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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_70/2022  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________ Sagl, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Handelsregisteramt des Kantons Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Organisationsmangel; Kosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, 
vom 12. Dezember 2022 (V 2022 28). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nachdem das Handelsregisteramt des Kantons Zug einen Mangel in der Organisation der - damals im Handelsregisteramt des Kantons Zug eingetragenen - B.________ GmbH (Beschwerdeführerin) festgestellt hatte, forderte es diese gestützt auf Art. 939 Abs. 1 OR zunächst mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 und sodann mit Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 10. Dezember 2021 auf, den Mangel zu beheben, und setzte ihr dazu Frist. Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 OR dem Kantonsgerichtspräsidium Zug zum Entscheid. 
In der Folge behob die B.________ GmbH (neu: B.________ Sagl mit Sitz im Kanton Tessin) den Organisationsmangel. 
Am 28. März 2022 stellte das Handelsregisteramt der B.________ Sagl "für Aufforderung, Publikation und Überweisung" Rechnung über Fr. 305.30. 
Die gegen diese Rechnung eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 12. Dezember 2022 ab. 
Am 19. Dezember 2022 (Postaufgabe: 20. Dezember 2022) reichte die B.________ Sagl beim Bundesgericht Beschwerde gegen dieses Urteil ein. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG). 
Die Beschwerde ist in einem Fall wie dem vorliegenden grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; im Einzelnen Urteil 4A_371/2021 vom 9. August 2021 E. 1.2). Bereits vor Verwaltungsgericht waren lediglich die vom Handelsregisteramt erhobenen Kosten in Höhe von Fr. 305.30 streitig, womit der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert nicht erreicht ist (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 143 III 46 E. 1). 
 
3.  
Somit steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (siehe Art. 113 BGG). 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). 
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG). Insoweit gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). 
 
4.  
Wohl erhebt die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz und dem Handelsregisteramt eine Reihe von Vorwürfen. So rügt sie einen "klaren Missbrauch in der Anwendung von Gesetzesartikeln" und moniert, dass die Arbeitsweise eines Mitarbeiters des Handelsregisteramts "jeglicher Ethik einer normal konfigurierten Persönlichkeit" entbehre. Sie unterlässt es aber, in einer den erwähnten (erhöhten) Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen, in welcher Hinsicht verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist. 
 
5.  
Ausnahmsweise wird darauf verzichtet, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Februar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle