Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_100/2024
Urteil vom 15. Februar 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ SA,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiedererwägung (Konkurseröffnung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2023 (PS230229-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 9. März 2023 eröffnete das Bezirksgericht Dietikon über den Beschwerdeführer den Konkurs. Die dagegen erhobenen Beschwerden blieben erfolglos (Urteil 5A_441/2023 vom 31. August 2023).
Mit Eingabe vom 25. September 2023 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht um Wiedererwägung des Urteils vom 9. März 2023. Das Bezirksgericht trat darauf mit Verfügung vom 9. November 2023 nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. November 2023 Beschwerde. Mit Urteil vom 8. Dezember 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Am 22. Januar 2024 ist der Beschwerdeführer mit einer Eingabe an das Bundesgericht gelangt, die mit "Beschwerde Fristenstillstandsgesuch gegen Urteil [PS230229-O/U]" überschrieben war. Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2024 mitgeteilt, soweit nachvollziehbar wolle er noch keine Beschwerde gegen das genannte Urteil erheben, sondern ersuche um Fristverlängerung für eine allfällige Beschwerde. Beschwerdefristen könnten jedoch nicht erstreckt werden und eine Beschwerde müsste innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen. Am 12. Februar 2024 hat der Beschwerdeführer das Bundesgericht gebeten, die Eingabe vom 22. Januar 2024 als Beschwerde anzunehmen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gelten die strengeren Anforderungen des Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Eingabe vom 22. Januar 2024 enthält keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer ersucht darin einzig um "Friststillstand" und weist darauf hin, dass er beim Bezirksgericht Dietikon am 8. Januar 2024 eine negative Feststellungsklage gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht habe. Die Klage hat er in Kopie beigelegt.
Auch die Eingabe vom 12. Februar 2024, die im Übrigen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde (Zustellung des angefochtenen Entscheids am 19. Dezember 2023; Ablauf der Beschwerdefrist am 1. Februar 2024 [Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG]), enthält keine Beschwerdebegründung. Der Beschwerdeführer verweist darin für die Gründe allerdings auf seine Feststellungsklage vom 8. Januar 2024. Die Begründung muss jedoch in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Feststellungsklage Teil der Beschwerde vom 22. Januar 2024 sein soll, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus der Klage ergibt sich einzig, dass er das Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin bestreitet, was jedoch nicht Thema des angefochtenen Urteils war, und dass er den Vorwurf erhebt, gemäss dem angefochtenen Urteil werde ihm das rechtliche Gehör verweigert, ohne dass er dies jedoch näher ausführt. Seine in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung, es habe zwischen den Parteien seit der Kündigung keinen neuen Vertrag gegeben, hat keinen erkennbaren Bezug zur Gehörsrüge.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer bittet in der Eingabe vom 12. Februar 2024 um Rückmeldung, falls weitere Ergänzungen zur Beschwerde benötigt würden. Die Beschwerde ist jedoch innerhalb der Beschwerdefrist vollständig und unaufgefordert zu begründen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb keine Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg