Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_4/2024
Urteil vom 15. Februar 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern,
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, Speichergasse 12, 3011 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Januar 2024 (1C_35/2024).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 1C_35/2024 vom 19. Januar 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 11. Januar 2024 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein. Mit dieser Verfügung hatte die Rekurskommission A.________ aufgefordert, bis zum 30. Januar 2024 das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit den geforderten Belegen, namentlich den in der Verfügung aufgelisteten, einzureichen; bei unbenutztem Fristablauf gelte das Gesuch als zurückgezogen. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, die Beschwerde von A.________ genüge den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
2.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 stellt A.________ beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch und beantragt, das Urteil 1C_35/2024 vom 19. Januar 2024 aufzuheben und das Verfahren an die Rekurskommission zurückzuweisen bzw. hilfsweise seine "Klage" gutzuheissen.
3.
Der Gesuchsteller erwähnt im Titel seiner Eingabe zwar Art. 121 BGG; auch verlangt er die Aufhebung des Urteils 1C_35/2024 vom 19. Januar 2024 "wegen Verfahrensfehlern" und rügt unter anderem eine "Missachtung" seiner Anträge. Im Rahmen seiner Ausführungen äussert er sich jedoch im Wesentlichen zum Verfahren vor der Rekurskommission. Inwiefern das bundesgerichtliche Urteil an einem Mangel im Sinne von Art. 121 BGG leiden soll, legt er nicht weiter dar und ergibt sich auch sonst aus seiner Eingabe nicht. Ebenso wenig nennt er sonstige Revisionsgründe. Soweit verständlich, rügt er vielmehr, das Bundesgericht habe die Begründung seiner Beschwerde im Verfahren 1C_35/2024 zu Unrecht als ungenügend beurteilt. Damit kritisiert er die Rechtsanwendung, was im Revisionsverfahren unzulässig ist. Unabhängig von der Frage des Bestehens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses an der beantragten Revision ist demnach auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur