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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1038/2020  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (mehrfache Veruntreuung usw.), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 29. Juni 2020 
(S 2019 34). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte A.________ am 10. Mai 2019 wegen mehrfacher Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrugs, Misswirtschaft und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 16. Dezember 2016 sowie unter Anrechnung von 116 Tagen Untersuchungshaft, und zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 140.--. 
Gegen das Urteil des Strafgerichts erhob A.________ Berufung, welche sich ausschliesslich gegen die ausgesprochene Freiheitsstrafe richtete. 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Zug stellte am 29. Juni 2020 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche und der Geldstrafe fest. Es bestrafte A.________ für die mehrfache Veruntreuung, den gewerbsmässigen Betrug, die Misswirtschaft und die mehrfache Urkundenfälschung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 25 Monaten, wiederum als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 16. Dezember 2016 und unter Anrechnung von 116 Tagen Untersuchungshaft. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug aufzuheben und die Sache zur Festsetzung einer milderen Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Handlungen zur Wiedergutmachung nicht angemessen (strafmindernd) gewürdigt. Bis zur Berufungsverhandlung habe er Schadenersatzzahlungen von über Fr. 40'000.-- und danach in nur drei Monaten noch solche von mehr als Fr. 14'000.-- an das Betreibungsamt geleistet. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 23. Januar 2015 habe er sich aufgerafft und sich eine Karriere als leitender Kadermitarbeiter hart erarbeitet. Ob er einem Acht-Stunden-Job fünf Tage die Woche nachgehe, oder wie heute mindestens zehn Stunden pro Tag und sechs Tage die Woche arbeite, mache für ihn finanziell keinen Unterschied. Sein Existenzminimum bleibe infolge der an das Betreibungsamt geleisteten Schadenersatzzahlungen immer gleich gross. Trotzdem habe er sich nur auf die finanzielle Wiedergutmachung konzentriert. Die Vorinstanz habe zudem nicht beachtet, dass die von ihm erfolgten Wiedergutmachungsleistungen bei einem Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe wegen des wegfallenden Erwerbseinkommens nicht mehr möglich seien und sich die Absenz an der Arbeitsstelle vernichtend auf den Betrieb seiner Arbeitgeberin auswirken würde. Ferner sei auch die seit den Straftaten verstrichene Zeit unzureichend angerechnet worden. Die Straftaten lägen bereits zwischen sechs und über 13 Jahre zurück, was höher zu bewerten sei.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).  
Bei den täterbezogenen Umständen ist auch das Nachtatverhalten mitzuberücksichtigen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat, mildert das Gericht die Strafe (Art. 48 lit. d StGB). Nach der Rechtsprechung genügt nicht jede Wiedergutmachung des Schadens als Betätigung aufrichtiger Reue. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens erbringen muss. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wiedergutzumachen. Aufrichtige Reue setzt voraus, dass er die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht (BGE 107 IV 98 E. 1; Urteile 6B_681/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 1.4; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.2). 
 
1.2.2. Das Gericht mildert die Strafe ebenfalls, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). In zeitlicher Hinsicht gelangt dieser Strafmilderungsgrund zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Richter kann diese Frist verkürzen, um der Art und Schwere der Straftat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil 6B_590/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1).  
 
1.2.3. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).  
 
1.3. Die Vorinstanz führt zum Nachtatverhalten aus, der Beschwerdeführer habe sich vollumfänglich geständig gezeigt und auch Einsicht und Reue erkennen lassen. Zudem habe er die Zivilforderungen zu einem wesentlichen Teil anerkannt und regelmässige Zahlungen an das Betreibungsamt von insgesamt über Fr. 50'000.-- geleistet. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer in Anbetracht dieser Umstände eine Strafminderung von 18 Monaten (angefochtenes Urteil S. 29 E. 5.7.5). Inwiefern sie damit das ihr zustehende Ermessen verletzt hätte, ist nicht erkennbar. Auch unter Beachtung des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde betonten, von ihm im Berufsleben geleisteten besonderen Efforts bleibt eine Ermessensverletzung nicht ersichtlich. Die für das Nachtatverhalten veranschlagte Strafminderung entspricht nicht zuletzt derjenigen, welche der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren selbst verlangt hatte (vgl. Akten Vorinstanz GD 7/2 Ziff. 11). Aus den Umständen, dass in der Zeit der haftbedingten Arbeitsabwesenheit des Beschwerdeführers keine oder nur erheblich geringere Schadenersatzzahlungen möglich seien und sich ein Fehlen der Arbeitskraft des Beschwerdeführers allenfalls ungünstig auf den Betrieb seiner Arbeitgeberin auswirken könnte, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die genannten Umstände erweisen sich für die Betroffenen zwar als negativ; sowohl für den den Geschädigten entstandenen Schaden als auch für das Fehlen des Beschwerdeführers an seiner Arbeitsstelle ist indes nicht die Strafe oder das Strafverfahren, sondern grundsätzlich allein das Verhalten des Beschwerdeführers verantwortlich. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede berufstätige Person mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge dürfen die Konsequenzen des Strafvollzugs nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände strafmindernd wirken (Urteil 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen im zu beurteilenden Fall nicht vor, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt (angefochtenes Urteil S. 29 E. 5.7.6). Eine Ermessensverletzung ist auch unter diesem Aspekt nicht auszumachen.  
 
1.4. Hinsichtlich des Zeitablaufs erwägt die Vorinstanz, die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB seien nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer noch bis November 2014 in massiver Weise weiter delinquiert habe. Sie berücksichtigt die heilende Wirkung des Zeitablaufs im Umfang von zwei Monaten und zehn Tagen dennoch leicht strafmindernd (angefochtenes Urteil S. 30 E. 5.7.7). Diese Würdigung liegt ebenfalls im Ermessen der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht rechtsgenügend dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Zeitablauf zu einer grösseren Strafminderung führen müsste.  
 
1.5. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafminderungs- bzw. Strafmilderungsgründe hinreichend berücksichtigt. Mit dem objektiven und subjektiven Tatverschulden setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und er legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht gegen Bundesrecht verstossen könnte. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, eine massiv tiefere Strafe auszusprechen, um dem Beschwerdeführer die Halbgefangenschaft im Sinne von Art. 77b StGB zu ermöglichen, wie er dies sinngemäss fordert.  
 
2.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Februar 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller