljahr 2007/2008: integrative Förderung in der Kleinklasse). Ab dem Schuljahr 2010/2011 absolvierte er an der privaten Schule B.________, ein Spezialprogramm mit Einzelunterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Informatik.  
 
A.b. Im August 2011 meldete sich A.________ unter Verweis u.a. auf seit Geburt bestehende Lernschwächen bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an (konkret: Beiträge an die Sonderschulung in der Schule B.________ und die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung). Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (fortan: IV-Stelle) holte medizinische Berichte ein und veranlasste berufliche Abklärungen durch den Verein C.________ (12. August 2013 bis 13. September 2013, vgl. Abschlussbericht vom 10. Oktober 2013) sowie das Zentrum D.________ (Abklärung vom 6. bis 17. Januar 2014). In der Folge erteilte sie Kostengutsprache zunächst für ein Vorpraktikum (17. Februar bis 31. Juli 2014), danach für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Büropraktiker (11. August 2014 bis 10. August 2015) im geschützten Rahmen des Zentrums D.________. Nach Abschluss der einjährigen Ausbildung (vgl. Abschlussbericht Zentrum D.________ vom 26. Mai 2015) wurde A.________ bis Juni 2016 in einem 80 %-Pensum am geschützten Arbeitsplatz im Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt. Dieser beantragte im Abschlussbericht vom 26. Mai 2015 mangels Eingliederungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt die Rentenprüfung. Daraufhin holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei med. pract. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Expertise vom 25. Februar 2016). Am 14. April 2016 ersuchte der Versicherte erneut um berufliche Massnahmen, worauf ihn die IV-Stelle im Zentrum F.________, abermals beruflich abklären liess (Abklärung vom 15. August bis 14. November 2016, vgl. Schlussbericht Zentrum F.________ vom 17. November 2016 samt Kurzbericht vom 9. November 2016 über ein in der Stiftung G.________, vom 7. bis 9. November 2016 absolviertes Schnupperpraktikum). Mit Verfügung vom 14. September 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 0 %), gewährte aber Kostengutsprache für eine weitere berufliche Abklärung im H.________ (13. Februar bis 12. Mai 2017), sowie anschliessend für die Mehrkosten eines Vorpraktikums (13. Mai bis 31. Juli 2017) und einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Logistiker EBA (1. August 2017 bis 31. Juli 2019) im geschützten Rahmen des H.________.  
 
B.   
Gegen die rentenabweisende Verfügung vom 14. September 2016 erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses holte eine Stellungnahme der psychiatrischen Gutachterin med. pract. E.________ zum Bericht vom 17. November 2016 über die erneute berufliche Abklärung im Zentrum F.________ samt Kurzbericht der Stiftung G.________ vom 9. November 2016 ein (ergänzende Stellungnahme vom 19. Januar 2018). Mit Entscheid vom 12. Juni 2018 wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
Der Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es seien das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Juni 2018 bzw. die Verfügung der IV-Stelle vom 14. September 2016 aufzuheben. Die Angelegenheit sei an letztere zurückzuweisen, damit sie nach durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen bzw. eventualiter nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch befinde. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 A.________ gelangt mit einer weiteren Eingabe ans Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein blosser Antrag auf Rückweisung ist somit nur zulässig, wenn bei Gutheissung ohnehin nicht reformatorisch entschieden werden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Dies trifft hier zu. Die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung bezweckt im Wesentlichen, den als nicht rechtsgenüglich abgeklärt gerügten Sachverhalt zu vervollständigen (vgl. Urteil 9C_385/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 1).  
 
1.2. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2018 erstmals vor Bundesgericht eingereichte "Zwischenbericht 1. Ausbildungsjahr" des Vereins H.________ (Ausbildung als Logistiker mit eidgenössischem Berufsattest), datiert vom 19. Oktober 2018. Es handelt sich um ein echtes Novum, das im bundesgerichtlichen Verfahren zum Vornherein unbeachtlich bleibt.  
 
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53). 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Gutachten und beruflicher Abklärungsberichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 f.; Urteil 9C_833/2007 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 107 V 17 E. 2b S. 20; vgl. ausserdem Urteil 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1). Darauf wird verwiesen. Zutreffend ist auch, dass über einen Rentenanspruch unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen entschieden werden darf, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vor der Eingliederung verneint werden kann (Urteil 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Richtig ist schliesslich, dass grundsätzlich auf den bis zum Erlass der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220), wobei das kantonale Gericht spätere Arztberichte und andere einschlägige Dokumente in die Beurteilung mit einzubeziehen hat, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; Urteile 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3; 9C_949/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2.2).  
 
2.2. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten und -einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen. Das Einholen klärender medizinischer Stellungnahmen ist diesfalls grundsätzlich unabdingbar (zit. Urteil 8C_563/2018 E. 6.1.1).  
 
3.   
Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, dem psychiatrischen Gutachten der med. pract. E.________ vom 25. Februar 2016 komme Beweiswert zu. Der Expertin zufolge bestehe beim Beschwerdeführer eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.3) mit Einschränkungen hinsichtlich kognitiver Fähigkeiten und Fertigkeiten (Informationsaufnahme, komplexe exekutive Funktionen). Hinzu komme eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (bzw. differenzialdiagnostisch akzentuierte Persönlichkeitszüge) mit infantilen (histrionischen) und ängstlichen (vermeidenden) Zügen (ICD-10: F61.0). Aufgrund der persönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten seien die Stresstoleranz, die emotionale Belastbarkeit und die sozialen Kompetenzen leichtgradig eingeschränkt. In der angestammten Tätigkeit als Büropraktiker sei die Leistungsfähigkeit laut Gutachten aufgrund erhöhten Pausenbedarfs, erhöhter Ermüdbarkeit und Fehlerquote sowie eines verminderten Arbeitstempos um 30 % reduziert. In einer angepassten Tätigkeit (ohne Anforderungen an gute kognitive Funktionen [Informationsverarbeitung], an selbständiges Arbeiten oder gute allgemeine schulische Fertigkeiten sowie Stresstoleranz, emotionale Belastbarkeit oder soziale Kompetenzen) sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht kämen einfache, angelernte, repetitive Tätigkeiten, z.B. am Fliessband, in Frage. Gemäss - nach vorinstanzlicher Einschätzung ebenfalls beweiswertiger - ergänzender Stellungnahme vom 19. Januar 2018 ergäben sich aus den Berichten des Zentrums F.________ vom 17. November 2016 sowie der Stiftung G.________ vom 9. November 2016 weder neue Aspekte noch neue medizinische Erkenntnisse, die eine Änderung der gutachterlich-psychiatrischen Einschätzung zur Folge hätten. Es bestünden zudem keine Zweifel an der Objektivität der Gutachterin. Schliesslich habe die IV-Stelle vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen über die Rentenfrage entscheiden dürfen, da gemäss gutachterlicher Einschätzung beim Beschwerdeführer bereits vor deren Durchführung kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestanden habe. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügte vor Vorinstanz eine Befangenheit der Gutachterin. Das Verwaltungsgericht hat seine Einwände gehört und die wesentlichen Überlegungen genannt, die es zur Verneinung der Befangenheit führten. Damit hat es dem Gehörsanspruch des Versicherten (bzw. der daraus abgeleiteten Begründungspflicht) Genüge getan. Eine Pflicht zur ausdrücklichen Widerlegung jedes einzelnen Vorbringen besteht nicht (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; Urteil 9C_898/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.3.3). Die Rüge der mangelnden Befassung der Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Befangenheit der Gutachterin dringt nicht durch, ebensowenig wie dessen vor Bundesgericht erneuerte Befangenheitsrüge. Der Versicherte bringt auch letztinstanzlich nichts vor, was anscheinsweise auf fehlende Objektivität der Gutachterin hindeuten würde. Er beschränkt sich auf eine Darstellung seines subjektiven Empfindens, wonach die gutachterlichen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen negativ gefärbt seien, und stellt diesen seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, was als appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts nicht zu hören ist (oben E. 1.3).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Materiell wirft der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen vor, es habe den Beweiswert der psychiatrischen Einschätzung von med. pract. E.________ rechtsfehlerhaft gewürdigt: Deren Gutachten vom 25. Februar 2016 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 19. Januar 2018 seien offensichtlich unvollständig, widersprüchlich und in keiner Art und Weise nachvollziehbar. Im Widerspruch zur gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt stünden nicht nur die Finanzierung von zwei Ausbildungen im geschützten Rahmen durch die Invalidenversicherung (zunächst als Büropraktiker und aktuell als Logistiker), sondern auch alle bisherigen Arztberichte und Berichte der beruflichen Abklärungsstellen. Letztere habe die Vorinstanz nicht gewürdigt, obwohl sie die fehlende Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt - trotz vorhandener Arbeitsmotivation - aufzeigten. Seien die funktionellen Auswirkungen einer Störung offensichtlich noch nicht abschliessend geklärt, dürfe nicht über den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" hinweggegangen werden. In concreto habe nicht vor Abschluss der beruflichen Massnahmen und ohne Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens über den Rentenanspruch verfügt werden dürfen.  
 
4.2.2. Der Bericht der beruflichen Abklärung im Zentrum F.________ (Abklärungsbericht vom 17. November 2016 S. 4, 6, 8) enthält - mit dem Beschwerdeführer - objektive Gesichtspunkte, die der psychiatrischen Expertin entgangen sind (vgl. etwa Urteil 9C_772/2015 vom 25. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen) : So wird etwa hinsichtlich der Belastbarkeit detailliert aufgezeigt, welche "Störfaktoren" zu einem Absinken der Leistungsfähigkeit führten und ausführlich geschildert, welche Situationen der Versicherte nicht zu bewältigen vermochte. Explizit verneint wird eine Eignung für serielle Tätigkeiten in einer Arbeits- oder Logistik-Kette - wie sie die Expertise vom 25. Februar 2016 ausdrücklich als leidensangepasst postuliert -, da das fremdbestimmte Tempo zu Stresssymptomen bis hin zum Erbrechen geführt habe. Zu Recht holte das kantonale Gericht angesichts dieses Widerspruchs zur medizinischen Einschätzung eine ergänzende Stellungnahme der psychiatrischen Gutachterin ein (vgl. E. 2.2 und E. 3 hievor; Stellungnahme vom 19. Januar 2018). Diese erschöpft sich indes weitgehend in formeller Kritik und führt die aus der beruflichen Abklärung - notabene bei bejahter Arbeitsmotivation - rapportierten Einschränkungen pauschal auf eine unkritische Übernahme des "sehr eigenwillige[n] subjektive[n] Krankheitskonzept[s] des Versicherten" zurück. Die vorhandenen Widersprüche zwischen medizinischer Einschätzung und Ergebnis der beruflichen Abklärung vermag sie nicht zu beseitigen. Die darauf gestützte Würdigung der Vorinstanz, aus dem Schlussbericht des Zentrums F.________ vom 17. November 2016 (inkl. Kurzbericht der Stiftung G.________ vom 9. November 2016) ergäben sich weder neue Aspekte noch neue medizinische Erkenntnisse, und mithin auch kein weiterer Abklärungsbedarf (E. 8.5 des angefochtenen Entscheids), ist unhaltbar (E. 1.3 hievor). Ist nach dem Gesagten nicht erstellt, dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits im Verfügungszeitpunkt fehlte, durfte das kantonale Gericht über den Rentenanspruch weder unabhängig von den laufenden Eingliederungsmassnahmen entscheiden, noch die - während laufender beruflicher Massnahmen ergangene - rentenabweisende Verfügung der IV-Stelle vom 14. September 2016 schützen (oben E. 2.1).  
 
5.   
Die Sache ist entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers zu neuer Verfügung über den Rentenanspruch - nach Abschluss der laufenden beruflichen Massnahme und gegebenenfalls ergänzender Abklärung des Sachverhalts - an die IV-Stelle zurückzuweisen. Es erübrigen sich Weiterungen zur Rüge der unterlassenen Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. 
 
6.   
Die Rückweisung an die Verwaltung zu weiterer Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG. Dementsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Juni 2018 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 14. September 2016 werden aufgehoben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Februar 2019 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald